Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Dezember 1979, den Betrag von 30.348,44 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) einzuzahlen. Rentenanwartschaft bei der ftrzteversorgung Niedersachsen (weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 418,68 DM, die Ehefrau eine solche bei der BfA in Höhe von monatlich 117,50 DM erworben hat. Der Ehemann hat hiergegen Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, seine Anwartschaft sei zu hoch bewertet worden, weil sie nicht volldynamisch sei. Sie hat geltend gemacht, ohne die Zurücknahme der Beschwerde durch den Ehemann wäre aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde der Ehefrau verworfen. Mit Recht sieht sich das Oberlandesgericht mangels einer zulässigen Beschwerde der Ehefrau nicht in der Lage, aufgrund des am 1. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich beträgt gemäß §§ 621 e Abs. 3, 516 ZPO einen Monat. Zwar findet sich hier für die Annahme des Oberlandesgerichts, der amtsgerichtliche Beschluß vom 26. Sie macht geltend, ihre anwaltschaftlichen Bevollmächtigten hätten vor Ablauf der Beschwerdefrist keinen Anlaß für eine Anfechtung gesehen, während ein solcher durch später eintretende Ereignisse, nämlich den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983, das Inkrafttreten des VAHRG und schließlich die Zurücknahme des Rechtsmittels durch den Ehemann begründet worden sei. Das ist kein Wiedereinsetzungsgrund, auch wenn der Wechsel der rechtlichen Beurteilung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und das Inkrafttreten des VAHRG veranlaßt war (vgl. Durch die Zurücknahme der Beschwerde des Ehemannes wurde die amtsgerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich unanfechtbar und rechtskräftig. Wie S 79 Abs. 2 BVerfGG ergibt, bleiben nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidungen unberührt, wenn eine angewendete Vorschrift des materiellen Rechts durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, daß für die Fälle, in denen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf dem am 27. Soweit die Ehefrau geltend macht, das Fehlen einer entsprechenden Übergangsregelung im VAHRG sei verfassungsrechtlich bedenklich, kann darauf nicht eingegangen werden, weil ein verfahrensrechtlich zulässiger Weg zur Prüfung dieser Frage vorliegend nicht eröffnet ist.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 104/83 BESCHLUSS in der Familiensache Sigrun A GflBB-G geb. H| [weg Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. undflH^B - gegen Dr. med. Farouk ^Straße 0, Wo Antragsgegner und Beschwerdegegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Weitere Beteiligte 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RBBstraße 0, B0H^^Wij zu Vers.-Nr.: 64 H 2. Ärzteversorgung Niedersachsen, B| Hannover 1, zu Mitglieds-Nr.: Allee 2 SO Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. März 1986 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1983 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.807,08 DM. Gründe : I. Das Amtsgericht hat die am 29. Juli 1968 geschlossene Ehe der Parteien durch Verbundurteil vorab geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es später durch am 26. Mai 1982 verkündeten Beschluß dahin geregelt, daß es den Ehemann (Antragsgegner) verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 150,59 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1979, den Betrag von 30.348,44 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) einzuzahlen. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß in der Ehezeit der Ehemann eine - als volldynamisch zu beurteilende - * 3 Rentenanwartschaft bei der ftrzteversorgung Niedersachsen (weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 418,68 DM, die Ehefrau eine solche bei der BfA in Höhe von monatlich 117,50 DM erworben hat. Der Ehemann hat hiergegen Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, seine Anwartschaft sei zu hoch bewertet worden, weil sie nicht volldynamisch sei. Durch einen beim Oberlandesgericht am 20. Mai 1983 eingegangenen Schriftsatz hat er sein Rechtsmittel wieder zurückgenommen. Die Ehefrau hat daraufhin am 2. Juni 1983 ihrerseits Beschwerde eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gebeten. Sie hat geltend gemacht, ohne die Zurücknahme der Beschwerde durch den Ehemann wäre aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105 -VAHRG) ein Quasi-Splitting zu ihren Gunsten durchzuführen gewesen, während sie nunmehr wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, 342) i.V. mit S 79 Abs. 2 BVerfGG aus der amtsgerichtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs nicht mehr vollstrecken könne. