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BGH · vb SB 110/33

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vb SB 110/33

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Auf die weitere Beschwerde der RhflHHül^B Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gerneindeverbände (ZVK) wird der Beschluß des 5. Auf die Beschwerde der ZVK wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Mönchengladbach vom 12. Januar 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Werte für den Ehemann mit 540 DM und für die Ehefrau mit 205,50 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK, weitere Beteiligte zu 2), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindesbetrag der Versorgungsrente in Höhe eines (statischen) Wertes von 145,32 DM erlangt hat; sie entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - einer Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 14,74 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften Januar 1987, übertragen hat; außerdem hat es gemäß § 1 Abs.3 VAHRG zu Lasten der für den Ehemann bei der ZVK bestehenden Zusatzversorgung weitere Anwartschaften von monatlich 7,37 DM, bezogen auf den 31. Januar 1987, für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA begründet. Mit der Beschwerde hat die ZVK beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr für den Ehemann bestehenden Anrechts nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit begründeten Rentenanwartschaften unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,53 DM liege. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 -FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat mit der abweichenden Auffassung auseinandergesetzt hat, die in Bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau ist das nicht der Fall. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit aus Beitragsund KindererziehungsZeiten über eine Versicherungszeit von 103 Monaten. Diese würde aus dem dargelegten Grund durch einen Ausgleich der Versicherungsrente bei der ZVK nicht mehr beeinflußt werden. Dafür ist in erster Linie maßgebend, daß es sich bei der Anwartschaft des Ehemannes auf Versicherungsrente ohnehin nicht um die werthöchste aus seiner Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst handelt, sondern nur um die höchste beim Ehezeitende bereits unverfallbare. Falls ein für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgebliches Arbeitsverhältnis bei Eintritt des Versicherungsfalles noch oder wieder besteht, kann die werthöhere Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente voraussichtlich in einem Abänderungsverfahren gemäß § 10a VAHRG in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 83a AngVersG § 3c VAHRG
ZVKEhefrauAusgleichAnwartschaftEhemannVAHRGMonatEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
]vb SB 110/33,	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Istraße
a.
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz;
Rechtsanwa1t BBstraße fl
0 -
gegen
 geb.
Straße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherunqsanstalt für Angestellte, R Bmmmm, Vers.-Nr.: Hi HflHi T Hfl und fl[
2. Rhffflflflflfl Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände, MiiBBBE Straße ff, Köfllfl, Geschäfts Zeichen: ■1-2-S M/l (VA ■■),
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 22. Februar 1989
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der RhflHHül^B Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gerneindeverbände (ZVK) wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1988 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der ZVK wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Mönchengladbach vom 12. November 1987 im vierten Absatz der Urteilsformel wie folgt abgeändert:
Der Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers bei der ZVK auf Versicherungsrente als Mindestbetrag der Versorgungsrente wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet .
WIV
Be s chwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1953 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1956 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 31. Oktober 1975 die Ehe, aus der eine Tochter stammt. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 7. Februar 1987 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1975 bis 31. Januar 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Werte für den Ehemann mit 540 DM und für die Ehefrau mit 205,50 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1987. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK, weitere Beteiligte zu 2), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindesbetrag der Versorgungsrente in Höhe eines (statischen) Wertes von 145,32 DM erlangt hat; sie entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - einer Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 14,74 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften
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in Höhe von 167,25 DM, bezogen auf den 31. Januar 1987, übertragen hat; außerdem hat es gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der für den Ehemann bei der ZVK bestehenden Zusatzversorgung weitere Anwartschaften von monatlich 7,37 DM, bezogen auf den 31. Januar 1987, für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA begründet.
Mit der Beschwerde hat die ZVK beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr für den Ehemann bestehenden Anrechts nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit begründeten Rentenanwartschaften unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,53 DM liege. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen .
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die ZVK ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 -FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat mit der abweichenden Auffassung auseinandergesetzt hat, die in
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dem vom Beschwerdegericht zitierten Beschluß des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1987, 1159) vertreten worden ist. Der angefochtene Beschluß kann danach nicht bestehen bleiben.
2. Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden .
a) Einem Ausschluß steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näherkommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. dazu den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39). Bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau ist das nicht der Fall. Das ergibt sich aus der Auskunft der BfA vom 4. September 1987, die der tatrichterlichen Beurteilung zugrunde liegt. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit aus Beitragsund KindererziehungsZeiten über eine Versicherungszeit von 103 Monaten. Durch die Splittingentscheidung erhält sie Rentenanwartschaften von monatlich 167,25 DM. Das würde - bezogen auf das Ehezeitende - an sich einem Zuwachs von 77 Monaten entsprechen (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG). Der Ehefrau können jedoch die durch die Übertragung gewonnenen Zeiten nur noch in Höhe von 62 Monaten auf ihre Versicherungszeit angerechnet werden, weil sie in der 136 Monate umfassenden Ehezeit schon 74 Monate mit eigenen Beitragsund ErziehungsZeiten belegt hat und die Ehezeit die Obergrenze für die in der Ehe zu erwerbende Versicherungszeit darstellt (§ 83a Abs. 5 Satz 1 letzter Halbs.
AVG). Damit verfügt sie indes ohne den Ausgleich der in
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Frage stehenden Anwartschaften aus der Zusatzversorgung bereits über eine anrechnungsfähige Versicherungszeit von 165 Monaten. Diese würde aus dem dargelegten Grund durch einen Ausgleich der Versicherungsrente bei der ZVK nicht mehr beeinflußt werden.
b) Aufgrund der getroffenen Feststellungen sieht sich der Senat auch in der Lage, die vom Tatrichter - wegen ande rer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensentscheidung dahin zu treffen, daß der Ausgleich gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgebend, daß es sich bei der Anwartschaft des Ehemannes auf Versicherungsrente ohnehin nicht um die werthöchste aus seiner Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst handelt, sondern nur um die höchste beim Ehezeitende bereits unverfallbare. Falls ein für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgebliches Arbeitsverhältnis bei Eintritt des Versicherungsfalles noch oder wieder besteht, kann die werthöhere Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente voraussichtlich in einem Abänderungsverfahren gemäß § 10a VAHRG in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 aaO). Im übrigen erwirbt die erst 32 Jahre alte Ehefrau gegenwärtig durch den Besuch
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einer Fachoberschule eine verbesserte berufliche Qualifikation, die es ihr voraussichtlich ermöglichen wird, ihre soziale Sicherung durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit selbst noch nachhaltig zu verbessern.
Lohmann		Portmann	Blumenrohr
	Zysk		Nonnenkamp