Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. September beantragt, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. September hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch vom 16. Es hat angenommen, die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht eingehalten. Okober hat die Klägerin bei dem Oberlandesgericht weiterhin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) abgelaufen war, als die Begründungsschrift am 21. Ihr Lauf wurde, da es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache handelt, durch die Gerichtsferien nicht gehemmt (§ 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG, § 223 Abs. 2 ZPO). Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung hat das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin zunächst ohne Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gehindert war, diese Frist zu wahren, weil - wie vorgetragen - dessen Sekretärin die ursprünglich zutreffend eingetragene Begründungsfrist in der irrigen Annahme, diese laufe erst nach den Gerichtsferien ab, im Terminkalender wieder gestrichen und neu auf den 16. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls sei die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag nicht eingehalten. August, hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erkennen müssen, daß die Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits abgelaufen war. Diese Frist wurde durch die Gerichtsferien nicht gehemmt, weil es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache handelt (BGHZ 26, 99, 101). Allerdings braucht ein Prozeßbevollmächtigter, der die Fristkontrolle zulässigerweise delegiert hat, sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache zu vergewissern, ob eine Frist abläuft (vgl. Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu erteilen, könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt wäre. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin ohne ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristeinhaltung gehindert war (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung der Berufung hemmen, in der Kanzlei des Rechtsanwalts häufig vorkommt und der Rechtsanwalt die betreffenden Angestellten, die gut ausgebildet sind und sich bisher als zuverlässig erwiesen haben, laufend durch Stichproben überwacht hat. Zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt es dann, wenn nicht erkannt wird, daß es sich bei einem Rechtsstreit um eine Feriensache handelt. Deshalb verlangt der Bundesgerichtshof eine Anordnung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, ihm solche Sachen vorzulegen, von denen der Angestellte meint, es handele sich um eine Nichtferiensache, so daß die Frist zur Berufungsbegründung durch die Gerichtsferien gehemmt sei (BGH VersR 1967, 955? Wäre sie erteilt gewesen, so hätte es nicht dazu kommen können, daß die den Termir kalender führende Angestellte die Frist für die Begründung der Berufung nach anfänglich richtiger Notierung in der unrichtiger Annahme, es handele sich nicht um eine Feriensache, unter Löschung der zunächst eingetragenen Frist von einem Monat fälschlich neu auf den 16.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 103/85 IVb ZB 116/85 in dem Rechtsstreit fll a' Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHIHB - gegen Johann traße Beklagter und Beschwerdegegner, 2 & Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. März 1986 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 19. September und 21. Oktober 1985 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.974 DM. Gründe: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit der vorliegenden Abänderungsklage verlangt die Klägerin eine Erhöhung der ihr zugesprochenen ünterhaltsrente. 3 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nur zu einem Teil stattgegeben. Dagegen hat die Klägerin am 5. Juli (hier und im folgenden: 1985) frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 21. August bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Nach einem am 9. September erteilten gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin am 16. September beantragt, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Mit Beschluß vom 19. September hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch vom 16. September abgelehnt. Es hat angenommen, die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht eingehalten. Dagegen richtet sich die am 4. Oktober eingelegte - erste -sofortige Beschwerde der Klägerin (IVb ZB 103/85). Am 1. Okober hat die Klägerin bei dem Oberlandesgericht weiterhin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Oktober zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 18. November eingelegte - zweite -sofortige Beschwerde der Klägerin (IVb ZB 116/85). 4 II. Die sofortigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) abgelaufen war, als die Begründungsschrift am 21. August bei Gericht einging. Diese Frist begann mit der Einlegung der Berufung am 5. Juli. Ihr Lauf wurde, da es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache handelt, durch die Gerichtsferien nicht gehemmt (§ 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG, § 223 Abs. 2 ZPO). Sie endete daher am 5. August. 2. Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung hat das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin zunächst ohne Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gehindert war, diese Frist zu wahren, weil - wie vorgetragen - dessen Sekretärin die ursprünglich zutreffend eingetragene Begründungsfrist in der irrigen Annahme, diese laufe erst nach den Gerichtsferien ab, im Terminkalender wieder gestrichen und neu auf den 16. September eingetragen habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls sei die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag nicht eingehalten. Der Prozeßbevoll- 5 mächtigte habe spätestens am 20. August die Berufungsbegründung gefertigt. Dabei hätte er die Fristlage prüfen und die Ver-säumung der Begründungsfrist bemerken müssen. Diese Beurteilung trifft zu. Bei der Fertigung der Berufungsbegründung, d.h. spätestens am 20. August, hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erkennen müssen, daß die Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits abgelaufen war. Damit war das Weiterbestehen des Hindernisses, das hier in der Unkenntnis der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bestand, nicht mehr unverschuldet. Deshalb begann nunmehr der Lauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. BGH VersR 1978, 825). Diese Frist wurde durch die Gerichtsferien nicht gehemmt, weil es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache handelt (BGHZ 26, 99, 101). Bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs am 16. September war sie mithin abgelaufen. Die Angriffe der sofortigen Beschwerde gegen diese Würdigung greifen nicht durch. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war aus Anlaß der Fertigung der Berufungsbegründung zur eigenverantwortlichen Überprüfung des Fristablaufs gehalten. Zwar darf der Rechtsanwalt die routinemäßige Berechnung und Kontrolle gängiger Fristen zuverlässigen Bürokräften überlassen. Er bleibt jedoch zur eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs verpflichtet, wenn es um die Vor- 6 bereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - wie hier der Berufungsbegründung - geht. Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf. Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH VersR 1978, 250; 1979, 228, 229; 1980, 976 f.; 1981, 459, 460; 1982, 71). Entgegen einer gegenüber dem Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin kommt es insoweit nicht entscheidend darauf an, ob die Akten dem Rechtsanwalt zur Vornahme der fristgebundenen Prozeßhandlung oder - wie hier - nur allgemein zur Bearbeitung vorgelegt worden sind. Allerdings braucht ein Prozeßbevollmächtigter, der die Fristkontrolle zulässigerweise delegiert hat, sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache zu vergewissern, ob eine Frist abläuft (vgl. BGH VersR 1975, 422, 423; 1981, 551, 552). Nimmt er jedoch eine fristgebundene Prozeßhandlung vor, fertigt er also - wie im vorliegenden Fall - abschließend die Berufungsbegründung, so besteht die Pflicht zur eigenen Fristüberprüfung. Die Bearbeitung der Berufungsbegründung, nicht jedoch der Grund für die Vorlage der Akten durch sein Personal, ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt, der die eigenverantwortliche Prüfung der Rechtzeitigkeit der fristgebundenen Prozeßhandlung erfordert 7 (vgl. BGH VersR 1975, 422, 423; 1978, 250; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 35/83, nicht veröffentlicht). 3. Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist (§§ 233, 234 Abs. 1 ZPO) hat das Berufungsgericht zu Recht nicht erteilt. Begann die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO spätestens am 20. August, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist schuldhaft nicht erkannte, so sind Umstände, die die Versäumung der damit in Gang gesetzten zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist entschuldigen könnten, nicht ersichtlich. Auch die - zweite -sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober nennt solche nicht. 4. Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu erteilen, könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt wäre. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin ohne ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristeinhaltung gehindert war (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Berufungsbegründungsfrist vorzu demerken ist, eine Feriensache darstellt, darf ein Rechtsanwalt seinem Büropersonal nicht überlassen. Er muß vielmehr Vorsorge dafür treffen, daß in Fällen, in denen die 8 Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, die Akten ihm oder seinem Vertreter vorgelegt werden, so daß ein Rechtsanwalt darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung der Berufung hemmen, in der Kanzlei des Rechtsanwalts häufig vorkommt und der Rechtsanwalt die betreffenden Angestellten, die gut ausgebildet sind und sich bisher als zuverlässig erwiesen haben, laufend durch Stichproben überwacht hat. Diese Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof sowohl für die alte wie für die neue Fassung des § 233 ZPO in ständiger Rechtsprechung vertreten (BGH VersR 1967, 955? 1969, 834? 1975, 571? 1977, 933? 1979, 253 und 351? 1980, 194). Zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt es dann, wenn nicht erkannt wird, daß es sich bei einem Rechtsstreit um eine Feriensache handelt. Deshalb verlangt der Bundesgerichtshof eine Anordnung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, ihm solche Sachen vorzulegen, von denen der Angestellte meint, es handele sich um eine Nichtferiensache, so daß die Frist zur Berufungsbegründung durch die Gerichtsferien gehemmt sei (BGH VersR 1967, 955? 1977, 933? 1979, 253). Eine derartige Weisung muß eindeutig und unmißverständlich sein. Sie ist dem Personal als ein allgemeines Verbot deutlich zu machen, in ihrem Ablauf gehemmte und damit über einen Monat hinausreichende Berufungsbegründungsfristen in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen (vgl. BGH VersR 1977, 933? Senatsbeschluß VersR 1983, 82, 83). 9 Daß eine allgemeine Anordnung diesen Inhalts in der Kanzle des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ergangen wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Wäre sie erteilt gewesen, so hätte es nicht dazu kommen können, daß die den Termir kalender führende Angestellte die Frist für die Begründung der Berufung nach anfänglich richtiger Notierung in der unrichtiger Annahme, es handele sich nicht um eine Feriensache, unter Löschung der zunächst eingetragenen Frist von einem Monat fälschlich neu auf den 16. September notierte. Blumenrohr Portmann