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde der Ehefrau verworfen. Mit der hiergegen erhobenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Beschwerdebegehren weiter. 4 $0 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Mit Recht sieht sich das Oberlandesgericht mangels einer zulässigen Beschwerde der Ehefrau nicht in der Lage, aufgrund des am 1. April 1983 in Kraft getretenen VAHRG eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs durchzuführen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich beträgt gemäß §§ 621 e Abs. 3, 516 ZPO einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung. Zwar findet sich hier für die Annahme des Oberlandesgerichts, der amtsgerichtliche Beschluß vom 26. Mai 1982 sei der Ehefrau am 3. Juni 1982 zugestellt worden, kein Nachweis in den Akten, jedoch lief die Beschwerdefrist für sie spätestens am 26. November 1982 aufgrund der Verkündung der Entscheidung ab. Die Beschwerdefrist ist somit versäumt. Eine sachlich-rechtliche Prüfung durch die höhere Instanz könnte die Ehefrau somit nur erreichen, wenn ihr die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Maßgebend ist die Vorschrift des § 233 ZPO (nicht S 22 FGG: Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658), die voraussetzt, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Das Vorbringen der Ehefrau, mit der sie einen Wiedereinsetzungsgrund darzutun versucht, kann aber schon nicht als schlüssig in diesem Sinne 5 j angesehen werden. Sie macht geltend, ihre anwaltschaftlichen Bevollmächtigten hätten vor Ablauf der Beschwerdefrist keinen Anlaß für eine Anfechtung gesehen, während ein solcher durch später eintretende Ereignisse, nämlich den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983, das Inkrafttreten des VAHRG und schließlich die Zurücknahme des Rechtsmittels durch den Ehemann begründet worden sei. Damit wird keine Verhinderung an der Einhaltung der Beschwerdefrist dargetan. Ihre Verfahrensbevollmächtigten waren durch keinen auf diese Frist bezogenen Grund, insbesondere nicht durch einen Irrtum über ihren Lauf und ihre Dauer, an der Einhaltung gehindert. Sie haben lediglich nach Ablauf der Beschwerdefrist die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels anders beurteilt. Das ist kein Wiedereinsetzungsgrund, auch wenn der Wechsel der rechtlichen Beurteilung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und das Inkrafttreten des VAHRG veranlaßt war (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 839/81 - und vom 11. April 1984 - IVb ZB 119/83 - nicht veröffentlicht). Ein anderes Ergebnis wäre auch mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar. Durch die Zurücknahme der Beschwerde des Ehemannes wurde die amtsgerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich unanfechtbar und rechtskräftig. Wie S 79 Abs. 2 BVerfGG ergibt, bleiben nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidungen unberührt, wenn eine angewendete Vorschrift des materiellen Rechts durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, daß für die Fälle, in denen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf dem am 27. Januar 1983 für j verfassungswidrig erklärten S 1587 Abs. 3 Satz 1 BGB beruht, i insoweit keine Ausnahme gilt (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 796/80 - nicht veröffentlicht). Auch das am 1. April 1983 in Kraft getretene VAHRG enthält keine Bestimmung, die eine Anwendung auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zuläßt. Ohne besondere darauf gerichtete Regelung kann aber eine Änderung des materiellen Rechts, die für eine Partei günstig ist, nicht dazu führen, bereits abgeschlossene Verfahren wieder aufzurollen. Soweit die Ehefrau geltend macht, das Fehlen einer entsprechenden Übergangsregelung im VAHRG sei verfassungsrechtlich bedenklich, kann darauf nicht eingegangen werden, weil ein verfahrensrechtlich zulässiger Weg zur Prüfung dieser Frage vorliegend nicht eröffnet ist. Um ihn zu eröffnen, kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Blumenrohr Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp