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BGH · TVb ZB 103/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TVb ZB 103/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Die einmonatige Berufungsfrist habe gemäß § 516 ZPO erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils begonnen, weil die ihm zugestellte Ausfertigung des Urteils, eine Ablichtung der Urschrift, zwar einen ordnungsmäßigen Ausfertigungsvermerk und das Gerichtssiegel, aber anstelle der erforderlichen Unterschrift des Richters nur eine unleserliche Paraphe enthalte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die einmonatige Berufungsfrist nicht gewahrt. Die zuzustellende Ausfertigung eines Urteils (§§ 212a, 170, 317 ZPO) muß erkennen lassen, daß das Original die Unterschrift des Richters trägt (vgl. Die dem Kläger zugestellte Ablichtung der Urteilsurschrift enthält den handschriftlichen Namenszug des Richters Golasowski. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß es sich bei der Unterschrift um ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde handeln. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt; die Nachahmung muß zu demindest erschwert sein. Von den darin enthaltenen Buchstaben sind das G und das 1 erkennbarEs läßt jnach seinem gesamten Erscheinungsbild die Iden-ti tat des Unterzeichners erkennen und weist charakteristische Merkmale auf, die nicht ohne weiteres nachzuahmen sind. Dem Schriftbild ist anzusehen, daß der Unterzeichner das Urteil mit Seinem vollen Namen hat unterschreiben, nicht dagegen es nur mit einer Abkürzung seines Namens hat abzeichnen (para-phieT*erü wollen.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungBuchstabeBundesgerichtshofsZBUrteilBeschlußZPOKlägerUnterschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TVb ZB 103/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 21. Oktober 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen vom 13. Mai 1987 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewi sen
 Beschwerdewert: 7.920 DM
Gründe
I.
ras k.'age abweis ende Urteil des Amtsgerichts - Familien-crerioh - vom 4. November 1986 ist dem Kläger am 9. Dezember 1936 z' gestellt worden. Am 23. Dezember 1986 hat er Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 9. März 1987, der am 13. März 1987 zugestellt wo: aen is+:, hat das Oberlandesgericht die erbetene Prozeß-kostenMlfe bewilligt. Der Kläger hat am 4. Mai 1987 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Er hat die Ansicht
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vertreten, die Berufung sei rechtzeitig eingelegt. Die einmonatige Berufungsfrist habe gemäß § 516 ZPO erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils begonnen, weil die ihm zugestellte Ausfertigung des Urteils, eine Ablichtung der Urschrift, zwar einen ordnungsmäßigen Ausfertigungsvermerk und das Gerichtssiegel, aber anstelle der erforderlichen Unterschrift des Richters nur eine unleserliche Paraphe enthalte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die einmonatige Berufungsfrist nicht gewahrt. Diese hat ir.it der Zustellung des Urteils des Amtsgerichts am 9. Dezember 1986 zu laufen begonnen. Die gegen die Wirksamkeit der Zustellung (§§ 516, 317 Abs. 1 S. 1 ZPO) erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
Die zuzustellende Ausfertigung eines Urteils (§§ 212a, 170, 317 ZPO) muß erkennen lassen, daß das Original die Unterschrift des Richters trägt (vgl. Zöller/Stephan ZPO 15. Au^l. § 170 Rdn. 4 m.w.N.). Die dem Kläger zugestellte Ablichtung der Urteilsurschrift enthält den handschriftlichen Namenszug des Richters Golasowski.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß es sich bei der Unterschrift um ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde handeln. Lesbar braucht
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sie nicht zu sein. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt; die Nachahmung muß zu demindest erschwert sein. In Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wird verlangt, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Danach werden Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben erkennen lassen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die sich als bewußte Namensabkürzung (Paraphe) darstellt, nicht als formgültige Unterschriften anerkannt (s. zu allem BGH Beschluß vom 11. Oktober 1984	*	X 'ZB 11/84 - NJW 1985, 1227 m.w.N.; vgl. auch
£>GH Beschluß vom 29. Oktober 1986 - IVa ZB 13/86 - BGHR ZU 130 Nr. 6 Unterschrift 2).
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt das Schriftbild unter dem amtsgerichtlichen Urteil eine Unterschrift dar. Von den darin enthaltenen Buchstaben sind das G und das 1 erkennbarEs läßt jnach seinem gesamten Erscheinungsbild die Iden-ti tat des Unterzeichners erkennen und weist charakteristische Merkmale auf, die nicht ohne weiteres nachzuahmen sind. Dem Schriftbild ist anzusehen, daß der Unterzeichner das Urteil mit Seinem vollen Namen hat unterschreiben, nicht dagegen es nur mit einer Abkürzung seines Namens hat abzeichnen (para-phieT*erü wollen.
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 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - ohne dahingehenden Antrag (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil die versäumte Prozeßhandlung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden ist. Zudem sind Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht.
Lohmann
 Portmann