Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich u.a. in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann (Antragsgegner) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL - weitere Beteiligte zu 2.) bestehenden Anwartschaften auf Versorgungsrente auf dem Konto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1.) Rentenanwartschaften von monatlich 159,90 DM, bezogen auf den 29. Eine auszugsweise Ausfertigung des Verbundurteils, die die den Versorgungsausgleich betreffenden Teile der Entscheidung enthalten hat, ist dieser am 14. 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der Zustellung des Verbundurteils zu laufen begann und abgelaufen war, als die Beschwerde der VBL einging. Die im vorliegenden Fall der VBL zugestellte auszugsweise Ausfertigung des Verbundurteils enthielt die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in einer dem § 516 ZPO genügenden Form, wie offenbar nicht mehr bezweifelt wird. Juni 1980 (IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989 f.) dargelegt hat, liegt in derartigen Fällen lediglich ein Verfahrensmangel vor, der mit der fristgebundenen Beschwerde geltend gemacht werden muß, weil anders den Belangen der Rechtssicherheit nicht Rechnung getragen würde. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) - die Anwartschaften des Ehemannes auf eine Versorgungsrente im Wege des sogenannten Quasi-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen beabsichtigte und demgemäß die VBL als Trägerin der Versorgungslast im Sinne von § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG zu behandeln hatte. 2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die erbetene Wiedereinsetzung versagt, weil nicht dargetan ist, daß die VBL ohne zurechenbares Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, § 233 ZPO, November 1980 (IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246 = VersR 1981, 129) habe die VBL nicht mit einer belastenden Entscheidung zu rechnen brauchen, deren Zustellung für sie eine Rechtsmittelfrist in Lauf setze. Indessen gab der angeführte Senatsbeschluß zu einem - ausnahmsweise beachtlichen - Rechtsirrtum keinen Anlaß, denn er besagt nur, daß der Träger einer betrieblichen Altersversorgung nicht durch eine Regelung des Versorgungsausgleichs beschwert wird, wenn die bei ihm bestehenden Versorgungsanwartschaften durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB ausgeglichen werden. b) Soweit weiter geltend gemacht wird, der juristisch nicht geschulte Sachbearbeiter der VBL habe die Unrichtigkeit der zugestellten amtsgerichtlichen Entscheidung nicht rechtzeitig erkannt, bei einer förmlichen Beteiligung während des Verfahrens wäre aber anstaltsintern die Rechtsabteilung eingeschaltet worden, kann darin ebenfalls kein Umstand gesehen werden, der die Versäumung der Beschwerdefrist als unverschuldet erscheinen lassen könnte. Wenn schon von einer geschäftsungewandten Partei verlangt wird, daß sie sich nach Zustellung einer anfechtbaren Entscheidung rechtzeitig über die Möglichkeiten und Erfordernisse eines Rechtsmittels informiert (vgl. zu demal in den Fällen, in denen ihre Rechtsstellung durch die Regelung des Versorgungsausgleichs nicht berührt wird, auch keine Zustellung an sie erfolgt.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 103/82 BESCHLUSS in der Familiensache Elisabeth Emma Straße 27, B( Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Straße 37 a, gegen Nikolaus Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rimstraße 2, zu Vers .-Nr.: ■■■■■ und 2. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, HflH-T^HB-Straße 19, vertreten durch den Präsidenten, zu Vers.-Nr.: - Verfahrensbevollmächtigte: Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Dres. und Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Januar 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 1982 wird auf Kosten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgewiesen. Be s chwerdewert: 1.870,80 DM. Gründe : I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich u.a. in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann (Antragsgegner) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL - weitere Beteiligte zu 2.) bestehenden Anwartschaften auf Versorgungsrente auf dem Konto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1.) Rentenanwartschaften von monatlich 159,90 DM, bezogen auf den 29. Februar 1980, begründet hat. Die VBL ist im vorausgegangenen Verfahren nicht beteiligt worden. Eine auszugsweise Ausfertigung des Verbundurteils, die die den Versorgungsausgleich betreffenden Teile der Entscheidung enthalten hat, ist dieser am 14. Dezember 1981 zugestellt worden. Die VBL hat mit einem beim Oberlandesgericht am 8. März 1982 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und vorsorglich um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der VBL. