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BGH · IVb ZB 103/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 103/84

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd Fehlt unter einem Berufungsbegründungsschriftsatz die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten und wird deshalb die Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hat, sämtliche ausgehenden Schriftstücke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Dem Antragsgegner wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Auf diesen Umstand hat der Vorsitzende des Senats den Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners mit Verfügung vom 26. die Schriftsätze mit den erforderlichen Stempeln versehen und sie sodann dem Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt, ohne ihm auch den Originalschriftsatz vorzulegen. Die Angestellte E.habe anschließend das Original der Berufungsbegründung in einen für die Briefannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg (Sitz der Familiensenate des Kammergerichts) bestimmten Umschlag gesteckt, ohne sich zuvor davon zu überzeugen, ob der Schriftsatz unterschrieben war. Hiermit habe sie gegen eine grundsätzliche Anweisung seines Prozeßbevollmächtigten verstoßen, nach welcher sämtliche Post vor dem Einstecken in einen Briefumschlag noch einmal auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen sei. Die sonst stets zuverlässige Angestellte E., die seit knapp zwei Jahren bei seinem Prozeßbevollmächtigten tätig sei und seit über einem Jahr täglich den Postversand fertigmache, habe es in diesem Fall verabsäumt, den Originalschriftsatz vor dem Eintüten in den Briefumschlag noch einmal auf die Unterschrift hin zu prüfen, wie sie es sonst immer zu handhaben pflege, weil sie angenommen habe, der Prozeßbevollmächtigte habe den Schriftsatz bereits nach dem ersten Durchlesen unterzeichnet. Das Versehen der Angestellten, die die Anweisung des Prozeßbevollmächtigten sonst immer in zuverlässiger Weise befolgt - und, wenn auch in seltenen Fällen, tatsächlich bereits zu dem Postversand herausgegebene Schriftsätze noch einmal wegen fehlender Unterschrift an den Prozeßbevollmächtigten zurückgegeben - habe, könne nicht zu seinen, des Antragsgegners, Lasten gehen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Gericht verweigert, weil der Antragsgegner nicht ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der ordnungsgemäßen Begründung des Rechtsmittels gehindert gewesen sei. Der Prozeßbevollmächtigte habe die Verantwortung dafür getragen, daß die Berufungsbegründungsschrift mit seiner Unterschrift versehen und rechtzeitig bei dem richtigen Gericht eingereicht wurde. Von dieser - eigenen - Verantwortung habe er sich nicht dadurch befreien können, daß er sein Personal angewiesen habe, die Postausgänge auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sei aber die Nichtbeachtung der Anweisung des Prozeßbevollmächtigten durch die Angestellte E.nicht geeignet, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Versehen des Anwalts und dem Fristablauf zu unterbrechen. Das Versehen des Prozeßbevollmächtigten bleibe jedenfalls mitursächlich mit der Folge, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme. 1. Allerdings ist das Kammergericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragsgegner die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ausnahmen hiervon sind nur dann gemacht worden, wenn sich aus anderen Umständen eindeutig die Urheberschaft des Rechtsanwalts und damit seine Verantwortung für das in einem - nicht unterschriebenen - Begründungsschriftsatz Vorgetragene ergab. April 1984 ist ausweislich des Eingangsstempels ohne Abschriften bei dem Kammergericht eingereicht worden; die beglaubigte Abschrift für die Antragsteller in hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners selbst zugestellt. 2. Dem Antragsgegner ist jedoch auf seinen - fristgerecht gestellten - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zwar gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners zu dem Verschulden, daß er beim Unterschreiben nicht darauf achtete, auch das Original zu unterzeichnen, zu demal er auf den Abschriften - zu demindest - einen Beglaubigungsvermerk unterschrieb und damit den Gleichlaut mit der Urschrift in allen Teilen des Schriftsatzes bestätigte, also einschließlich der Erklärung, daß das Original mit seiner Unterschrift versehen, nämlich "gezeichnet L. Dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten schließt indessen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, weil der Prozeßbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten Vorsorge dafür getroffen hatte, daß lei normalem Verlauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens -mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. Diese