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BGH · IVb ZB 112/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 112/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Gründe Bei dem Rechtsmittel des Vaters handelt es sich um eine weitere Beschwerde in einer Familiensache, die die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern betrifft (§§ 621 Abs. 1 Nr. 3, 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die weitere Beschwerde müssen die Beteiligten sich in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 78 ZPO
VaterRechtsmittelunzulässigFamiliensacheZPOFamiliensachenBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S?
BESCHLUSS
IVb ZB 112/87
in der Familiensache
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 16. September 1987
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1987 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
 Bei dem Rechtsmittel des Vaters handelt es sich um eine weitere Beschwerde in einer Familiensache, die die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern betrifft (§§ 621 Abs. 1 Nr. 3, 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die weitere Beschwerde müssen die Beteiligten sich in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Das von dem Vater selbst eingelegte Rechtsmittel ist daher unzulässig.
T '
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 131 3 KostO, § 13a Abs. 1 FGG).
Lohmann
 Portmann