Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp am 1. Auf die weitere Beschwerde der Bundesanstalt für Arbeit wird der Beschluß des 16. April 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben worden ist. In jener Zeit hat er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt monatlich 869,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. März 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 625,50 DM, bezogen ebenfalls auf das Ehezeitende, sowie ein nicht dynamischer Höherversicherungsanteil von 1,20 DM. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 496,40 DM sowie eine Betriebsrente erworben, die in den Vorinstanzen einer dynamischen Rentenanwartschaft von 48,02 DM gleichgeachtet worden ist. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt: Zum Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften, der Höherversicherung des Ehemannes und der Betriebsrente der Ehefrau hat es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau, Jeweils bei der BfA, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 40,77 DM, bezogen auf den 31. Ferner hat es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der BA für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 606,43 DM, bezogen auf den 31. Mit der Beschwerde hat der Ehemann sich gegen die Durchführung Jeglichen Versorgungsausgleichs gewandt. Es hat zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften für die Ehefrau nur in Höhe von monatlich 574,64 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) ist das fiktive Altersruhegehalt um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von KürzungsVorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen. 2. Danach ergibt sich aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit den diesen zugrunde liegenden Auskünften der BA und der BfA die folgende Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung: Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit - 31 Jahre und 141 Tage - zu der Gesamtzeit - 44 Jahre und 346 Tage - (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag: Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts war im vorliegenden Falle ausschließlich die Beschwerde des Ehemannes, mit der dieser den Ausschluß des Versorgungsausgleichs oder zu demindest eine Herabsetzung des der Ehefrau zuerkannten Ausgleichsbetrages erstrebte. Allerdings hat das Amtsgericht der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf eine Betriebsrente und der Höherversicherung des Ehemannes bei dem Ausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Rechnung getragen und den Splitting-Betrag entsprechend verringert. Indes würde auch das keinen Ausgleichsbetrag nach § 1587 b Abs. 2 BGB ergeben, der unter demjenigen liegt, auf den das Amtsgericht erkannt hat.
BUNDESGERICHTSHOF Ivb ZB 109/82 BESCHLUSS in der Familiensache Anton K - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Antragsteller, Rechtsanwälte Dr. und gegen Erika K, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Antragsgegnerin, weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, mmßtr&Qe #, BegHiMHi, zu Vers .-Nr.: 4HH|K22 K und E ®3 2. Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit, Straße WJ, zu Az.: II d 2 - BB3.4-; Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. & Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp am 1. Februar 1984 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesanstalt für Arbeit wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben worden ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Tauberbischofsheim vom 6. November 1980 wird insgesamt zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 1946 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. April 1978 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Ehemann war ursprünglich als kaufmännischer Angestellter tätig. In jener Zeit hat er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt monatlich 869,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Davon entfallen auf die Ehezeit (1. November 1946 bis 31. März 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 625,50 DM, bezogen ebenfalls auf das Ehezeitende, sowie ein nicht dynamischer Höherversicherungsanteil von 1,20 DM. Seit dem 1966 ist der Ehemann Beamter. Seine ruhegehaltfähige Dienstzeit beginnt mit dem 8. Mai 1941. Am Ende der Ehezeit stand er als Verwaltungsamt-mann (Besoldungsgruppe A 11, Dienstaltersstufe 14 - Endstufe) im Dienst der Bundesanstalt für Arbeit (BA, weitere Beteiligte zu 2). Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 496,40 DM sowie eine Betriebsrente erworben, die in den Vorinstanzen einer dynamischen Rentenanwartschaft von 48,02 DM gleichgeachtet worden ist. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt: Zum Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften, der Höherversicherung des Ehemannes und der Betriebsrente der Ehefrau hat es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau, Jeweils bei der BfA, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 40,77 DM, bezogen auf den 31. März 1978, übertragen (Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB). Ferner hat es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der BA für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 606,43 DM, bezogen auf den 31. März 1978, begründet (Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB). Mit der Beschwerde hat der Ehemann sich gegen die Durchführung Jeglichen Versorgungsausgleichs gewandt. Er ist damit im wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat lediglich wegen einer anderen Berechnung des Ruhensbetrages (§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG) die Entscheidung des Amtsgerichts geändert: Es hat zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften für die Ehefrau nur in Höhe von monatlich 574,64 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet. Dagegen wendet sich die BA mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde. Sie will erreichen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts wieder hergestellt wird. II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. <<y 1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Ruhensberechnung entspricht nicht allenthalben der inzwischen entwickelten Rechtsprechung des Senats. Nach dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 (ebenso Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) ist das fiktive Altersruhegehalt um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von KürzungsVorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse Bezug genommen. 2. Danach ergibt sich aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit den diesen zugrunde liegenden Auskünften der BA und der BfA die folgende Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung: Seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe A 11, Stufe 14 - Endstufe -, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs. 8 BGB, betrugen bei Ehezeitende 3.207,38 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 01 00 1987 wird der Ehemann 44 Jahre und 346 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 75 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von KürzungsVorschriften 75 % von 3.207,38 DM = 2.405,54 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (200,46 DM), insgesamt also 2.606,00 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat die BA zutreffend mit 2.405,54 DM angegeben. Sie stimmt deshalb mit dem fiktiven Ruhegehalt überein, weil der Ehemann bereits das Endgehalt bezieht. Für den Monat Dezember ist sie auf 4.811,08 DM zu verdoppeln. Somit gilt hier die folgende Ruhensberechnung: Jan. - Nov.: Dezember: a) Höchstgrenze: b) ungekürzte Versorgung: c) Rente aus gesetzl. Rentenversicherung: d) Summe aus b) und c): e) davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: f) Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b ./. e): 2.405.54 DM 2.405.54 DM 869.20 DM 3.274,74 DM 869.20 DM 1.536,34 DM 4.811.08 DM 4.811.08 DM 869.20 DM 5.680,28 DM 869.20 DM 3.941,88 DM. Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) in Höhe des Rentenbetrages, also von 869,20 DM. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von 869.20 DM x 2.296.60 WE 3.191,52 WE 625,47 DM durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen. ZV Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen: 2.606,00 DM ./. 625,47 DM = 1.980,53 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit - 31 Jahre und 141 Tage - zu der Gesamtzeit - 44 Jahre und 346 Tage - (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag: 1.980,55 DM x 31.586 Jahre 44,948 Jahre 1.382,95 DM. Pur die Ehefrau wären danach im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 691,48 DM zu begründen. 3. Der Senat ist jedoch darauf beschränkt, der durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts neu geschaffenen Beschwer der BA abzuhelfen. Diese besteht in der Verringerung der zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften von monatlich 606,43 DM (Amtsgericht) auf monatlich 574,64 DM (Oberlandesgericht). Ein im ersten Rechtszug verbeschiedener Teil des Verfahrensgegenstandes, der in Ermangelung eines darauf bezogenen Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelanschließung nicht in die zweite Instanz gelangt ist, kann nicht zu dem Gegenstand eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelanschließung in der dritten Instanz gemacht werden (Senatsbeschluß vom 8 - I 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684 m.w.Nachw.). Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts war im vorliegenden Falle ausschließlich die Beschwerde des Ehemannes, mit der dieser den Ausschluß des Versorgungsausgleichs oder zu demindest eine Herabsetzung des der Ehefrau zuerkannten Ausgleichsbetrages erstrebte. Eine Erhöhung des Ausgleichs wäre auf dieses Rechtsmittels wegen des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, das auch im Versorgungsausgleichsverfahren gilt (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180), nicht zulässig gewesen. Auf eine solche darf deshalb auch in der dritten Instanz nicht erkannt werden. Deshalb kommt nur die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich in Betracht. Allerdings hat das Amtsgericht der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf eine Betriebsrente und der Höherversicherung des Ehemannes bei dem Ausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Rechnung getragen und den Splitting-Betrag entsprechend verringert. Richtigerweise hätten diese Versorgungsanrechte bei der Bemessung des im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages j berücksichtigt werden müssen (vgl. MUnchKomm/Maier BGB § 1587 b Rdn. 22 Beispiel dd). Indes würde auch das keinen Ausgleichsbetrag nach § 1587 b Abs. 2 BGB ergeben, der unter demjenigen liegt, auf den das Amtsgericht erkannt hat. Lohmann Portmann Seidl Blumenrohr Nonnenkamp