Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 504,70 DM auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen hat. Der BW hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, daß das Amtsgericht § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG fehlerhaft angewendet habe. Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Recht eine Beschwerdebefugnis des BW nach § 20 Abs. 1 FGG verneint hat. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird.
BUNDESGERICHTSHOF Ivb m iw» BESCHLUSS in der Familiensache Johannes Wilhelm Gflli Straße Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Straße S Gl gegen Anna Maria Straße M/ geb. Antragsgegnerin, Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RMstraße §, BeHBBf Vers . -Nr. : H MBB M SB SG und 5 3 (HH R M 2. Beamtenversicherungsverein des PMBi Bankund Bankiergewerbes (a.G.), KuMBBBdamm flB, Beülr Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. Wefll - und 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Februar 1989 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 21. Januar 1988 wird auf Kosten des Beamtenversicherungs-Vereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 504,70 DM auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen hat. Dabei hat es in Höhe von monatlich 57,40 DM ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorgenommen, einen restlichen auszugleichenden Betrag von monatlich 59,62 DM, der u.a. auf 3 einem Anrecht des Ehemannes bei dem Beamtenversicherungs-verein des Bank- und Bankiergewerbes (BW, weite- rer Beteiligter zu 2) beruht, aber dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen, weil ein Ausgleich durch Beitragsentrichtung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG "im Zweifel unbillig" sei. Der BW hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, daß das Amtsgericht § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG fehlerhaft angewendet habe. Seine Beschwer liege darin, daß er möglicherweise mit einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich belastet werde. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der BW nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde. II. Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Recht eine Beschwerdebefugnis des BW nach § 20 Abs. 1 FGG verneint hat. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen 4 30 Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Danach ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp