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BGH · IVb ZB 106/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 106/86

Gegen eine Entscheidung, durch die das Oberlandesgericht die Ablehnung eines Familienrichters für unbegründet erklärt, ist eine Beschwerde nicht statthaft. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 17. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 5. In dem Ehescheidungsverfahren der Parteien hat die Antragsgegnerin den Familienrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen den Beschluß, durch den das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, durch ein von ihr selbst unterzeichnetes Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 519b ZPO, der 542 Abs. 3, Allerdings sieht § 46 Abs. 2 ZPO vor, daß gegen den Beschluß, durch den eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde stattfindet. Die Ausnahmen von dieser Vorschrift sind bewußt nicht erweitert worden, als die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung von Familienrichtern mit der Neufassung von § 45 Abs. 2 ZPO durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Der Gesetzgeber ist bei dieser Neuregelung davon ausgegangen, "daß die Familiensenate des Oberlandesgerichts sich umfassend und eingehend mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandersetzen werden, und es der Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde nicht bedarf" (Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf des UÄndG,

Zitierte Normen: § 567 ZPO
ZPOUÄndGBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerdeunbegründet

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 45 Abs. 2 i.d.F. des UÄndG vom 20. Februar 1986 (BGBl I S. 301, 303), § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 3
Gegen eine Entscheidung, durch die das Oberlandesgericht die Ablehnung eines Familienrichters für unbegründet erklärt, ist eine Beschwerde nicht statthaft.
BGH, Beschl.v. 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 - OLG Frankfurt
AG Bensheim -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 106/86
in der Familiensache
 geb. S!
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 Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdeführer in.
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwältin
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Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
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32
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 17. September 1986
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 1986 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.400 DM.
Gründe:
In dem Ehescheidungsverfahren der Parteien hat die Antragsgegnerin den Familienrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen den Beschluß, durch den das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, durch ein von ihr selbst unterzeichnetes Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt.
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Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 519b ZPO, der 542 Abs. 3,
341 Abs. 2 ZPO sowie des § 568a und § 621e Abs. 2 ZPO - nicht der Beschwerde unterliegen (§ 567 Abs. 3 ZPO). Allerdings sieht § 46 Abs. 2 ZPO vor, daß gegen den Beschluß, durch den eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde stattfindet. Dieser Regelung geht § 567 Abs. 3 ZPO jedoch vor. Die Ausnahmen von dieser Vorschrift sind bewußt nicht erweitert worden, als die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung von Familienrichtern mit der Neufassung von § 45 Abs. 2 ZPO durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl I S. 301, 303) ab 1. April 1986 auf die Oberlandesgerichte übertragen wurde. Der Gesetzgeber ist bei dieser Neuregelung davon ausgegangen, "daß die Familiensenate des Oberlandesgerichts sich umfassend und eingehend mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandersetzen werden, und es der
 Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde nicht bedarf" (Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf des UÄndG,
BT-Drucks. 10/2888 S. 43). Damit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs von der Anfechtung nach § 46 Abs. 2 ZPO ausgenommen (ebenso Thomas/Putzof ZPO 14. Aufl. § 46 Anm. 3 b).
Lohmann
 Blumenrohr