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BGH · IVb ZB 106/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 106/88

a) Ehegatten können vereinbaren, daß in den Versorgungsausgleich nur die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ehezeitende erworbenen Anwartschaften einbezogen werden; doch darf das nicht zur Folge haben, daß dem Ausgleichsberechtigten mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Von dem Versicherungskonto Nummer (HIB des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das ebendort geführte Versicherungskonto Nummer der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 647,75 DM und 13,02 DM übertragen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. 31.5.1985 erworben wurden, der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist und für die Versorgungsanwartschaften, die während der Ehezeit nach dem 1.6.1985 erworben wurden, ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet." Dezember 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Juni 1987 (für den Ehemann) zugrunde gelegt, die es mit Rücksicht auf die notarielle Vereinbarung für eine Ehezeit vom 1. Mai 1985 hatte erteilen lassen und die demgemäß in einer solchen Ehezeit erworbene monatliche Rentenanwartschaften der Ehefrau von 181 DM und des Ehemannes von 1.404,90 DM ausweisen, jeweils bezogen auf den 31. Die in der gleichen Zeit erworbene unverfallbare Anwartschaft des Ehemannes auf eine Betriebsrente hat das Amtsgericht mit 1.117,88 DM jährlich berechnet und diese für das am 31. Mai 1985 erreichte Lebensalter des Ehemannes, das es mit 51 Jahren angenommen hat, mit dem Faktor 4,2 der Tabelle 1 der Barwertverordnung in einen Barwert umgerechnet. Die BfA hat mit der Beschwerde beanstandet, daß das Ehezeitende auf den 31. Es hat den Standpunkt vertreten, der in der Vereinbarung ausgedrückte Parteiwille müsse dadurch verwirklicht werden, daß aus den von den Parteien in der Ehezeit (bis zu dem 31. Dezember 1986 zugrunde liegt und die die in dieser Zeit erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes mit 1.594 DM und der Ehefrau mit 234 DM aus-weisen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Weiter hat sie geltend gemacht, die Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes müsse mit dem Vervielfacher 4,4 in einen Barwert umgerechnet werden, weil das am 31. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 26. a) Nach § 1408 Abs. 2 BGB können die Ehegatten in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen, und zwar auch teilweise (Senatsbeschluß vom 28. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (Senatsbeschluß vom 7. Ein Ehevertrag darf indessen weiterhin nicht dazu führen, daß unmittelbar oder mittelbar mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB begründet oder übertragen werden, als gesetzlich bestimmt ist. Mai 1985 hinaus bis zu dem gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeitende andauert; denn die Parteien sprechen von Versorgungsanwartschaften, "die während der Ehezeit nach dem 1.6.1985 erworben wurden". Dezember 1986 ergab) in den Ausgleich nur diejenigen Rentenanwartschaften einbezogen werden sollen, die beide Parteien jeweils bis zu dem 31. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der Erwägung des Oberlandesgerichts, ein Verstoß gegen zwingendes Sozialversicherungsrecht komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn wie hier der Zeitpunkt unverändert bleibe, auf den nach dem Gesetz der Ausgleichsbetrag zu beziehen ist (31. Die weitere Beschwerde, die gegen die Wirksamkeit des Ehevertrages Bedenken nicht erhebt, wendet sich mit Erfolg dagegen, auf welche Weise das Oberlandesgericht der Parteivereinbarung Rechnung getragen hat. Mai 1985 und damit auf einen anderen Zeitpunkt bezogen werden, als das Oberlandesgericht selbst - zutreffend - für richtig hält, nämlich auf den 31. Die Beschwerdeführerin weist mit Recht darauf hin, daß dies schon deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis führt, weil zwischen den beiden Zeitpunkten zwei gesetzliche Anpassungen der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung (zu dem 1. Juli 1986) liegen; der vom Oberlandesgericht gebilligte Ausgleichsbetrag von 611,95 DM, bezogen auf den 31. Die angefochtene Entscheidung kann danach zu dem Ausgleich sowohl der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587b Abs. 1 BGB) wie der Anwartschaft auf Betriebsrente (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) nicht bestehen