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BGH · IVb ZB 106/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 106/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Uns ist bekannt, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß der vorgenannten Bestimmung unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Wir schließen deshalb für den Fall, daß innerhalb eines Jahres nach Abschluß des heutigen Vertrages der Antrag auf Scheidung unserer Ehe gestellt wird, den Versorgungsausgleich gern. In der gleichen Urkunde folgte sodann eine als "Auseinandersetzungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung, durch die die Ehefrau ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem von den Parteien im Jahre 1980 erworbenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundbesitz auf den Ehemann übertrug. "Als Gegenleistung für die Übertragung" verpflichtete sich der Ehemann, an sie einen Betrag von 42.000 DM zu zahlen; außerdem versprach er, die Ehefrau von den auf dem Grundstück dinglich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Die Ehefrau, die von 1972 bis 1974 eine Fachoberschule besuchte, von 1975 bis 1978 studierte und als Betriebswirtin erwerbstätig ist, hat in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Wert - unter Berücksichtigung der Schulund Hochschulausbildung als Ausfallzeit - monatlich 343,20 DM beträgt, ebenfalls bezogen auf den 30. der Versorgungsansprüche des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 135,71 DM begründet hat, bezogen auf den 30, November 1983. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde; er hält den von den Parteien vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs für wirksam, zu demindest aber den von ihnen gewollten Verzicht für genehmigungsfähig. 1. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, der von den Parteien in S 6 Nr. 1 des notariellen Vertrages vom 10. Nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein solcher Ausschluß unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Im vorliegenden Fall war bei Abschluß des Ehevertrages der Scheidungsantrag des Ehemannes durch Zustellung an die Ehefrau schon erhoben und der Antrag damit im Sinne dieser Vorschrift bereits "gestellt" (vgl. Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Recht die Bestimmung entsprechend angewendet, weil nach ihrem Sinn dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag erst recht keine Wirkung zukommen soll, wenn der zur Scheidung der Ehe führende Antrag nicht erst (innerhalb eines Jahres) nach Vertragsschluß gestellt wird, sondern bereits rechtshängig ist. Das rechtfertigt es, die in § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Rechtswirkung auch dann eingreifen zu lassen, wenn der zur Scheidung führende Antrag im Zeitpunkt der Vereinbarung schon rechtshängig ist. Ungeachtet der Regelung in § 53 d Satz 2 FGG kann mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend gemacht werden, die Genehmigung einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB sei zu Unrecht verweigert worden (Senatsbeschluß vom 24. b) Die Genehmigung einer gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB geschlossenen Vereinbarung soll nach Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Das Gesetz geht danach grundsätzlich von dem Fall aus, daß die Parteien anstelle der gesetzlichen Ausgleichsregelung eine andere Leistung vereinbaren, nicht aber entschädigungslos auf den Ausgleich verzichten. sorgungsanrechten treten soll, sondern das Gesetz hat eine Gesamtbewertung dessen im Auge, was die Ehegatten einander im Zusammenhang mit der Scheidung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung zu** gestehen (Senatsbeschluß vom 24. Daß das Oberlandesgericht die Kapitalzahlung in Höhe von 42.000 DM nicht als eine dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs gegenüberstehende andere Leistung angesehen hat, weil sie gemäß § 3 Nr. 1 des Auseinandersetzungsvertrages als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau am gemeinsamen Grundbesitz bezahlt worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde macht nicht geltend, daß dieser Zahlung eine vom Vertragswortlaut abweichende Bedeutung zukomme, doch meint sie, im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung müsse berücksichtigt werden, daß die Ehefrau mit Hilfe dieses Kapitals Rentenanwartschaften von über 200 DM monatlich hätte begründen können. Daraus ergibt sich zugleich ein zusätzlicher Anhaltspunkt für die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Kapitalzahlung keine mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängende Leistung darstellen sollte. Dementsprechend ist etwa von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (vgl. Diese Beurteilung (unter II 3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses) läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Die Ehefrau, die während der Ehezeit die wertgeringeren Anwartschaften erlangt hat, wäre bei Fortbestand der Ehe aus den werthöheren Versorgungsanrechten des Ehemannes jedoch mitversorgt gewesen. Auf die Fragen, welche weiteren Anrechte die Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit noch erwerben werden und ob es aus späterer Sicht der Durchführung des Versorgungsausgleichs bedurft hätte, kommt es dagegen nicht an.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 53d FGG
EhefrauBGBEhemannesVersorgungsausgleichsParteiEheBeschwerdeEhegatteVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB SS 1408 Abs. 2 S. 2, 1587 o
a)	Der in einem Ehevertrag vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist unwirksam, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der zur Scheidung der Ehe führende Antrag bereits gestellt ist.
b)	Zur Genehmigungsfähigkeit eines vereinbarten Verzichts auf den Versorgungsausgleich.
