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BGH · IVb ZB 103/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 103/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. Auf die Beschwerde der Deutschen Bundespost, Oberpostdirektion Hamburg, wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Bad Oldesloe vom 28. Von dem Versicherungskonto 26 020926 B 013 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein werden auf das ebendort geführte Versicherungskonto Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundespost werden auf dem genannten Versicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 347,05 DM, bezogen auf den 28. § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVAf weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe mit monatlich 15,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, angegeben und von den Vorinstanzen zugrunde gelegt worden ist. Daraus resultieren Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 498,60 DM mit einem Ehezeitanteil von 355,50 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 564,55 DM begründet hat. Mit der Beschwerde hat die Deutsche Bundespost geltend gemacht, das Amtsgericht hätte in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseits ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften, also in Höhe von (355,50 DM - 15,20 DM) : 2 = 170,15 DM, Rentenanwartschaften auf die Ehefrau übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften von 394,40 DM für sie begründen müssen. Später hat die Deutsche Bundespost darauf hingewiesen, daß sich die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung aufgrund der seit dem 1. Das Oberlandesgericht hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 170,15 DM übertragen und für sie zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von 277,16 DM begründet - jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie allein die Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 2 BGB in Höhe von 277,16 DM als Allerdings hat die Ehefrau die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde angefochten. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge. Im vorliegenden Fall hat der angefochtene Beschluß die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit zu Ungunsten der Ehefrau geändert, als das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich um monatlich (564,55 DM - 447,31 DM =) 117,24 DM gekürzt hat. August 1982 beruhen, ist die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung wie folgt zu bewerten: Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG hat die Deutsche Bundespost in ihrer Auskunft vom 11. Sie entspricht dem fiktiven Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften und ohne die jährliche Sonderzuwendung, weil sich der Ehemann bei Ehezeitende bereits in der letzten Dienstaltersstufe befand. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 347,05 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind daher für die Ehefrau Rentenanwartschaften auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
ehezeitlichEhefrauBGBBeamtVGBeschwerdeVersicherungskontoRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 103/83
in der Familiensache
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 10. Juli 1985
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. September 1983 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Deutschen Bundespost, Oberpostdirektion Hamburg, wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Bad Oldesloe vom 28. März 1980 im Ausspruch zu dem Versorgungsausgleich abgeändert.
Von dem Versicherungskonto 26 020926 B 013 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein werden auf das ebendort geführte Versicherungskonto
G 503 der Antragstellerin Renten-
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anwartschaften in Höhe von monatlich
170,15 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979,
übertragen.
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundespost werden auf dem genannten Versicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 347,05 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, begründet.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge je zur Hälfte? außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 7. April 1951 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 2. März 1979 zugestellt worden.
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In der Ehezeit (1. April 1951 bis 28. Februar 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVAf weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe mit monatlich 15,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, angegeben und von den Vorinstanzen zugrunde gelegt worden ist. Auch der Ehemann war bis Ende 1963 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Daraus resultieren Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 498,60 DM mit einem Ehezeitanteil von 355,50 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1979. Später wurde er Beamter der Deutschen Bundespost. Bei Ehezeitende befand er sich als Fernmeldehauptwart in der Besoldungsgruppe A 5, Stufe 10.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 564,55 DM begründet hat.
Mit der Beschwerde hat die Deutsche Bundespost geltend gemacht, das Amtsgericht hätte in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseits ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften, also in Höhe von (355,50 DM - 15,20 DM) : 2 = 170,15 DM, Rentenanwartschaften auf die Ehefrau übertragen und
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zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften von 394,40 DM für sie begründen müssen. Später hat die Deutsche Bundespost darauf hingewiesen, daß sich die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung aufgrund der seit dem 1. Januar 1982 eingreifenden Ruhensregelung des § 55 BeamtVG verringert habe (Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst. af Nr. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
-	2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1523).
Das Oberlandesgericht hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 170,15 DM übertragen und für sie zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von 277,16 DM begründet - jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1979.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie allein die Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 2 BGB in Höhe von 277,16 DM als
-	infolge unrichtiger Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit S 55 BeamtVG - zu niedrig beanstandet.
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II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Allerdings hat die Ehefrau die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde angefochten. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge. Das gilt jedoch nicht, wenn und soweit die Beschwerdeentscheidung eine Abänderung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 m.w.N.? s.a. Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 -FamRZ 1983, 683 und vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - FamRZ 1984, 670). Im vorliegenden Fall hat der angefochtene Beschluß die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit zu Ungunsten der Ehefrau geändert, als das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich um monatlich (564,55 DM - 447,31 DM =) 117,24 DM gekürzt hat.
2. Die weitere Beschwerde hat auch Erfolg.
a)	Die - ausscheidbare - Entscheidung des Oberlandesge
 richts zu dem Rentensplitting ist nicht angefochten.
7	-
b)	Bei der Entscheidung zu dem sog. Quasi-Splitting (§ 1587b Abs. 2 BGB) hat das Oberlandesgericht die Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das 2. HStruktG berücksichtigt, obwohl diese erst nach dem Ende der Ehezeit in Kraft getreten ist. Das ist richtig (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - BGHZ 90, 52) .
c)	Die weitere Beschwerde wendet sich jedoch zu Recht gegen die Art der Ruhensberechnung (§ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit S 55 BeamtVG) in der angefochtenen Entscheidung. Die dortige Berechnung entspricht nicht allenthalben den Grundsätzen, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 entwickelt hat (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358). Die gegen die dort entwickelte Rechenweise erhobenen Bedenken des Oberlandesgerichts greifen nach Ansicht des Senats nicht durch (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983,
1005).
Aufgrund der vom Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die auf den Auskünften der LVA vom 7. Dezember 1979 und der Deutschen Bundespost, Oberpostdirektion Hamburg, vom 13. Februar 1980 und 11. August 1982 beruhen, ist die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung wie folgt zu bewerten:
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Seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587a Abs, 8 BGB, betrugen bei Ehezeitende 1.845,32 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 30. September 1991 wird er 46 Jahre und 3 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 75 % (S 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 1.845,32 DM = 1.383,99 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (115,33 DM), insgesamt also 1.499,32 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG hat die Deutsche Bundespost in ihrer Auskunft vom 11. August 1982 zutreffend mit 1.383,99 DM angegeben. Sie entspricht dem fiktiven Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften und ohne die jährliche Sonderzuwendung, weil sich der Ehemann bei Ehezeitende bereits in der letzten Dienstaltersstufe befand. Deshalb hat die Deutsche Bundespost zu Recht als Ruhensbetrag (Kürzung) die volle Rente (498,60 DM) angegeben.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
498,60 DM x 1.205,40 WE
-------------------------- =	355,50	DM
1.690,60 WE
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen; er ist ebenso hoch wie diese.
Der Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
1.499,32 DM - 355,50 DM = 1.143,82 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Beamtenversorgung:
1.143,82 DM x 27,92 Jahre 46,01 Jahre
694,10 DM.
10
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 347,05 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind daher für die Ehefrau Rentenanwartschaften auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA zu begründen.
Lohmann		Portmann		Krohn
	Macke		Zysk