bleiben. Mai 1985 von ihnen erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, ist dadurch zu verwirklichen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften um diejenigen zu bereinigen sind, die sie in der Zeit vom 1. Der rechnerische Weg dazu bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, die bei einer Kürzung wegen längerer Trennungszeit nach Artikel 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Danach dürfen die jeweils von den Ehegatten bei der BfA erworbenen Anwartschaften nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden Trennungs-zeit - aufgeteilt werden, weil dies zu Unbilligkeiten führt, wenn in der Trennungszeit und der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind. Zu einem gerechteren Ergebnis führt es, den auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruch nach dem gesetzlichen Schema der §§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 83 Abs. 2 AVG (bzw. Zu dem gleichen Ergebnis führt es, wenn die von den Ehegatten jeweils in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen gekürzt werden, die sie in der Trennungszeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Rentenanwartschaften ausgeglichen wird. Die Ehefrau hat in der Trennungszeit 123,66 WE erworben, das sind 11% der insgesamt von ihr bis zu dem 31. Aus diesem Prozentsatz ergibt sich ein Anteil von 43,12 DM an der insgesamt bis zu dem Ehezeitende erworbenen monatlichen Rentenanwartschaft von 392 DM, bezogen auf den 31. In der gesetzlichen Ehezeit hat die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft von 233,95 DM erlangt. Der Wertunterschied beträgt danach (1.486,40 -190,90 =) 1.295,50 DM; daraus ergibt sich der Ausgleichsbetrag durch Halbteilung mit monatlich 647,75 DM, bezogen auf den 31. Für die gesetzliche Ehezeit folgt aus den erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes (1.594 DM) und der Ehefrau (234 DM) ein Wertunterschied von 1.360 DM und ein Ausgleichsbetrag von monatlich 680 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, der nicht überschritten werden darf.Auf die Trennungszeit (1. Dezember 1986) entfallen davon monatliche Rentenanwartschaften des Ehemannes von 107,70 und der Ehefrau von 43,20 DM; daraus ergibt sich für diesen Zeitraum eine Differenz von 64,50 DM und ein Ausgleichsbetrag von monatlich 32,25 DM. Die Umrechnung mit dem für das Lebensalter des Ehemannes am 31. Hieraus errechnet sich mit dem für das zweite Halbjahr 1986 nach der Tabelle 2 anzuwendenden Faktor 0,3485625 eine dynamisierte monatliche Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsrente für die Zeit bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 3b VAHRG § 83 AngVersG § 1408 BGB § 3b VAHRG § 83 AngVersG
Rentenanwartschaften31gesetzlichParteiVereinbarungVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 1408 Abs. 2, 1587 o Abs. 1 Satz 2
a)	Ehegatten können vereinbaren, daß in den Versorgungsausgleich nur die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ehezeitende erworbenen Anwartschaften einbezogen werden; doch darf das nicht zur Folge haben, daß dem Ausgleichsberechtigten mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen.
b)	Zur Berechnung des Ausgleichsbetrages bei einem derartigen Teilausschluß.
BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - OLG Köln
AG Gummersbach
BUNDESGERICHTSHOF
3
IVb ZB 106/88	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Heinrich Siegfried
 Straße
11,
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Eleonore
Straße
2,
t
Antragsgegnerin,
 Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt vertreten durch
 Vers.-Nr
 Angestellte, R1 Geschäftsführung,
 traße 2,
Beschwerdeführerin
2
3
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4. Oktober 1989
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte werden der Beschluß des 26. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 17. Mai 1988 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach - Familiengericht - vom 15. September 1987 in Ziffer 3 der Urteilsformel wie folgt geändert:
Von dem Versicherungskonto Nummer (HIB des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das ebendort geführte Versicherungskonto Nummer	der Antragsgegnerin
 Rentenanwartschaften in Höhe von 647,75 DM und 13,02 DM übertragen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1986.
WI
Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je
3
3
zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewerts 1.000 DM
Gründe;
I.