BGH, Beschl. v. 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - OLG Düsseldorf
AG Moers
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 106/85
----------------- BESCHLUSS
in der Familiensache
 Kurt Josef
 itraße ^P, N(
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Renate bei Jfl
 itraße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Weitere Beteiligte:
1.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RMPstraße #1 BPBp-WPWW,
Vers.-Nr,: flHHI N 522
2.	Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalon^FgPstraßeff,
WI
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4. Februar 1987
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 1985 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 1.628,52 DM
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der im Jahre 1950 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1954 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 27. Juli 1973 die - kinderlos gebliebene - Ehe. Der
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Scheidungsantrag des Ehemannes wurde am 13. Dezember 1983 der Ehefrau zugestellt. Am 10. Januar 1984 ließen die Parteien einen Vertrag notariell beurkunden, in dem sie neben Regelungen zu dem Güterstand, Hausrat und Unterhalt in § 6 folgendes über den Versorgungsausgleich vereinbarten:
"1. Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich gern. § 1408 Abs. II BGB aus. Uns ist bekannt, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß der vorgenannten Bestimmung unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt.
Sollte dies der Fall sein, so soll die vorstehende in § 1 vereinbarte Gütertrennung dennoch wirksam bleiben.
2. Wir vereinbaren gemäß § 1587 o BGB folgendes:
Da wir während der Dauer unserer Ehe beide berufstätig waren und die gleichen Anwartschaften und Versorgungsansprüche erworben haben, sehen wir unsere beiderseitige Versorgung als gewährleistet an.
Wir schließen deshalb für den Fall, daß innerhalb eines Jahres nach Abschluß des heutigen Vertrages der Antrag auf Scheidung unserer Ehe gestellt wird, den Versorgungsausgleich gern. § 1587 o BGB aus.
Uns ist bekannt, daß diese Vereinbarung der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, um die wir selbst nachsuchen werden.
über Wesen und Bedeutung des Versorgungsausgleichs sowie über die rechtliche Tragweite seines Ausschlusses sind wir von dem Notar eingehend belehrt worden."
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In der gleichen Urkunde folgte sodann eine als "Auseinandersetzungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung, durch die die Ehefrau ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem von den Parteien im Jahre 1980 erworbenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundbesitz auf den Ehemann übertrug. "Als Gegenleistung für die Übertragung" verpflichtete sich der Ehemann, an sie einen Betrag von 42.000 DM zu zahlen; außerdem versprach er, die Ehefrau von den auf dem Grundstück dinglich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten freizustellen.
Der Ehemann, der bis 1977 noch studierte, am 1. September 1978 in den Vorbereitungsdienst eintrat und seit dem 1. August 1980 Beamter im öffentlichen Schuldienst ist, hat gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen (weitere Beteiligte zu 2) während der Ehezeit (1. Juli 1973 bis 30. November 1983, § 1587 Abs, 2 BGB) Anrechte aus der Beamtenversorgung erlangt; deren Wert beträgt - unter Berücksichtigung der Ausbildungsund Prüfungszeiten - monatlich 614,62 DM, bezogen auf das Ehezeitende. Die Ehefrau, die von 1972 bis 1974 eine Fachoberschule besuchte, von 1975 bis 1978 studierte und als Betriebswirtin erwerbstätig ist, hat in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Wert - unter Berücksichtigung der Schulund Hochschulausbildung als Ausfallzeit - monatlich 343,20 DM beträgt, ebenfalls bezogen auf den 30. November 1983.
Die Parteien haben beantragt, den vereinbarten Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu genehmigen.
Das Familiengericht hat das abgelehnt und im Verbundurteil den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten
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der Versorgungsansprüche des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 135,71 DM begründet hat, bezogen auf den 30, November 1983.
Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde; er hält den von den Parteien vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs für wirksam, zu demindest aber den von ihnen gewollten Verzicht für genehmigungsfähig.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, der von den Parteien in S 6 Nr. 1 des notariellen Vertrages vom 10. Januar 1984 vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei unwirksam, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein solcher Ausschluß unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Im vorliegenden Fall war bei Abschluß des Ehevertrages der Scheidungsantrag des Ehemannes durch Zustellung an die Ehefrau schon erhoben und der Antrag damit im Sinne dieser Vorschrift bereits "gestellt" (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984
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- IVb ZB 153/82 - FamRZ 1985, 45). Nach dem Wortlaut des Gesetzes scheint dieser Fall somit nicht getroffen zu sein. Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Recht die Bestimmung entsprechend angewendet, weil nach ihrem Sinn dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag erst recht keine Wirkung zukommen soll, wenn der zur Scheidung der Ehe führende Antrag nicht erst (innerhalb eines Jahres) nach Vertragsschluß gestellt wird, sondern bereits rechtshängig ist. Wie der Senat in dem genannten Beschluß näher dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber durch die Regelung in den §§ 1408 Abs. 2 und 1587 o Abs. 2 BGB zwar einerseits die Privatautonomie für während intakter Ehe geschlossene Eheverträge möglichst gewährleisten, andererseits aber verhindern, daß die gerichtliche Inhaltskontrolle umgangen werden kann, die für eine im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich durch das Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB) eingeführt wurde. Das rechtfertigt es, die in § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Rechtswirkung auch dann eingreifen zu lassen, wenn der zur Scheidung führende Antrag im Zeitpunkt der Vereinbarung schon rechtshängig ist. Im Ergebnis bedeutet das, daß Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - vom Sonderfall der Antragsrücknahme abgesehen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 14/85 - FamRZ 1986,
788) - den Versorgungsausgleich nur noch durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB vertraglich regeln können.
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2. Die gemäß § 1587 o Abs, 2 BGB erforderliche Genehmigung des in § 6 Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 10. Januar 1984 vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ist im Ergebnis zutreffend versagt worden.
a)	Verfahrensrechtlich steht einer rechtlichen Überprüfung dieser Entscheidung nicht entgegen, daß die Versagung in einem isolierten Beschluß und nicht erst im Verbundurteil erfolgte. Ungeachtet der Regelung in § 53 d Satz 2 FGG kann mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend gemacht werden, die Genehmigung einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB sei zu Unrecht verweigert worden (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982
- IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471).
b)	Die Genehmigung einer gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB geschlossenen Vereinbarung soll nach Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Das Gesetz geht danach grundsätzlich von dem Fall aus, daß die Parteien anstelle der gesetzlichen Ausgleichsregelung eine andere Leistung vereinbaren, nicht aber entschädigungslos auf den Ausgleich verzichten. Unter der vereinbarten Leistung ist allerdings nicht allein eine solche zu verstehen, die gezielt an die Stelle der unterlassenen Ausgleichung von Ver-
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sorgungsanrechten treten soll, sondern das Gesetz hat eine Gesamtbewertung dessen im Auge, was die Ehegatten einander im Zusammenhang mit der Scheidung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung zu** gestehen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 aaO).
Das Oberlandesgericht hat die insoweit erforderlichen Ermittlungen (S 12 FGG) angestellt. Seine Beurteilung, daß hier dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs keine andere Leistung des Ausgleichspflichtigen gegenübersteht, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Beide Parteien haben aus weislich des Vertragsinhalts angenommen, sie hätten während der Ehezeit annähernd gleiche Anwartschaften und Versor-gungsansprüche erworben. Die in Wahrheit bestehende und der Ausgleichsregelung zugrunde gelegte Wertdifferenz der Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 27T,42 DM beruht ent gegen der Annahme der weiteren Beschwerde nicht darauf, daß bei der Ehefrau die gesamte Ausbildungszeit in die Ehezeit gefallen ist, so daß sich eine ungefähr gleichwertige Versorgung der Ehefrau im Vergleich zu der des Ehemannes ergäbe, wenn man von den in die Ehezeit fallenden Ausbildungs Zeiten absähe. Die unterschiedlichen Werte beider Versorgungen beruhen vielmehr auf den strukturellen Unterschieden zwischen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Beamtenversorgung richtet sich u.a. nach dem letzten ruhegehaltfähigen Grundgehalt, die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen während der gesamten Versicherungszeit. Die so bedingte Minderung der späteren Altersversorgung wird die
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Ehefrau auch durch weitere Erwerbstätigkeit nur dann ausgleichen können, wenn einerseits das ruhegehaltfähige Grundgehalt des Ehemannes wesentlich unter der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt und andererseits das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen der Ehefrau jenes nachhaltig übersteigt.
Ohne Einfluß ist dagegen, daß in die Ehezeit Schulund Ausbildungszeiten der Ehefrau fielen, denn diese sind ihr als Ausfallzeit angerechnet worden, ebenso wie auf Seiten des Ehemannes dessen Ausbildungszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden ist.
Daß das Oberlandesgericht die Kapitalzahlung in Höhe von 42.000 DM nicht als eine dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs gegenüberstehende andere Leistung angesehen hat, weil sie gemäß § 3 Nr. 1 des Auseinandersetzungsvertrages als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau am gemeinsamen Grundbesitz bezahlt worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde macht nicht geltend, daß dieser Zahlung eine vom Vertragswortlaut abweichende Bedeutung zukomme, doch meint sie, im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung müsse berücksichtigt werden, daß die Ehefrau mit Hilfe dieses Kapitals Rentenanwartschaften von über 200 DM monatlich hätte begründen können. Daraus läßt sich jedoch für die Genehmigungsfähigkeit nichts herleiten. Die Frage, in welcher Weise die Ehefrau das ihr zugeflossene Kapital verwendet, hat nichts damit zu tun, ob es ihr als Gegenleistung für den Miteigentumsanteil oder wegen des Verzichts auf den Versorgungsaus-
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gleich zugeflossen ist. Davon abgesehen besteht für sie auch keine freie Möglichkeit, durch Kapitaleinzahlungen zusätzliche Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Denn die Parteien haben keine Vereinbarung im Sinne des § 53 e Abs. 2 FGG geschlossen. Daraus ergibt sich zugleich ein zusätzlicher Anhaltspunkt für die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Kapitalzahlung keine mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängende Leistung darstellen sollte.
Auch die weiteren von der weiteren Beschwerde in diesem Zusammenhang genannten Umstände stellen die Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht in Frage. Richtig ist, daß dem Unterhaltsverzicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt, weil ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1569 ff. BGB ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Einer von der Ehefrau durch ihre Tätigkeit beim Bildungswerk der DAG e.V. seit dem 1. Juli 1981 erworbenen betrieblichen Altersversorgung hat schon das Amtsgericht ersichtlich deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil diese Anrechte vor dem 1. Juli 1991 nicht unverfallbar sind.
c)	Da § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB keine abschließende Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen enthält, können ausnahmsweise auch Regelungen des Versorgungsausgleichs genehmigt werden, die andere Fallgestaltungen betreffen. Insoweit kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob der Zweck des Genehmigungserfordernisses eingreift, der darin besteht, den Ehegatten mit den geringeren Versorgungsanwartschaften vor einer Übervorteilung zu schützen.
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Dementsprechend ist etwa von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 aaO), oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688, 689). Unter keinem dieser Gesichtspunkte mußte der Tatrichter hier eine Genehmigung in Betracht ziehen.
Härtegründe im Sinne des § 1587c BGB hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht. Diese Beurteilung (unter II 3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses) läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Daß es der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf seinen Zweck nicht bedarf, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Mit den bis zu dem Ende der Ehezeit erworbenen Anrechten haben beide Ehegatten noch keine ausreichende Versorgung erworben. Die Ehefrau, die während der Ehezeit die wertgeringeren Anwartschaften erlangt hat, wäre bei Fortbestand der Ehe aus den werthöheren Versorgungsanrechten des Ehemannes jedoch mitversorgt gewesen. Ihr diesen Vorteil trotz Scheidung der Ehe zu erhalten, entspricht dem Sinn des Versorgungsausgleichs. Er rechtfertigt es, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auf beide Parteien gleichmäßig zu
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verteilen, um dadurch die bisher unzureichende eigenständige Versorgung der Ehefrau wenigstens insoweit zu verbessern, daß sie in diesem Bereich aus der Auflösung der Ehe keine bleibenden Nachteile erleidet. Auf die Fragen, welche weiteren Anrechte die Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit noch erwerben werden und ob es aus späterer Sicht der Durchführung des Versorgungsausgleichs bedurft hätte, kommt es dagegen nicht an. Die künftige Entwicklung läßt sich angesichts der Wechselfälle des Lebens ohnehin nicht sicher voraussehen.
Blumenrohr
 Zysk
Portmann
 Nonnenkamp
Macke