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BGH · IVb ZB 115/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 115/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 11. Mai 1979f § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann (Antragsgegner) bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 142,40 DM und die Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in von den Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Rentenanwartschaften von monatlich 39,80 DM, bezogen auf den 31. Mit der Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Einbeziehung derjenigen Rentenanwartschaften gewandt, die für sie bei der BfA durch im November 1978 geleistete freiwillige Beiträge in Höhe von 1.680 DM begründet worden sind, denn diese Anrechte habe sie durch unentgeltliche Zuwendungen ihrer Eltern erworben, die die erforderlichen Mittel aufgebracht und ihr zur Verfügung gestellt hätten. 1. Gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben im Versorgungsausgleich Anwartschaften außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Der Senat hat - zeitlich nach dem in FamRZ 1982, 824 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts - bereits entschieden, daß Versorgungsanrechte, die durch freiwillige Beitragszahlungen erlangt worden sind, in den Versorgungsausgleich grundsätzlich einzubeziehen sind, wenn die zur Begründung oder Aufrechterhaltung der Versorgung verwendeten Mittel im Zeitpunkt der Aufwendung zu dem Vermögen eines Ehegatten gehörten; auf die Herkunft dieser Mittel kommt es nicht an (Senatsbeschlüsse vom 15- Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262 und vom 29. In aller Regel ist es daher nicht gerechtfertigt, vom Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB Anrechte auszunehmen, für deren Erwerb Mittel eingesetzt worden sind, die in das Vermögen eines Ehegatten aufgrund der unentgeltlichen Zuwendung Dritter gelangt waren. Mit der weiteren Beschwerde wird nur geltend gemacht, daß "fast" genau der Betrag, den die Ehefrau für die Rentennachzahlung verwendet hat, ihr von ihren Eltern geschenkt worden war, wenn auch mit dem beabsichtigten und von ihr verwirklichten Zweck, ihn für freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung zu verwenden. Das Amtsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158) die noch verfallbare Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versorgungsrente aus seiner Zusatzversorgung einbezogen und sie in der Form des wegen Verfassungsverstoßes nichtigen § 1587 b Abs.3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB (BGBl. 1983 I 375) ausgeglichen. Der Senat kann auch nicht berücksichtigen, daß die von der Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung geringfügig höher sind als von den Vorinstanzen angenommen, weil sie teilweise auf Tabellenwerten nach § 32 a Nr. 2 AVG beruhen, die aufgrund der Vereinheitlichung der bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 7 und 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Einer Herabsetzung auf ein nur von ihr eingelegtes Rechtsmittel steht indessen das auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) entgegen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 32a AngVersG
EhefrauElternmittelnEhemannBundesbahn-VersicherungsanstaltBeschwerdeVersorgungsausgleichRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 115/82	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Monika Maria K
geb.
;traße
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Paul Werner
 istraße 7,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,.
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R£Bstraße ft, BeMMh-WlJ——> zu Vers.-Nr.:	0KO	F
2. Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung
 Straße W, KaflB
zu Vers.-Nr.:
152 K
10
2
/
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 11. April 1984 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 22. April 1982 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat vor der Regelung des Versorgungsausgleichs die Ehe der Parteien vorab geschieden. Das Scheidungsurteil ist rechtskräftig.
Während der Ehezeit ((. CHHHV 1974 bis 31. Mai 1979f § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann (Antragsgegner) bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 142,40 DM und die Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in von den
 
Vorinstanzen angenommener Höhe von 62,80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Abteilung B,
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Rentenanwartschaften von monatlich 39,80 DM, bezogen auf den 31. Mai 1979, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA übertragen und außerdem den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 29,35 DM auf das Konto der Ehefrau bei der BfA den Betrag von 5.746,99 DM einzuzahlen.
Mit der Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Einbeziehung derjenigen Rentenanwartschaften gewandt, die für sie bei der BfA durch im November 1978 geleistete freiwillige Beiträge in Höhe von 1.680 DM begründet worden sind, denn diese Anrechte habe sie durch unentgeltliche Zuwendungen ihrer Eltern erworben, die die erforderlichen Mittel aufgebracht und ihr zur Verfügung gestellt hätten.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Beschwerdebegehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
r
 
1.	Gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben im Versorgungsausgleich Anwartschaften außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Der Senat hat - zeitlich nach dem in FamRZ 1982, 824 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts - bereits entschieden, daß Versorgungsanrechte, die durch freiwillige Beitragszahlungen erlangt worden sind, in den Versorgungsausgleich grundsätzlich einzubeziehen sind, wenn die zur Begründung oder Aufrechterhaltung der Versorgung verwendeten Mittel im Zeitpunkt der Aufwendung zu dem Vermögen eines Ehegatten gehörten; auf die Herkunft dieser Mittel kommt es nicht an (Senatsbeschlüsse vom 15- Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262 und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). In aller Regel ist es daher nicht gerechtfertigt, vom Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB Anrechte auszunehmen, für deren Erwerb Mittel eingesetzt worden sind, die in das Vermögen eines Ehegatten aufgrund der unentgeltlichen Zuwendung Dritter gelangt waren. Anderes kann im Einzelfall höchstens dann gelten, wenn nach den äußeren Umständen ein Vorgang vorliegt, der wirtschaftlich einer Direktleistung des Schenkers an den Versicherungsträger gleichzuachten ist. Dafür reicht Jedoch nicht aus, daß dem Ehegatten ein Geldbetrag zu dem Zweck zugewendet worden ist, ihn zur Leistung freiwilliger Beiträge zur Sozialversicherung zu verwenden (Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 aaO).
2.	Mit den dargelegten Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß im Einklang. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Ehefrau den eingezahlten Betrag von 1.680 DM von ihrem Konto überwiesen hat. Sie hat keine Umstände unterbreitet die darauf schließen lassen, daß die Zahlung an den Rentenversicherungsträger im November 1978 nur zufällig von ihr persönlich statt von ihren Eltern geleistet worden ist.
Mit der weiteren Beschwerde wird nur geltend gemacht, daß "fast" genau der Betrag, den die Ehefrau für die Rentennachzahlung verwendet hat, ihr von ihren Eltern geschenkt worden war, wenn auch mit dem beabsichtigten und von ihr verwirklichten Zweck, ihn für freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung zu verwenden. Danach ist kein Lebensvorgang vorgetragen, der einer Direktzahlung ihrer Eltern an den Versicherungsträger gleichzuachten wäre.
3.	Die angefochtene Entscheidung läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Ehefrau erkennen.
Das Amtsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158) die noch verfallbare Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versorgungsrente aus seiner Zusatzversorgung einbezogen und sie in der Form des wegen Verfassungsverstoßes nichtigen § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB (BGBl. 1983 I 375) ausgeglichen. Dies kann aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geändert werden; denn der insoweit allein beschwerte Ehemann hat kein Rechtsmittel eingelegt und von Amts wegen findet eine Überprüfung der Versorgungsausgleichsregelung nicht statt.
Der Senat kann auch nicht berücksichtigen, daß die von der Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung geringfügig höher
 sind als von den Vorinstanzen angenommen, weil sie teilweise auf Tabellenwerten nach § 32 a Nr. 2 AVG beruhen, die aufgrund der Vereinheitlichung der bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 7 und 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) für weibliche Angestellte erhöht worden sind. Dies würde im Versorgungsausgleich zu einer Verminderung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau führen. Einer Herabsetzung auf ein nur von ihr eingelegtes Rechtsmittel steht indessen das auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) entgegen.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Richter Dr. Macke ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Lohmann
 Nonnenkamp