Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. August 1983 hat der Beklagte beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve: säumung der Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs.Satz 2 ZPO) hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt, w< den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden trifft, das für die Versäumung der Frist mitursächlich wa: §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO. a) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe zusammen mit der Anwaltsgehilfin Z.zutre den 8. Da es sich um eine geringfügige Änderung gehandelt habe und die Berufungsbegründung im übrigen ohne Mängel gewesen sei, habe er darauf verzichtet, sich den Schriftsatz noch einmal vorlegen zu lassen, sondern i sogleich unterschrieben. Ohne den Prozeöbevollmächtigten zu verständigen, habe sie daraufhin die erste Seite der Berufungsbegründung unter dem Datum 11.8.1983 neu geschrieben und den Schriftsatz sodann zur Post gegeben. b) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ln Sachen, ln denen eine Rechtsmittelfrist läuft, die Vorlage der Akte innerhalb der Frist an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht ausreicht. gemachte Übung, daß alle Schriftsätze, die gegen 16.30 Uhr dem Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt werden, auch ii Falle erforderlicher Korrekturen noch am selben Tage vor 17*30 Uhr zu dem nahegelegenen Postamt gebracht werden - sofe nichts anderes angeordnet wird - reicht hierfür nicht aus, weil dadurch irgendeine Überprüfung des tatsächlichen Post ausgangs nicht ermöglicht wird. Auch ergibt der Vortrag de Beklagten nicht, daß das Fehlen einer geeigneten Ausgangskontrolle nicht für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, weil sein Prozeßbevollmächtigter etwa für di Behandlung der vorliegenden Sache eine Einzelanweisung erteilt hätte, die von der Anwaltsgehilfin Z.nicht befolg worden wäre. 2. Da die Frist des § 519 Abs, 2 Satz 2 ZPO nicht eingehalten ist und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, hat das Oberlandesgericht auch zu Recht das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig verworfen,
BUNDESGERICHTSHOF ;?r~ IVb ZB 107/85 BESCHLUSS in der Familiensache Prozeßbevollmächtigter: •Straße < Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Uwe P HHHBHHHV » geboren am vertreten durch die Mutter Elfriede H itraße , gesetzlich Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Beschwerdegegner, Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Oktober 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.852,50 DM. Gründe : I. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts, das ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 376,50 DM ab 1. Januar 1983 und zur Zahlung eines Unterhaltsrück-standes von 334,50 DM verurteilt hat, am 7. Juli 1983 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist beim Oberlandesgericht erst am 16. August 1983 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 26. August 1983 hat der Beklagte beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve: säumung der Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. Satz 2 ZPO) hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt, w< den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden trifft, das für die Versäumung der Frist mitursächlich wa: §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO. a) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe zusammen mit der Anwaltsgehilfin Z. zutre den 8. August 1983 (Montag) als Ablauf der Frist in die Terminkalender eingetragen und die Vorlage der Akten zur Bearbeitung auf den 4. August 1983 festgelegt. Nach Dikta der Berufungsbegründung an diesem Tage sei ihm der fertig Schriftsatz am 5. August 1983 (Freitag) gegen 16.30 Uhr zur Unterschrift vorgelegt worden. Er habe bei der Durchsicht festgestellt, daß er verabsäumt habe, einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe aufzunehmen. Er habe daher der Anwaltsgehilfin Z. den Prozeßkostenhilfeantrag und eine Änderung der Eingangsformel diktiert und sie beauftragt, Seite 1 der Berufungsbegründung mit dieser Korrektur neu zu schreiben. Da es sich um eine geringfügige Änderung gehandelt habe und die Berufungsbegründung im übrigen ohne Mängel gewesen sei, habe er darauf verzichtet, sich den Schriftsatz noch einmal vorlegen zu lassen, sondern i sogleich unterschrieben. Z. habe den zu korrigierenden Schriftsatz zu dem Akt genommen und diesen auf einem Platz neben ihrem Schreibtisch bereitgelegt. Aufgrund eines nicht mehr aufklärbaren Versehens habe sie später andere Akten darauf gelegt, so daß die Korrektur zunächst unerledigt geblieben sei. Erst am 11. August 1983 habe sie das Versehen bemerkt. Ohne den Prozeöbevollmächtigten zu verständigen, habe sie daraufhin die erste Seite der Berufungsbegründung unter dem Datum 11.8.1983 neu geschrieben und den Schriftsatz sodann zur Post gegeben. b) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ln Sachen, ln denen eine Rechtsmittelfrist läuft, die Vorlage der Akte innerhalb der Frist an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht ausreicht. Vielmehr muß zusätzlich kontrolliert werden, ob die fristwahrenden Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen. Dies geschieht üblicherweise in der Weise, daß eine im Fristenkalender vermerkte Frist erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt worden ist, also der Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist. Derartige Kontrollmaßnahmen gehören auch in kleineren Anwaltsbüros zu den Organisationsaufgaben des Rechtsanwalts (vgl. Beschlüsse des BGH vom 9. November 1976 - VI ZB 12/76 - VersR 1977, 331; vom 9. November 1977 - VIII ZB 28/77 - VersR 1978, 92, 93; vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554; vom 29. Januar 1981 - VII ZB 26/80 - VersR 1981, 463, 464 und vom 25. März 1982 - VII ZB 2/82 - VersR 1982, 653). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1982 (IVb ZB 173/82) angeschlossen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht vorgetragen, daß in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle vorgenommen wird, wie sie danach der üblichen Praxis entspricht. Die mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Übung, daß alle Schriftsätze, die gegen 16.30 Uhr dem Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt werden, auch ii Falle erforderlicher Korrekturen noch am selben Tage vor 17*30 Uhr zu dem nahegelegenen Postamt gebracht werden - sofe nichts anderes angeordnet wird - reicht hierfür nicht aus, weil dadurch irgendeine Überprüfung des tatsächlichen Post ausgangs nicht ermöglicht wird. Auch ergibt der Vortrag de Beklagten nicht, daß das Fehlen einer geeigneten Ausgangskontrolle nicht für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, weil sein Prozeßbevollmächtigter etwa für di Behandlung der vorliegenden Sache eine Einzelanweisung erteilt hätte, die von der Anwaltsgehilfin Z. nicht befolg worden wäre. Er hat sich vielmehr darauf verlassen, daß diese die Angelegenheit im Rahmen der bestehenden Übung erledigen werde. Damit muß von einem für die Fristversäumu mitursächlichen Anwaltsverschulden ausgegangen werden, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m 2. Da die Frist des § 519 Abs, 2 Satz 2 ZPO nicht eingehalten ist und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, hat das Oberlandesgericht auch zu Recht das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig verworfen, § 519 b ZPO. Lohmann Zysk