Anweisung war geeignet, sowohl in Fällen, in denen ein Schriftsatz überhaupt nicht zur Unterschrift vorgelegt worden, als auch in Fällen, in denen die Unterschrift - aus Versehen des Rechtsanwalts - unterblieben war, deren Nachholung zu gewährleisten und auf diese Weise Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift zu vermeiden (vgl. In demselben Sinn handelt es sich auch bei der dem Büropersonal übertragenen Verpflichtung, alle ausgehenden Schriftsätze darauf zu überprüfen, ob sie unterschrieben sind, um eine in diesem Sinne "technische" Kontrollmaßnahme, für die sich der Rechtsanwalt seiner Angestellten bedienen kann. Hier wäre die Fristversäumung - trotz des dem Prozeßbevollmächtigten unterlaufenen Versehens - vermieden worden, wenn die zuständige Bürokraft die ihr allgemein erteilte Weisung befolgt hätte, sämtliche Schriftsätze vor dem Absenden auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. die Weisung im vorliegenden Fall eigenmächtig nicht beachtet hat, weil sie annahm, der Prozeßbevollmächtigte habe den Originalschriftsatz bereits nach dem ersten Durchlesen unterschrieben, hat der Antragsgegner nicht einzustehen. Juli 1981 (IVb ZB 625/81 - VersR 1981, 1126) auf die sich das Kammergericht bezogen hat, steht dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen. In jenem Fall hat der Senat ausgesprochen, die Verantwortung des Prozeßbevollmächtigten für den verspäteten Eingang einer falsch adressierten Rechtsmittelschrift werde nicht dadurch beseitigt, daß neben seinem Verschulden auch ein Verschulden anderer Personen oder Dienststellen (nicht rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht durch die für die gerichtliche Postbeförderung verantwortlichen Bediensteten) mitgewirkt habe. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners selbst durch eine Anweisung an sein Büropersonal eine Maßnahme ergriffen, die geeignet war, die Folge des ihm unterlaufenen Versehens - rechtzeitig - zu beseitigen.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigteKammergerichtUnterschriftAntragsgegnerZPOFallProzeßbevollmächtigtenSchriftsatzVerschulden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:	nein
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd
 Fehlt unter einem Berufungsbegründungsschriftsatz die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten und wird deshalb die Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hat, sämtliche ausgehenden Schriftstücke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.
BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - KG
AG Charlottenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 103/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Rüd iger
K t
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Straße
gegen
 Karin Bi
E
Straße
 Antragsteller in und Beschwerdegegnerin,
 ProzeßbeVollmachtigte	Rechtsanwältin
II. Instanz:	Straße V,
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Dezember 1984
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Juni 1984 aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Februar 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 16.840 DM.
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Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg hat durch Verbundurteil vom 14. Februar 1984 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die Tochter Alexandra dem Antragsgegner übertragen und eine Umgangsregelung zugunsten der Antragsteller in getroffen, den Versorgungsausgleich zu Lasten des Antragsgegners durchgeführt und diesen verurteilt, monatlich 1.070 DM nachehelichen Unterhalt an die Antragsteller in zu zahlen. Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 23. Februar 1984 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner am 21. März 1984 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24. April 1984 (Dienstag nach Ostern), der an diesem Tag bei dem Kammergericht einging, hat er die Berufung begründet. Der Schriftsatz war nicht unterschrieben. Auf diesen Umstand hat der Vorsitzende des Senats den Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners mit Verfügung vom 26. April 1984 hingewiesen. Daraufhin hat der Antragsgegner - unter Vorlage der nunmehr unterschriebenen Berufungsbegründung -am 7. Mai 1984 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Zur Begründung des Antrags hat er ausgeführt und durch anwaltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten sowie
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eidesstattliche Versicherung der in dem Büro seines Prozeßbevollmächtigten tätigen Kanzleiangestellten E. glaubhaft gemacht:
