Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 3. September 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und - nachdem er zu dem 1. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von monatlich 211 DM auf das dort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und außerdem für sie auf diesem Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 613,74 DM (jeweils bezogen auf das Ehezeitende) zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes begründet hat. Auf die Beschwerden der BfA und des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung geändert; es hat den Versorgungsausgleich insgesamt durch Quasi-Splitting geregelt und zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 866,21 DM, bezogen auf den 30. 1. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 211 DM - bezogen auf den 30. Januar 1986 geltenden Rechtslage entspricht eine neue, im Verfahren der weiteren Beschwerde eingegangene und den Beteiligten bekannt gemachte Auskunft des Landesbesoldungsamtes vom 15. 2. Den Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht entsprechend einer früher erteilten Auskunft der BfA mit monatlich 261,10 DM angenommen. Daß die Ehefrau die vier Kinder betreut hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts; der neuen Auskunft Her BfA liegt der zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erforderliche Antrag der Ehefrau zugrunde. Die Anrechte der Ehefrau bei der VBL hat das Oberlandesgericht entsprechend den Grundsätzen des Senatsbeschlusses BGHZ 84, 158 festgestellt und bewertet. Danach besteht als unverfallbares Anrecht nur das auf eine statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 47,89 DM; diese ist zu Recht gemäß § 1587 a Abs.3 Nr. 2 BGB mit dem nach der Barwertverordnung dynamisierten Betrag von monatlich 12,61 DM - bezogen auf das Ehezeitende - in den Versorgungsausgleich eingestellt worden. In Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes, somit in Höhe von monatlich 851,97 DM - bezogen auf das Ehezeitende -, waren für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes gemäß § 1587 b Abs. 2 und Abs.3 Satz 3, zweiter Halbsatz BGB zu begründen. Juli 1977 geschlossen worden sind, auf Antrag des Ausgleichsverpflichteten den Ausgleichsanspruch bis zur Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabsetzen, wenn die Ehe allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden werden durfte und die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs für ihn auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Das Getrenntleben der Ehegatten ist nur nach Maßgabe dieser Vorschrift und nicht daneben noch nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 12. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ob im vorliegenden Fall die Ehe allein wegen des Widerspruchs der Ehefrau nicht geschieden werden durfte. EheRG setzt auch nicht voraus, daß eine Ehescheidungsklage nach § 48 EheG tatsächlich erhoben worden und am Widerspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten gescheitert ist (vgl. b) Eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den ausgleichspflichtigen Ehegatten grob unbillig ist. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Begrenzung der Herabsetzungsmöglichkeit in Satz 4 der Vorschrift nicht dahin verstanden werden darf, daß sie dem Schutzbedürfnis des Ausgleichsberechtigten, der nach früherem Recht auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte, stets oder auch nur regelmäßig in ausreichendem Maße Rechnung trägt (vgl. Das Oberlandesgericht hat die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht für grob unbillig angesehen, weil zu dem Zeitpunkt, als der Ehemann sich von der Familie trennte, der Ehefrau die Betreuung der vier gemeinschaftlichen Kinder oblag, die damals (April 1969) zwischen 13 und 2 Jahren alt waren. Die Beurteilung, daß allein dieser Umstand den Vertrauensschutz der Ehefrau auf eine fortdauernde Versorgung begründe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. BGHZ 74, 38, 84; 75, 241, 272) kann sie im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 621 e Abs. 2 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde beziehen sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage der groben Unbilligkeit nicht nur auf § 1587 c Nr. 1 BGB, sondern ausdrücklich auch auf die hier gebotene Billigkeitsprüfung nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 des 1. Dadurch hat sie nicht unerhebliche Werteinheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihre Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben; beide sind in die Ausgleichsbilanz mit der Folge eingeflossen, daß ihr Ausgleichsanspruch beträchtlich niedriger ist, als er ohne diese versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 104/85 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 3. Dezember 1986 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. August 1985 im ersten Absatz (nach dem Eingangssatz) des Beschlußausspruchs teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt: Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Land Schleswig-Holstein (Landesbesoldungsamt) bestehenden Versorgung werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto Nr. I^HHB 4ÜM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 851,97 DM, bezogen auf den 30. September 1978, begründet. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Antragsteller. Beschwerdewert: bis 2.500 DM Gründe I. Der am 1929 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 1930 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 18. Februar 1955 die Ehe, aus der vier Kinder (geboren in den Jahren 1955, 1957, 1961 und 1967) hervorgingen. Im April 1969 zog der Ehemann aus dem von der Familie bewohnten Eigenheim aus; seitdem lebten die Parteien getrennt. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 31. Oktober 1978 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Februar 1955 bis 30. September 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und - nachdem er zu dem 1. Oktober 1963 Beamter geworden war - eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung gegenüber dem Land Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 2) erworben. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften bei der BfA erworben, ferner Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von monatlich 211 DM auf das dort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und außerdem für sie auf diesem Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 4 monatlich 613,74 DM (jeweils bezogen auf das Ehezeitende) zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes begründet hat. Auf die Beschwerden der BfA und des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung geändert; es hat den Versorgungsausgleich insgesamt durch Quasi-Splitting geregelt und zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 866,21 DM, bezogen auf den 30. September 1978, begründet. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, den Ausgleichsanspruch aus Härtegründen herabzusetzen. II. Das Rechtsmittel hat nicht den erstrebten Erfolg. Es führt jedoch wegen der am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen zu einer geringfügigen Herabsetzung des Ausgleichsbetrages. 1. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 211 DM - bezogen auf den 30. September 1978 - festgestellt. Bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung hat es sich auf eine Auskunft des Landesbesoldungsamtes vom 27. September 1984 gestützt, die den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Ruhensberechnung nach § 1587 a 5 Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG (Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) folgt und der Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch sonst entsprach. Demgemäß hat das Oberlandesgericht einen ehezeitlich erworbenen Wert der beamtenrechtlichen Versorgung von monatlich 1.795,12 DM - bezogen auf das Ehezeitende - angenommen. Von diesem Wert kann jedoch wegen einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr ausgegangen werden. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst, a des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I 1513), in Kraft getreten am 1. Januar 1986 (Art. 7 Abs. 2 Halbs. 2 des Gesetzes), ist dann, wenn wie hier die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, § 55 BeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 20 % gemindert wird. Nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen zur Berücksichtigung von Rechtsänderungen, die nach Ehezeitende in Kraft getreten sind (vgl. die Nachweise in den Beschlüssen vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - und IVb ZB 56/85 -FamRZ 1986, 447 und 449), sind solche Änderungen im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 11. Juni 1986 - IVb ZB 42/84 - nicht veröffentlicht). Der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Rechtslage entspricht eine neue, im Verfahren der weiteren Beschwerde eingegangene und den Beteiligten bekannt gemachte Auskunft des Landesbesoldungsamtes vom 15. September 1986. Danach beträgt der während der Ehezeit erworbene Anteil der beamten- 6 rechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes monatlich 1*806/24 DM, bezogen auf das Ehezeitende. 2. Den Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht entsprechend einer früher erteilten Auskunft der BfA mit monatlich 261,10 DM angenommen. Auch das dieser Berechnung zugrundeliegende Recht ist inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 1986 geändert worden, und zwar durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - HEZG - vom 11. Juli 1985 (BGBl. I 1450). Auch diese Rechtsänderung muß berücksichtigt werden. Ihr entspricht eine von der BfA im Verfahren der weiteren Beschwerde erteilte Auskunft vom 21. August 1986, die den anderen Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden ist. Danach beträgt der ehezeitlich erworbene Wert der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten 300,70 DM, bezogen auf den 30. September 1978. Der Senat kann diese Auskunft im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigen, weil das der abschließenden Streitbereinigung dient und schutzwürdige Interessen eines Verfahrensbeteiligten nicht verletzt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 621/80 -nicht veröffentlicht - und zu dem Revisionsverfahren Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142, 144 m.w.N.). Daß die Ehefrau die vier Kinder betreut hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts; der neuen Auskunft Her BfA liegt der zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erforderliche Antrag der Ehefrau zugrunde. 7 Die Anrechte der Ehefrau bei der VBL hat das Oberlandesgericht entsprechend den Grundsätzen des Senatsbeschlusses BGHZ 84, 158 festgestellt und bewertet. Danach besteht als unverfallbares Anrecht nur das auf eine statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 47,89 DM; diese ist zu Recht gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit dem nach der Barwertverordnung dynamisierten Betrag von monatlich 12,61 DM - bezogen auf das Ehezeitende - in den Versorgungsausgleich eingestellt worden. 