Die Parteien haben am 6. Juli 1956 die Ehe geschlossen. Bei der Trennung haben sie am 26. Juni 1985 zu notariellem Protokoll eine Vereinbarung getroffen, in der sie zu III. wegen des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:
"Der Versorgungsausgleich soll mit Wirkung ab dem
31.5.1985	in vollem Umfang ausgeschlossen werden, so daß im Falle einer Scheidung unserer Ehe für die Versorgungsanwartschaften, die in der Ehezeit bis zu dem
31.5.1985	erworben wurden, der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist und für die Versorgungsanwartschaften, die während der Ehezeit nach dem 1.6.1985 erworben wurden, ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet."
Der Scheidungsantrag des am 19. Dezember 1934 geborenen Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 30. Januar 1987 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Juli 1956 bis 31. Dezember 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
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(BfA; weitere Beteiligte) erworben. Für den Ehemann besteht außerdem eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma August	in	die	sowohl	im
 Anwartschafts- wie im Leistungsstadium statisch ist; eine Realteilung sieht die zugrundeliegende Versorgungsordnung nicht vor.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Konto des Ehemannes bei der BfA auf das dort geführte Konto der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 611,95 DM zu dem Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und weiterer 13,43 DM zu dem Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung übertragen hat, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1986. Bei der Wertermittlung hat das Amtsgericht Auskünfte der BfA vom 25. Mai 1987 (für die Ehefrau) und vom 26. Juni 1987 (für den Ehemann) zugrunde gelegt, die es mit Rücksicht auf die notarielle Vereinbarung für eine Ehezeit vom 1. Juli 1956 bis zu dem 31. Mai 1985 hatte erteilen lassen und die demgemäß in einer solchen Ehezeit erworbene monatliche Rentenanwartschaften der Ehefrau von 181 DM und des Ehemannes von 1.404,90 DM ausweisen, jeweils bezogen auf den 31. Mai 1985. Die in der gleichen Zeit erworbene unverfallbare Anwartschaft des Ehemannes auf eine Betriebsrente hat das Amtsgericht mit 1.117,88 DM jährlich berechnet und diese für das am 31. Mai 1985 erreichte Lebensalter des Ehemannes, das es mit 51 Jahren angenommen hat, mit dem Faktor 4,2 der Tabelle 1 der Barwertverordnung in einen Barwert umgerechnet. Den sich ergebenden dynamisierten Wert von monatlich 24,86 DM hat das Amtsgericht durch erweitertes Splitting gemäß § 3b VAHRG ausgeglichen.
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c3
Die BfA hat mit der Beschwerde beanstandet, daß das Ehezeitende auf den 31. Mai 1985 angenommen worden ist und demgemäß die auszugleichenden Rentenanwartschaften auf einen an diesem Tag eingetretenen Versicherungsfall berechnet worden sind. Es hat den Standpunkt vertreten, der in der Vereinbarung ausgedrückte Parteiwille müsse dadurch verwirklicht werden, daß aus den von den Parteien in der Ehezeit (bis zu dem 31. Dezember 1986) jeweils erworbenen Werteinheiten die von ihnen ab dem 1. Juni 1985 erworbenen Werteinheiten abgezogen und die sich danach ergebenden Beträge ausgeglichen würden. Demgemäß hat die BfA zwei neue Auskünfte nach § 83 AVG - jeweils vom 5. November 1987 - vorgelegt, denen die Ehezeit bis zu dem 31. Dezember 1986 zugrunde liegt und die die in dieser Zeit erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes mit 1.594 DM und der Ehefrau mit 234 DM aus-weisen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1986. Weiter hat sie geltend gemacht, die Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes müsse mit dem Vervielfacher 4,4 in einen Barwert umgerechnet werden, weil das am 31. Dezember 1986 erreichte Lebensalter des Ehemannes (52 Jahre) maßgeblich sei.
Das Oberlandesgericht hat den zu dem Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft zu übertragenden Monatsbetrag auf 11,52 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, geändert; es hat - weil der Ehemann am 31. Mai 1985 erst 50 Jahre alt war - bei der Umrechnung den Faktor 3,9 angewendet. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die BfA ihr Beschwerdeziel weiter. Die Parteien haben sich dazu nicht geäußert.