Sein Prozeßbevollmächtigter habe die auf Tonband diktierte Berufungsbegründung wegen Überlastung seines Personals in die Kanzlei eines Kollegen, den er zu jener Zeit vertreten habe, zu dem Schreiben gegeben. Die dort tätigen Schreibkräfte hätten die Berufungsbegründung ohne Durchschriften geschrieben, weil es in ihrer Kanzlei üblich sei, den - korrigierten - Originalschriftsatz in der erforderlichen Anzahl zu fotokopieren. Bei der Durchsicht des Schriftsatzes habe sein Prozeßbevollmächtigter festgestellt, daß die Anschrift des zuständigen Senats des Kammergerichts falsch angegeben gewesen sei. Er habe den Schriftsatz daher, ohne ihn zu unterschreiben (da die Unterschrift nicht habe mitfotokopiert werden sollen), zur Korrektur und zur Fertigung der Fotokopien zurückgegeben. Nach Fertigung der Ablichtungen habe die Kanzleiangestellte E. die Schriftsätze mit den erforderlichen Stempeln versehen und sie sodann dem Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt, ohne ihm auch den Originalschriftsatz vorzulegen. Der Prozeßbevollmächtigte habe die einfache und beglaubigte Abschrift und die Abschrift für die Partei zusammen mit der sonstigen Tagespost unterschrieben; dabei sei ihm nicht aufgefallen, daß das Original gefehlt habe. Der Originalschriftsatz habe sich in der Papierart nicht - wie sonst - von den Durchschriften unterschieden, weil die Foto-
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kopien auf einem Fotokopierpapier gefertigt worden seien, welches dem Originalpapier gleichkomme. Die Angestellte E. habe anschließend das Original der Berufungsbegründung in einen für die Briefannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg (Sitz der Familiensenate des Kammergerichts) bestimmten Umschlag gesteckt, ohne sich zuvor davon zu überzeugen, ob der Schriftsatz unterschrieben war. Hiermit habe sie gegen eine grundsätzliche Anweisung seines Prozeßbevollmächtigten verstoßen, nach welcher sämtliche Post vor dem Einstecken in einen Briefumschlag noch einmal auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen sei. Die sonst stets zuverlässige Angestellte E., die seit knapp zwei Jahren bei seinem Prozeßbevollmächtigten tätig sei und seit über einem Jahr täglich den Postversand fertigmache, habe es in diesem Fall verabsäumt, den Originalschriftsatz vor dem Eintüten in den Briefumschlag noch einmal auf die Unterschrift hin zu prüfen, wie sie es sonst immer zu handhaben pflege, weil sie angenommen habe, der Prozeßbevollmächtigte habe den Schriftsatz bereits nach dem ersten Durchlesen unterzeichnet. Das Versehen der Angestellten, die die Anweisung des Prozeßbevollmächtigten sonst immer in zuverlässiger Weise befolgt - und, wenn auch in seltenen Fällen, tatsächlich bereits zu dem Postversand herausgegebene Schriftsätze noch einmal wegen fehlender Unterschrift an den Prozeßbevollmächtigten zurückgegeben - habe, könne nicht zu seinen, des Antragsgegners, Lasten gehen.
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Das Kammergericht hat die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Gericht verweigert, weil der Antragsgegner nicht ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der ordnungsgemäßen Begründung des Rechtsmittels gehindert gewesen sei. Der Prozeßbevollmächtigte habe die Verantwortung dafür getragen, daß die Berufungsbegründungsschrift mit seiner Unterschrift versehen und rechtzeitig bei dem richtigen Gericht eingereicht wurde. Von dieser - eigenen - Verantwortung habe er sich nicht dadurch befreien können, daß er sein Personal angewiesen habe, die Postausgänge auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Eine Fristversäumung sei nur dann für eine Partei unverschuldet, wenn sie allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall sei aber die Nichtbeachtung der Anweisung des Prozeßbevollmächtigten durch die Angestellte E. nicht geeignet, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Versehen des Anwalts und dem Fristablauf zu unterbrechen.
Das Versehen des Prozeßbevollmächtigten bleibe jedenfalls mitursächlich mit der Folge, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der
 sofortigen Beschwerde.
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7	-II.
Der nach § 519b Abs. 2 i.V. mit § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaften,.frist- und formgerecht eingelegten (S 577 Abs. 2 ZPO) sofortigen Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen.
1. Allerdings ist das Kammergericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragsgegner die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Schriftsatz vom 24. April 1984 war nicht geeignet, die Frist zu wahren, da er nicht (von einem bei dem Kammergericht postulationsfähigen Rechtsanwalt) unterschrieben war. Die eigenhändige Unterschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung jedes fristwahrenden bestimmenden Schriftsatzes (BGH Beschluß vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 = NJW 1980, 291 m.w.N.; Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) .