3. Die Summe der ehezeitlich erworbenen monatlichen Versorgungsanrechte des Ehemannes (211 + 1.806,24 = 2.017,24 DM) übersteigt die Summe der in gleicher Zeit von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften (300,70 + 12,61 = 313,31 DM) um 1.703,93 DM. In Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes, somit in Höhe von monatlich 851,97 DM - bezogen auf das Ehezeitende -, waren für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes gemäß § 1587 b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3, zweiter Halbsatz BGB zu begründen. Da das Oberlandesgericht auf der Grundlage des früheren Rechtes einen höheren Betrag errechnet hatte, ist auf die weitere Beschwerde des Ehemannes insoweit die angefochtene Entscheidung abzuändern. 4. Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde dagegen, daß der Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die langjährige Trennung der Parteien herabgesetzt worden ist. a) Nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG kann das Familiengericht bei der Scheidung von Ehen, die wie 8 hier vor dem 1. Juli 1977 geschlossen worden sind, auf Antrag des Ausgleichsverpflichteten den Ausgleichsanspruch bis zur Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabsetzen, wenn die Ehe allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden werden durfte und die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs für ihn auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Das Getrenntleben der Ehegatten ist nur nach Maßgabe dieser Vorschrift und nicht daneben noch nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132). Das Oberlandesgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ob im vorliegenden Fall die Ehe allein wegen des Widerspruchs der Ehefrau nicht geschieden werden durfte. Davon gehen indessen beide Parteien zu Recht aus. Der Ehemann hat in allen Instanzen lediglich das Ziel verfolgt, den auf die Trennungszeit seit Ostern 1969 entfallenden gesetzlichen Ausgleichsanspruch (nur) um die Hälfte herabzusetzen. Die Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG setzt auch nicht voraus, daß eine Ehescheidungsklage nach § 48 EheG tatsächlich erhoben worden und am Widerspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten gescheitert ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36). b) Eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den ausgleichspflichtigen Ehegatten grob unbillig ist. Die dabei zu berücksichtigenden Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten können es rechtfertigen, eine Herabsetzung 9 auszuschließen oder den Ausgleichsanspruch in geringerem Umfang zu kürzen als gesetzlich zulässig wäre. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Begrenzung der Herabsetzungsmöglichkeit in Satz 4 der Vorschrift nicht dahin verstanden werden darf, daß sie dem Schutzbedürfnis des Ausgleichsberechtigten, der nach früherem Recht auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte, stets oder auch nur regelmäßig in ausreichendem Maße Rechnung trägt (vgl. die Beschlüsse vom 12. November 1978 aaO und vom 13. Oktober 1982 aaO S. 38). Das Oberlandesgericht hat die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht für grob unbillig angesehen, weil zu dem Zeitpunkt, als der Ehemann sich von der Familie trennte, der Ehefrau die Betreuung der vier gemeinschaftlichen Kinder oblag, die damals (April 1969) zwischen 13 und 2 Jahren alt waren. Die Beurteilung, daß allein dieser Umstand den Vertrauensschutz der Ehefrau auf eine fortdauernde Versorgung begründe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als tatrichterliche Wertung (vgl. BGHZ 74, 38, 84; 75, 241, 272) kann sie im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 621 e Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das ist nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde beziehen sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage der groben Unbilligkeit nicht nur auf § 1587 c Nr. 1 BGB, sondern ausdrücklich auch auf die hier gebotene Billigkeitsprüfung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG. Ein Begründungsmangel (§ 551 Ziff. 7 ZPO) liegt daher nicht vor. Der Tatrichter hat auch keinen erheblichen' Sachvortrag übergangen. Wenn wie hier bereits ein durch- 10 greifender Grund besteht, der die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als nicht grob unbillig erscheinen läßt, braucht der Tatrichter nicht mehr auf alle im Verfahren weiter vorgetragenen Gesichtspunkte in der Begründung seiner Entscheidung einzugehen. Außerdem wird das Ergebnis der tatrichterlichen Wertung durch den angeblich übergangenen (bestrittenen) Vortrag des Ehemannes, auch er habe den ältesten Sohn zeitweise versorgt und die anderen Kinder hätten keine Schwierigkeiten in der Erziehung oder Betreuung bereitet, nicht in Frage gestellt. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit bestände im übrigen erst recht kein Anlaß, wenn das Oberlandesgericht in seine Abwägung einbezogen hätte, daß die Ehefrau trotz der Belastung mit der Pflege und Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder ausweislich des Versicherungsverlaufs bereits ab 15. August 1969 fortlaufend bis zu dem Ehezeitende wieder voll erwerbstätig gewesen ist. Dadurch hat sie nicht unerhebliche Werteinheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihre Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben; beide sind in die Ausgleichsbilanz mit der Folge eingeflossen, daß ihr Ausgleichsanspruch beträchtlich niedriger ist, als er ohne diese versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit wäre. Die Kostenentscheidung aus § 97 ZPO berücksichtigt, daß das Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos geblieben ist. Lohmann Portmann Krohn Macke Nonnenkamp