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II.
Die weitere Beschwerde führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1.	Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 1985 wirksam ist.
a)	Nach § 1408 Abs. 2 BGB können die Ehegatten in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen, und zwar auch teilweise (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892). Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten dürfen. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - BGHR BGB § 1587 o Abs. 1 Satz 2, Verzicht 1 = FamRZ 1988, 153, 154 m.w.N.). Diese Grenze gilt nicht nur für eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587 o Abs. 1 BGB), sondern gleichermaßen für eine Regelung durch Ehevertrag. Denn das Gesetz will generell verhindern, daß zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung für den Berechtigten mehr Anwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 192 ff.). An der
 Unzulässigkeit eines sog. Supersplittings durch Parteivereinbarung hat sich durch Einfügung des § 3b Abs. 1 Nr. 1 in das VAHRG nichts geändert. Zulässig ist nunmehr nur die durch Gesetz in engen Grenzen zur Vermeidung des schuldrechtlichen Ausgleichs ermöglichte Überschreitung der Halbteilung. Ein Ehevertrag darf indessen weiterhin nicht dazu führen, daß unmittelbar oder mittelbar mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB begründet oder übertragen werden, als gesetzlich bestimmt ist.
b)	Die Vereinbarung vom 26. Juni 1985 geht davon aus, daß die Ehezeit über den 31. Mai 1985 hinaus bis zu dem gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeitende andauert; denn die Parteien sprechen von Versorgungsanwartschaften, "die während der Ehezeit nach dem 1.6.1985 erworben wurden". Ihre Absprache kann daher nur so verstanden werden, daß unbeschadet des gesetzlich bestimmten Ehezeitendes (als das sich später der 31. Dezember 1986 ergab) in den Ausgleich nur diejenigen Rentenanwartschaften einbezogen werden sollen, die beide Parteien jeweils bis zu dem 31. Mai 1985 erworben haben .
Das Oberlandesgericht hat die Vereinbarung nicht anders ausgelegt. Es hat zwar die Auffassung vertreten, daß es Ehegatten möglich sei, durch Parteivereinbarung das Ende der Ehezeit zu verschieben. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine vereinfachte Umschreibung des Gestaltungsspielraums, den die Ehegatten haben. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der Erwägung des Oberlandesgerichts, ein Verstoß gegen zwingendes Sozialversicherungsrecht komme jedenfalls
 dann nicht in Betracht, wenn wie hier der Zeitpunkt unverändert bleibe, auf den nach dem Gesetz der Ausgleichsbetrag zu beziehen ist (31. Dezember 1986).
2.	Die weitere Beschwerde, die gegen die Wirksamkeit des Ehevertrages Bedenken nicht erhebt, wendet sich mit Erfolg dagegen, auf welche Weise das Oberlandesgericht der Parteivereinbarung Rechnung getragen hat.
a) Das Oberlandesgericht ist beim Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Berechnung des Amtsgerichts gefolgt. Dieses hatte indessen, wie dargelegt, Auskünfte der BfA vom 25. Mai und 26. Juni 1987 zugrundegelegt, in denen die von den Parteien jeweils erworbenen Rentenanwartsichaften auf den 31. Mai 1985 und damit auf einen anderen Zeitpunkt bezogen werden, als das Oberlandesgericht selbst - zutreffend - für richtig hält, nämlich auf den 31. Dezember 1986. Die Beschwerdeführerin weist mit Recht darauf hin, daß dies schon deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis führt, weil zwischen den beiden Zeitpunkten zwei gesetzliche Anpassungen der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung (zu dem 1. Juli 1985 und zu dem 1. Juli 1986) liegen; der vom Oberlandesgericht gebilligte Ausgleichsbetrag von 611,95 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, entspricht daher nicht der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den jeweils auf den 31. Mai 1985 bezogenen Rentenanwartschaften der Parteien.
