Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohnann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1983 legte er Berufung ein und suchte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurUckgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt worden ist (§§ 519 b Abs.1, 516 ZPO). 2. Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Juli 1983 seinen bevorstehenden Urlaub mitteilte, mit Nachdruck auf die kritische Terminsituation hinzuweisen und ihm klarzu demachen, daß nach der Rückkehr nach Deutschland mit der Einlegung einer etwaigen Berufung keine Zeit zu verlieren sei. Ist der Prozeßbevollmächtigte diesen Verpflichtungen nachgekommen, ist die Versäumung der Berufungsfrist auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen. War er über die Terminslage unterrichtet, so hat er die Versäumung der Frist dadurch verschuldet, daß er, als sich seine Rückkehr nach Hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht auf die sich abzeichnende Terminenge hingewiesen, liegt ein dem Beklagten zuzurechnendes Anwaltsverschulden vor.
BUNDESGERICHTSHOF ivb ZB 115/8-5 BESCHLUSS in der Familiensache Ri s to traBe Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: gegen Veselka (? Straße Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr ZJ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohnann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15. Februar 1984 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurUckgewiesen. Beschwerdewert: 14.570 DM. Gründe : I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1983, in der in Anwesenheit des Beklagten und seines Prozeßbevoll-mfichtigten Verkündungstermin auf den 28. Juli 1983 bestimmt wurde, durch Urteil von diesem Tage zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Die Entscheidung wurde dem Beklagten am 1. August 1983 zugestellt. Am 19. September 1983 legte er Berufung ein und suchte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurUckgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte im Wege der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt worden ist (§§ 519 b Abs. 1, 516 ZPO). 2. Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist einzuhalten. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach den zu dem Wiedereinsetzungsgesuch abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen hat der Beklagte seinem Prozeßbevollmächtigten am 19. Juli 1983 mitgeteilt, daß er am 21. Juli 1983 für mehrere Wochen nach Jugoslawien - bis zur Wiederaufnahme seiner Arbeit in Deutschland am 29. August 1983 - in Urlaub fahre. Andererseits war Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28. Juli 1983 bestimmt und stand, nachdem die Beweisaufnahme abgeschlossen war, der Erlaß eines Urteils zu erwarten. Dessen - die einmonatige Berufungsfrist in Gang setzende - Zustellung kam für die Tage darauf in Betracht. Damit zeichnete sich ab, daß der Beklagte erst gegen Ende der Berufungsfrist aus Jugoslawien zurückkehren werde. Es war daher im Hinblick auf diese Frist besondere Vorsicht angezeigt. Insoweit mag dahinstehen, ob nicht schon Veranlassung bestand, die Frage der Berufung - für den Fall einer Verurteilung des Beklagten - vorweg zu klären oder eine Verständigung in dieser Frage auch während des Urlaubs des Beklagten sicherzustellen (vgl. hierzu etwa BGH Beschlüsse vom 7. März 1979 - IV ZB 162/78 - VersR 1979, 573 f. und 1. Dezember 1978 - I ZB 9/78 - VersR 1979, 231 f.). Denn jedenfalls war der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten verpflichtet, diesen, als er am 19. Juli 1983 seinen bevorstehenden Urlaub mitteilte, mit Nachdruck auf die kritische Terminsituation hinzuweisen und ihm klarzu demachen, daß nach der Rückkehr nach Deutschland mit der Einlegung einer etwaigen Berufung keine Zeit zu verlieren sei. Ist der Prozeßbevollmächtigte diesen Verpflichtungen nachgekommen, ist die Versäumung der Berufungsfrist auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen. War er über die Terminslage unterrichtet, so hat er die Versäumung der Frist dadurch verschuldet, daß er, als sich seine Rückkehr nach Deutschland verzögerte, wegen der Frage der Berufung keinen Kontakt mit seinem Prozeßbevollmächtigten aufgenommen hat (vgl. auch BGH aaO sowie Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZB 27/81 - VersR 1982, 444). Daß er hierzu nicht in der Lage war, ist nicht glaubhaft gemacht. Hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht auf die sich abzeichnende Terminenge hingewiesen, liegt ein dem Beklagten zuzurechnendes Anwaltsverschulden vor. Lohmann Macke