November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Die weitere Beschwerde ist zwar statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO) und fristgerecht bei dem zunächst gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs.6 EGZPO i.V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF ivh zb iog/8^ BESCHLUSS in den Rechtsstreit Joachim straße®, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollnächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt gegen Helene itraße* Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollnächtigte I* Instanz: Rechtsanwälte und Weitere Beteiligte! 1. Bundesversiche RiBstraße®, : zu Vers.-lfr.: sanstalt für Angestellte, •Wi B 502 42 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Mai 1983 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert der weiteren Beschwerde beträgt 1.000 DM. Gründe : Die weitere Beschwerde ist zwar statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO) und fristgerecht bei dem zunächst gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 EGZPO i.V. mit § 8 EGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Jedoch ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, denn weder das Original noch die beigefügte Abschrift der Beschwerdeschrift ist von dem Prozeßbevoll-mächtigten des Antragstellers unterschrieben worden (§ 621 e Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 130 Nr. 6 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Lohmann Nonnenkamp