Nur eine auf den 31. Dezember 1986 bezogene Berechnung ermöglicht im übrigen auch die Prüfung, ob die Vereinbarung zu einer (unzulässigen) Erhöhung des Ausgleichsbetrages führt.
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b) Die weitere Beschwerde beanstandet zu Recht auch die Umrechnung der Betriebsrente des Ehemannes in einen dynamisierten Wert. Da die Parteien nicht das Ehezeitende vertraglich verändern konnten, sind auch für die Umrechnung der statischen Anwartschaft in einen dynamischen Wert die Tabellenwerte maßgeblich, die für das gesetzlich bestimmte Ehezeitende (31. Dezember 1986) gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit § 2 Abs. 1 der Barwertverordnung i.d.F. vom 22. Mai 1984 (BGBl I 692) gelten. Der Jahresbetrag der Betriebsrente hätte daher gemäß Tabelle 1 zur Barwertverordnung mit dem Kapitalisierungsfaktor 4,4 vervielfacht werden müssen, weil der Ehemann am 31. Dezember 1986 bereits 52 Jahre alt war.
3.	Die angefochtene Entscheidung kann danach zu dem Ausgleich sowohl der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587b Abs. 1 BGB) wie der Anwartschaft auf Betriebsrente (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) nicht bestehen bleiben. Der Senat kann jedoch abschließend in der Sache entscheiden, so daß es einer Zurückverweisung nicht bedarf.
a) Wie der Senat in BGHZ 92, 5, 7 ff näher begründet hat, ist im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers steht hier schon deswegen nicht entgegen, weil mit der BfA der Versicherungsträger Beschwerde erhoben hat und sich wegen des noch ungewissen weiteren Versicherungsverlaufs nicht Voraussagen läßt, ob sich eine Abänderung zu ihrem Nachteil oder Vorteil auswirken wird.
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b) Die Vereinbarung der Ehegatten, die nach dem 31. Mai 1985 von ihnen erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, ist dadurch zu verwirklichen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften um diejenigen zu bereinigen sind, die sie in der Zeit vom 1. Juni 1985 bis zu dem 31. Dezember 1986 erworben haben, so daß nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der rechnerische Weg dazu bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, die bei einer Kürzung wegen längerer Trennungszeit nach Artikel 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG gelten (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587c BGB Rdn. 4). Danach dürfen die jeweils von den Ehegatten bei der BfA erworbenen Anwartschaften nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden Trennungs-zeit - aufgeteilt werden, weil dies zu Unbilligkeiten führt, wenn in der Trennungszeit und der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind. Zu einem gerechteren Ergebnis führt es, den auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruch nach dem gesetzlichen Schema der §§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 83 Abs. 2 AVG (bzw. 1304 Abs. 2 RVO) gesondert zu ermitteln und den gesetzlichen Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu dem gleichen Ergebnis führt es, wenn die von den Ehegatten jeweils in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen gekürzt werden, die sie in der Trennungszeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Rentenanwartschaften ausgeglichen wird.
Eine Berechnung nach dem Verhältnis der Werteinheiten hat der Senat auch bereits für den Fall angewendet, daß eine bei Ehezeitende gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente um eine
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über das Ehezeitende hinausreichende Zurechnungszeit bereinigt werden muß (Beschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 213/87 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 - Erwerbsunfähigkeitsrente 3 = FamRZ 1989, 721, 723).
c)	Die erforderliche Berechnung kann der Senat selbst vornehmen. Denn die benötigten Auskünfte gemäß § 83 AVG hat die BfA schon im Beschwerdeverfahren vorgelegt; sie sind im angefochtenen Beschluß in Bezug genommen. Bedenken gegen ihre Richtigkeit sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten erhoben worden.