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der Zustellung des Verbundurteils zu laufen begann und abgelaufen war, als die Beschwerde der VBL einging. a) Gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt für die Frist zur Einlegung der Beschwerde die Vorschrift über die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) entsprechend. Nach dieser Bestimmung beginnt die Frist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Für die hier betroffene Beschwerdefrist kommt es dabei nicht auf das Verbundurtei - k - insgesamt, sondern nur auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich an (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 587/81 - nicht veröffentlicht). Die im vorliegenden Fall der VBL zugestellte auszugsweise Ausfertigung des Verbundurteils enthielt die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in einer dem § 516 ZPO genügenden Form, wie offenbar nicht mehr bezweifelt wird. b) Die weitere Beschwerde meint Jedoch, die Beschwerdefrist sei durch die Zustellung deswegen nicht in Lauf gesetzt worden, weil die VBL im amtsgerichtlichen Verfahren nicht formell beteiligt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 25. Juni 1980 (IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989 f.) dargelegt hat, liegt in derartigen Fällen lediglich ein Verfahrensmangel vor, der mit der fristgebundenen Beschwerde geltend gemacht werden muß, weil anders den Belangen der Rechtssicherheit nicht Rechnung getragen würde. Zwar hätte das Amtsgericht die VBL zu dem Verfahren über den Versorgungsausgleich als Beteiligte hinzuziehen müssen, weil es - materiell-rechtlich allerdings fehlerhaft (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) - die Anwartschaften des Ehemannes auf eine Versorgungsrente im Wege des sogenannten Quasi-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen beabsichtigte und demgemäß die VBL als Trägerin der Versorgungslast im Sinne von § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG zu behandeln hatte. Daß dies nicht geschehen ist, berührt Jedoch nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Die Beschwerde der VBL ist somit verspätet eingegangen. 2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die erbetene Wiedereinsetzung versagt, weil nicht dargetan ist, daß die VBL ohne zurechenbares Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, § 233 ZPO, a) Hierzu macht die weitere Beschwerde geltend, unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom 12. November 1980 (IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246 = VersR 1981, 129) habe die VBL nicht mit einer belastenden Entscheidung zu rechnen brauchen, deren Zustellung für sie eine Rechtsmittelfrist in Lauf setze. Indessen gab der angeführte Senatsbeschluß zu einem - ausnahmsweise beachtlichen - Rechtsirrtum keinen Anlaß, denn er besagt nur, daß der Träger einer betrieblichen Altersversorgung nicht durch eine Regelung des Versorgungsausgleichs beschwert wird, wenn die bei ihm bestehenden Versorgungsanwartschaften durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB ausgeglichen werden. Er verhält sich nicht darüber, was zu gelten hat, wenn in derartigen Fällen - vorschriftswidrig -ein sogenanntes Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt wird. Die im vorliegenden Fall zugestellte Urteilsausfertigung wies durch die Formulierung im Entscheidungssatz, daß zu Lasten der Anwartschaften bei der VBL Rentenanwartschaften bei der BfA begründet werden, sowie durch die Bezugnahme in den Entscheidungsgründen auf die Vorschrift des § 1587 b Abs. 2 BGB deutlich auf die Durchführung des sogenannten Quasi-Splittings hin. Von einem Versorgungsträger, der laufend Rentenauskünfte gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG erteilt, kann erwartet werden, daß der Unterschied zwischen der Ausgleichsform der Beitragsentrichtung und derjenigen des Quasi-Splittings yg geläufig ist. Hingegen kann er nicht damit rechnen, daß in gerichtlichen Entscheidungen stets die korrekte Ausgleichsform gewählt wird; denn die ihm gewährte Rechtsmittelbefugnis soll ihm gerade ermöglichen, sich gegen Eingriffe in seine Rechtsstellung zu wehren, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 -FamRZ 1981, 132). b) Soweit weiter geltend gemacht wird, der juristisch nicht geschulte Sachbearbeiter der VBL habe die Unrichtigkeit der zugestellten amtsgerichtlichen Entscheidung nicht rechtzeitig erkannt, bei einer förmlichen Beteiligung während des Verfahrens wäre aber anstaltsintern die Rechtsabteilung eingeschaltet worden, kann darin ebenfalls kein Umstand gesehen werden, der die Versäumung der Beschwerdefrist als unverschuldet erscheinen lassen könnte. Die Frage, ob ein Rechtsmittel einzulegen war, mußte auch dann rechtskundig überprüft werden, wenn die VBL im Verfahren nicht förmlich beteiligt worden war. Denn schon die unterbliebene Beteiligung könnte auf einem Rechtsfehler beruhen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Wenn schon von einer geschäftsungewandten Partei verlangt wird, daß sie sich nach Zustellung einer anfechtbaren Entscheidung rechtzeitig über die Möglichkeiten und Erfordernisse eines Rechtsmittels informiert (vgl. etwa BGH Beschluß vom 6. Oktober 1971 - IV ZB 45/71 - VersR 1971, 1175), kann für eine Anstalt des öffentlichen Rechts nichts anderes gelten, T* zu demal in den Fällen, in denen ihre Rechtsstellung durch die Regelung des Versorgungsausgleichs nicht berührt wird, auch keine Zustellung an sie erfolgt. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp