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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Berufssoldat werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto ■I i der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 171,11 DM, bezogen auf den 31. Januar 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 55,70 DM, bezogen auf den 31. Die Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von monatlich 450 DM, die im Regelfall nach fünfjähriger fliegerischer Verwendung ruhegehaltfähig wird, bezog er bei Ehezeitende noch nicht fünf Jahre lang. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 202,22 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Juni 1985 abgewichen, als es bei der Ermittlung des Wertes der Soldatenversorgung auch die Stellenzulage für das fliegende Personal berücksichtigt hat, obwohl der Ehemann diese Zulage bei Ehezeitende noch nicht fünf Jahre lang bezog. Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, mit der dies beanstandet worden ist, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. dieses Wertunterschiedes, also in Höhe von monatlich 171,11 DM, sind zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauLastHöheAnwartschaftSoldatenversorgungBundesrepublikEhezeitendeStellenzulageRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
110/85
BESCHLUSS
in der Familiensache
2
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 8. Oktober 1986
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11. Oktober 1985 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Neuburg an der Donau vom 9. Juli 1985 in Ziffer 2 des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Berufssoldat werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto ■I	i	der Bundesversicherungsanstalt
 für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 171,11 DM, bezogen auf den 31. Januar 1985, begründet.
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3	-
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 9. Mai 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 14. Februar 1985 zugestellt worden.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Mai 1980 bis 31. Januar 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 55,70 DM, bezogen auf den 31. Januar 1985, sowie in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Bayerische VerSicherungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden) eine Anwartschaft auf eine - statische -Versicherungsrente von monatlich 3,18 DM erworben. Letztere entspricht einer dynamischen Anwartschaft von monatlich 0,24 DM.
Der Ehemann hat in der Ehezeit als Berufssoldat eine Anwart-
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Schaft auf Soldatenversorgung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) erlangt. Bei Ehezeitende bekleidete er ein militärisches Amt der Besoldungsgruppe A 10. Die Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von monatlich 450 DM, die im Regelfall nach fünfjähriger fliegerischer Verwendung ruhegehaltfähig wird, bezog er bei Ehezeitende noch nicht fünf Jahre lang.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 202,22 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Dabei ist es insoweit von der Auskunft des WehrbereichsgebührnisamteS V vom 20. Juni 1985 abgewichen, als es bei der Ermittlung des Wertes der Soldatenversorgung auch die Stellenzulage für das fliegende Personal berücksichtigt hat, obwohl der Ehemann diese Zulage bei Ehezeitende noch nicht fünf Jahre lang bezog. Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, mit der dies beanstandet worden ist, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Bundesrepublik das Ziel weiter, die Stellenzulage bei der Bewertung der auszugleichenden Soldatenversorgung unberücksichtigt zu lassen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Stellenzulage für fliegendes Personal darf bei der Bewertung der Soldatenversorgung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bei Ehezeitende bereits ruhegehaltfähig war. Das hat der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 139/83 - entschieden. Diese Voraussetzung war hier bei Ehezeitende noch nicht erfüllt.
Damit errechnet sich der Versorgungsausgleich wie folgt: Nach der rechtlich zutreffenden und rechnerisch unbedenklichen Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamtes ist der ehezeitlich erdiente Teil der Soldatenversorgung mit monatlich 398,15 DM zu bewerten. Diese Anwartschaften übersteigen die auf das Ehezeitende bezogenen Rentenanwartschaften der Ehefrau (monatlich insgesamt 55,94 DM) um monatlich 342,21 DM. In Höhe der Hälfte
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dieses Wertunterschiedes, also in Höhe von monatlich 171,11 DM, sind zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften zu begründen.
Lohmann		Blumenrohr	Krohn
	Macke		Nonnenkamp