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BGH · IVb ZB 110/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 110/84

in der Familiensache Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 9. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Ihr ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie war infolge Mittellosigkeit ohne Verschulden verhindert, die Notfrist des § 516 ZPO einzuhalten (§ 233 ZPO). Ihre Mittellosigkeit wird nicht dadurch infrage gestellt, daß ihr Prozeßbevollmächtigter sich nachträglich bereitfand, noch vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe den als Berufung zu wertenden Schriftsatz vom 3. Nunmehr bestimmt § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, daß dann, wenn die versäumte Prozeßhandlung in der Antragsfrist nachgeholt wird, die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann. Danach mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ohne Antrag gewährt werden.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungWiedereinsetzungBerufungsfristHindernisProzeßkostenhilfeZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J
IVb ZB 110/84	BESCHLUSS
	in der Familiensache
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 9. Januar 1985 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 1984 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert:	4.640 DM.
Gründe :
Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin gegen das ihr am 29. November 1983 zugestellte Urteil des Amtsgerichts erstmals am 9. Mai 1984 Berufung eingelegt habe. Dabei hat es übersehen, daß die Klägerin am 16. Januar 1984 "als Berufungsbegründung" einen Schriftsatz vom 3. Januar 1984 eingereicht hat, der als (erstmalige) Einlegung der Berufung anzusehen ist. Denn der Wille der Klägerin, die - vermeintlich bereits vorher eingelegte - Berufung und nicht nur ein Prozeßkostenhilfegesuch zu begründen, ist erkennbar und die an eine ordnungsgemäße Rechtsmittel einlegung gemäß § 518 ZPO zu
 
stellenden Anforderungen sind ausreichend erfüllt (vgl. BGH LM ZPO § 518 Nr. 9; Zöl1er/Schneider ZPO 14. Auf!. § 518 Rdn. 21 ff.).
Allerdings hat die Klägerin die Berufungsfrist versäumt. Ihr ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie war infolge Mittellosigkeit ohne Verschulden verhindert, die Notfrist des § 516 ZPO einzuhalten (§ 233 ZPO). Dadurch, daß sie innerhalb der Berufungsfrist mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1983 Prozeßkostenhilfe beantragt und die erforderlichen Erklärungen abgegeben hat, hatte die Klägerin alles getan, um das bestehende Hindernis darzulegen und es zu beheben. Ihre Mittellosigkeit wird nicht dadurch infrage gestellt, daß ihr Prozeßbevollmächtigter sich nachträglich bereitfand, noch vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe den als Berufung zu wertenden Schriftsatz vom 3. Januar 1984 einzureichen (vgl. BGH VersR 1966,
 267).
Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aktenkundig. In einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof schon vor der Neufassung des § 236 ZPO durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) einen stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung angenommen (BGHZ 63, 389, 392). Nunmehr bestimmt § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, daß dann, wenn die versäumte Prozeßhandlung in der Antragsfrist nachgeholt wird, die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann. Das muß auch dann gelten, wenn das der Fristeinhaltung entgegenstehende Hindernis dadurch behoben und der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ausgelöst wird, daß die Partei die Prozeßhandlung trotz des Hindernisses vornimmt.
Danach mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ohne Antrag gewährt werden.
Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen.
Lohmann
 Nonnenkamp