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BGH

Gericht: BGH

November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Die weitere Beschwerde ist zwar statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO) und fristgerecht bei dem zunächst gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs.6 EGZPO i.V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Normen: § 8 EGGVG § 130 ZPO
Instanz®ZPOLohmannBeschwerdeiog/8^

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivh zb iog/8^	BESCHLUSS
in den Rechtsstreit
 Joachim
straße®,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollnächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
Helene
 itraße*
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollnächtigte I* Instanz:
Rechtsanwälte und
 Weitere Beteiligte!
1.
Bundesversiche RiBstraße®, : zu Vers.-lfr.:
sanstalt für Angestellte, •Wi
B 502
 
42
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Mai 1983 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert der weiteren Beschwerde beträgt 1.000 DM.
Gründe :
Die weitere Beschwerde ist zwar statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO) und fristgerecht bei dem zunächst gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 EGZPO i.V. mit § 8 EGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt.
Jedoch ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, denn weder das Original noch die beigefügte Abschrift der Beschwerdeschrift ist von dem Prozeßbevoll-mächtigten des Antragstellers unterschrieben worden (§ 621 e Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 130 Nr. 6 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Lohmann	Nonnenkamp