Ausnahmen hiervon sind nur dann gemacht worden, wenn sich aus anderen Umständen eindeutig die Urheberschaft des Rechtsanwalts und damit seine Verantwortung für das in einem - nicht unterschriebenen - Begründungsschriftsatz Vorgetragene ergab. So ist es als ausreichend angesehen worden, wenn gleichzeitig mit dem nicht unterschriebenen Originalschriftsatz Abschriften mit einem von dem Rechtsanwalt unterschriebenen Beglaubigungsvermerk
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eingereicht wurden (BGH Beschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 s LM § 519 ZPO Nr. 14) .
Das war hier jedoch nicht der Fall. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24. April 1984 ist ausweislich des Eingangsstempels ohne Abschriften bei dem Kammergericht eingereicht worden; die beglaubigte Abschrift für die Antragsteller in hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners selbst zugestellt.
Der Umstand, daß das Kammergericht am 17. Mai 1984 die an die Antragsteller in direkt zugestellte beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung eingesehen und festgestellt hat, daß der darauf befindliche Beglaubigungsvermerk ordnungsgemäß unterschrieben war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zu jenem Zeitpunkt war die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen. Die Prüfung der Fristwahrung kann sich jedoch - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - nur auf Umstände erstrecken, die dem Gericht bis zu dem Fristablauf bekannt sind (BGH NJW 1980, 291, 292; Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70 = LM § 519 ZPO Nr. 63).
2. Dem Antragsgegner ist jedoch auf seinen - fristgerecht gestellten - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Denn er war - entgegen der Auffassung des Kammergerichts - letztlich ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmäch-
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tigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung der Frist gehindert,
§ 233 ZPO.
Zwar gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners zu dem Verschulden, daß er beim Unterschreiben nicht darauf achtete, auch das Original zu unterzeichnen, zu demal er auf den Abschriften - zu demindest - einen Beglaubigungsvermerk unterschrieb und damit den Gleichlaut mit der Urschrift in allen Teilen des Schriftsatzes bestätigte, also einschließlich der Erklärung, daß das Original mit seiner Unterschrift versehen, nämlich "gezeichnet L. Rechtsanwalt" sei (vgl. BGHZ 31, 32,
 36? Zöller/Stephan ZPO 14. Aufl. § 170 Rdn. 8).
Dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten schließt indessen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, weil der Prozeßbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten Vorsorge dafür getroffen hatte, daß lei normalem Verlauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens -mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH Beschluß vom 28. November 1957 - IV ZB 197/57 = LM § 233 ZPO Nr. 84; Urteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = NJW 1975, 56; BAG NJW 1966, 799 = AP § 233 ZPO Nr. 44 mit Anm. Zeuner, vgl. auch Anm. Ostler in NJW 1967, 2300? sowie BAG AP § 233 ZPO Nr. 66).
Er hat eine nach seiner Erfahrung sonst stets zuverlässig arbei-
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tende Angestellte, die seit mehr als einem Jahr in seiner Kanzlei die Schriftsätze in den Postausgang gab, ausdrücklich angewiesen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor dem Hinausgeben daraufhin zu kontrollieren, ob sie unterschrieben seien. Diese Anweisung war geeignet, sowohl in Fällen, in denen ein Schriftsatz überhaupt nicht zur Unterschrift vorgelegt worden, als auch in Fällen, in denen die Unterschrift - aus Versehen des Rechtsanwalts - unterblieben war, deren Nachholung zu gewährleisten und auf diese Weise Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift zu vermeiden (vgl. BGH Beschluß vom 15. Dezember 1978 - V ZB 16/78 = VersR 1979, 285? Urteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = NJW 1975, 56).
Allerdings kann sich ein Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen nicht in dem Bereich entlasten, der seine eigentlichen anwaltlichen Aufgaben betrifft. So kann er seinen Angestellten nicht - mit für ihn selbst und die Partei befreiender Wirkung (§ 85 Abs. 2 ZPO) - die inhaltliche Kontrolle von Schriftsätzen oder andere Aufgaben überlassen, die juristische Kenntnisse erfordern (Zöller/Stephan ZPO 14. Aufl.
 S 233 Rdn. 23, Bern. C 5 b unter "Büropersonal"). Unter diesem Gesichtspunkt dürfte ein Verschulden eines Rechtsanwalts beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er seinem Büropersonal die eigenverantwortliche Prüfung oder Entscheidung darüber überläßt, an welches Gericht etwa in Familiensachen, in Vormundschaftssachen oder in Kindschaftssachen die Rechtsmittelschrif-
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ten zu richten sind. Hingegen ist es unbedenklich, dem Personal die rein äußerliche "technische" Überprüfung zu überlassen, ob ein gefertigter Schriftsatz überhaupt mit einer Anschrift versehen ist. In demselben Sinn handelt es sich auch bei der dem Büropersonal übertragenen Verpflichtung, alle ausgehenden Schriftsätze darauf zu überprüfen, ob sie unterschrieben sind, um eine in diesem Sinne "technische" Kontrollmaßnahme, für die sich der Rechtsanwalt seiner Angestellten bedienen kann.
Ausnahmen können allerdings auch in diesem "technischen" Bereich dann in Betracht kommen, wenn der Rechtsanwalt durch sein eigenes Verhalten eine "Gefahrensituation" geschaffen hat, die einen Vorgang aus der routinemäßigen Behandlung im büroorganisatorischen Ablauf heraushebt. Das gilt etwa für den von dem beschließenden Senat entschiedenen Fall (Beschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 83/84), in dem ein Rechtsanwalt bei der Überprüfung der ausgehenden Post bemerkte, daß ein von seinem - inzwischen abwesenden - Sozius bereits unterschriebener Schriftsatz fälschlicherweise an das Amtsgericht anstatt an das Oberlandesgericht adressiert war und daraufhin die Kanzleiangestellte anwies, den Schriftsatz - mit Anschrift des Oberlandesgerichts - neu zu schreiben, ohne dafür zu sorgen, daß der fehlerhaft adressierte Schriftsatz nicht verwendet wurde; die Schriftstücke wurden dann infolge eines Büroversehens verwechselt mit der Folge, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Oberlandesgericht versäumt wurde. Hier hat der Senat die bean-
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tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Rechtsanwalts versagt.
Im vorliegenden Fall war hingegen keine vergleichbare besondere Gefahrensituation geschaffen worden. Vielmehr hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beim routinemäßigen Unterschreiben der Tagespost übersehen, daß das für das Gericht bestimmte Original des Schriftsatzes zu dieser Sache fehlte. Hier wäre die Fristversäumung - trotz des dem Prozeßbevollmächtigten unterlaufenen Versehens - vermieden worden, wenn die zuständige Bürokraft die ihr allgemein erteilte Weisung befolgt hätte, sämtliche Schriftsätze vor dem Absenden auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Durch diese von dem Prozeßbevollmächtigten angeordnete Kontrollmaßnahme sollten - auch -Fälle erfaßt werden, in denen das Fehlen der Unterschrift auf einem Versehen des Prozeßbevollmächtigten selbst beruhte.
Dafür, daß die Angestellte E. die Weisung im vorliegenden Fall eigenmächtig nicht beachtet hat, weil sie annahm, der Prozeßbevollmächtigte habe den Originalschriftsatz bereits nach dem ersten Durchlesen unterschrieben, hat der Antragsgegner nicht einzustehen.
Die Entscheidung des Senats vom 8. Juli 1981 (IVb ZB 625/81 - VersR 1981, 1126) auf die sich das Kammergericht bezogen hat, steht dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen.
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In jenem Fall hat der Senat ausgesprochen, die Verantwortung des Prozeßbevollmächtigten für den verspäteten Eingang einer falsch adressierten Rechtsmittelschrift werde nicht dadurch beseitigt, daß neben seinem Verschulden auch ein Verschulden anderer Personen oder Dienststellen (nicht rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht durch die für die gerichtliche Postbeförderung verantwortlichen Bediensteten) mitgewirkt habe. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners selbst durch eine Anweisung an sein Büropersonal eine Maßnahme ergriffen, die geeignet war, die Folge des ihm unterlaufenen Versehens - rechtzeitig - zu beseitigen.
Lohmann
 Zysk
Krohn
 Nonnenkamp
Macke