Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Unzutreffend sind die Annahmen des Oberlandesgerichts, dem Kläger habe für die begehrte Ergänzung des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils der einfachere Weg des § 319 ZPO offengestanden (vgl. Ob ein während des Getrenntlebens der Ehegatten abgeschlossener Prozeßvergleich auch den nachehelichen Unterhalt umfaßt, ist vielmehr Auslegungsfrage (BGHZ 99, 143, 150), so daß im Streitfälle die Vollstreckungsabwehrklage gegeben ist (vgl. Urteils festgestellte Begehren des Klägers als eine verbundene Abänderungs- und Vollstreckungsabwehrklage zu verstehen. April 1988), berichtigt worden ist der Tenor dahin, daß die Unterhaltspflicht am 29. April 1989 abgehoben wird, dürfte es sich um ein Versehen handeln, weil die Begründung ergibt, daß der Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sein soll. Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren den vom Kläger tatsächlich gemeinten Zeitpunkt des Erlöschens seiner Unterhaltspflicht aufzuklären haben.
BUNDESGERICHTSHOF ivb zs m/w BESCHLUSS in der Familiensache Ernst O^gasse 1, Kläger und Berufungskläger, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte gegen Elke Straße 7, Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr. 2 20 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Oktober 1989 beschlossen; Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 1989 aufgehoben . Gründe; Unzutreffend sind die Annahmen des Oberlandesgerichts, dem Kläger habe für die begehrte Ergänzung des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils der einfachere Weg des § 319 ZPO offengestanden (vgl. dazu Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 321 Rdn. 7) und die zeitliche Begrenzung des im Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts bis zur Scheidung sei ohnehin selbstverständlich gewesen. Ob ein während des Getrenntlebens der Ehegatten abgeschlossener Prozeßvergleich auch den nachehelichen Unterhalt umfaßt, ist vielmehr Auslegungsfrage (BGHZ 99, 143, 150), so daß im Streitfälle die Vollstreckungsabwehrklage gegeben ist (vgl. Senat FamRZ 1982, 782). Vorliegend ist das im Tatbestand des amtsgerichtlichen wi 3 Urteils festgestellte Begehren des Klägers als eine verbundene Abänderungs- und Vollstreckungsabwehrklage zu verstehen. Durch die Klageabweisung "im übrigen" ist die Vollstreckungsabwehrklage formell abgewiesen worden, wenn die Gründe auch auf diesen Punkt nicht eingehen. In einem solchen Fall kann die betroffene Partei nicht auf einen Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO verwiesen und kann eine eingelegte Berufung nicht als unzulässig verworfen werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 321 Rdn. 14 FN. 27). Im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung des Klägers (2. Mai 1989), auf den es insoweit ankommt, war vielmehr wegen der Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage zweifelsfrei eine Beschwer gegeben . Durch den Berichtigungsbeschluß des Amtsgerichts vom 24. Mai 1989 ist diese Beschwer im übrigen nur teilweise entfallen: Begehrt war eine zeitliche Beschränkung bis zur Scheidung (29. April 1988), berichtigt worden ist der Tenor dahin, daß die Unterhaltspflicht am 29. April 1989 ende, also zu einem ein Jahr später liegenden Zeitpunkt. Soweit im Antrag der Berufungsbegründung ebenfalls auf den 29. April 1989 abgehoben wird, dürfte es sich um ein Versehen handeln, weil die Begründung ergibt, daß der Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sein soll. Entsprechend dürfte die Erledigterklärung vom 27. Juli 1989 zu verstehen sein. 4 20 Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren den vom Kläger tatsächlich gemeinten Zeitpunkt des Erlöschens seiner Unterhaltspflicht aufzuklären haben. Lohmann Zysk