Der Ehemann hat in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. April 1950 bis zu dem Ehezeitende (31. Dezember 1986) insgesamt 4.947,02 Werteinheiten (WE) erworben. Davon entfallen auf die gemäß Parteivereinbarung nicht zu berücksichtigende Zeit (1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1986, vereinfachend als "Trennungszeit" bezeichnet,) 306,19 WE oder 6,19%. Dieser Prozentsatz entspricht einem Anteil von 107,66 DM an der insgesamt in der Angestellten- bzw. Arbeiterrentenversicherung erworbenen monatlichen Rentenanwartschaft von 1.739,20 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986. In der gesetzlichen Ehezeit hat der Ehemann in dieser Versicherung eine monatliche Anwartschaft von 1.593,98 DM erlangt. Für die für den Versorgungsausgleich maßgebende Zeit bis zu dem 31. Mai 1985 ergibt sich daraus eine monatliche Rentenanwartschaft von (1.593,98 - 107,66 =)
1.486,32 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, die gemäß § 83 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 74 Satz 1 AVG auf 1.486,40 DM aufzurunden ist.
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Die Ehefrau hat in der Trennungszeit 123,66 WE erworben, das sind 11% der insgesamt von ihr bis zu dem 31. Dezember 1986 erworbenen 1.124,30 WE. Aus diesem Prozentsatz ergibt sich ein Anteil von 43,12 DM an der insgesamt bis zu dem Ehezeitende erworbenen monatlichen Rentenanwartschaft von 392 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986. In der gesetzlichen Ehezeit hat die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft von 233,95 DM erlangt. Auf die für den Versorgungsausgleich maßgebende Zeit (1. Juli 1956 bis 31. Mai 1985) entfallen danach (233,95 - 43,12 =) 190,83 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, die auf 190,90 DM aufzurunden sind.
Der Wertunterschied beträgt danach (1.486,40 -190,90 =) 1.295,50 DM; daraus ergibt sich der Ausgleichsbetrag durch Halbteilung mit monatlich 647,75 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986.
Auf dem dargelegten zweiten Berechnungsweg ergibt sich das gleiche? zugleich ermöglicht dieser die erforderliche Kontrollrechnung für die Einhaltung der durch § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogenen Grenze. Für die gesetzliche Ehezeit folgt aus den erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes (1.594 DM) und der Ehefrau (234 DM) ein Wertunterschied von 1.360 DM und ein Ausgleichsbetrag von monatlich 680 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, der nicht überschritten werden darf. Auf die Trennungszeit (1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1986) entfallen davon monatliche Rentenanwartschaften des Ehemannes von 107,70 und der Ehefrau von 43,20 DM; daraus ergibt sich für diesen Zeitraum eine Differenz von 64,50 DM und ein Ausgleichsbetrag von monatlich 32,25 DM. Die Kürzung des vollen Ausgleichsbetrages (680 DM) um diesen Teilbetrag führt ebenfalls zu dem
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Wert von monatlich 647,75 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986. Auf diesen Betrag ist danach die Splittingentscheidung abzuändern.
c)	Aus der Betriebsrente, die der Ehemann bei einer Betriebszugehörigkeit von 346 Monaten (1. März 1971 bis 31. Dezember 1999) in Höhe von jährlich 2.262 DM erreicht, fällt in die Zeit bis zu dem 31. Mai 1985 ein Anteil von 171 Monaten oder 1.117,92 DM. Die Umrechnung mit dem für das Lebensalter des Ehemannes am 31. Dezember 1986 maßgebenden Kapitalisierungsfaktor von 4,4 gemäß Tabelle 1 zur Barwertverordnung ergibt einen Barwert von 4.918,85 DM. Die Umrechnung des Barwerts in Werteinheiten der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem nach der Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen von 1986 maßgeblichen Faktor 0,01518819 ergibt 74,70842 Werteinheiten. Hieraus errechnet sich mit dem für das zweite Halbjahr 1986 nach der Tabelle 2 anzuwendenden Faktor 0,3485625 eine dynamisierte monatliche Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsrente für die Zeit bis zu dem 31. Mai 1985 in Höhe von 26,04 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986. Sie ist mit der Hälfte, also mit monatlich
13,02 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG auszugleichen. Der nach Satz 2 dieser Bestimmung maßgebende Grenzwert, der für 1986 monatlich 57,40 DM beträgt (vgl. dazu Schmeiduch FamRZ 1987, 25, 26), wird nicht erreicht.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp