Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. 1. Gegen Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe (hier: Beschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 8. die weitere Beschwerde (hier: gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. 2. Gegen die Entscheidung über die Zurückweisung des Sorgerechtsantrags (Beschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 111/88 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Oktober 1988 beschlossen: I. Die Rechtsmittel gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Juni 1988 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM. Gründe: zu I. : 1. Gegen Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe (hier: Beschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 8. Januar 1988, Abs. 1 des Beschlußausspruchs) ist WIV 3 die weitere Beschwerde (hier: gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Juni 1988) ausgeschlossen, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. 2. Gegen die Entscheidung über die Zurückweisung des Sorgerechtsantrags (Beschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 8. Januar 1988, Abs. 2 des Beschlußausspruchs) findet eine weitere Beschwerde mangels Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht statt, § 621e Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter am Amtsgericht Tiarks unterliegt keiner Anfechtung, § 567 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 = FamRZ 1986, 1197). zu II s Da die Rechtsmittel des Antragstellers vom 15. Juli 1988 demnach insgesamt unzulässig sind, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Bundesgerichtshof keine Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund kommt die beantragte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nicht in Betracht, § 114 ZPO. Lohmann Krohn