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BGH · IVb ZB 101/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 101/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 12. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden auf den Fristablauf hat der Beklagte durch seinen Berufungsanwalt am 21. August 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die bis dahin unterlassene Berufungsbegründung nachgeholt. Die vom Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu Recht versagt. Sie wäre nur zu erteilen, wenn innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Tatsachen vorgetragen und bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht worden wären, wonach der Beklagte ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (S 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO). a) Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen, im Büro seines Berufungsanwalts würden die Fristen in der Weise überwacht, daß in einem besonderen Fristenkalender zunächst der Fristablauf und sodann Vorfristen von ein oder zwei Wochen notiert würden. Im vorliegenden Fall habe Frau Z.den in die Gerichtsferien fallenden Fristablauf übersehen, weil sie die Angelegenheit "wie eine normale Angelegenheit" behandelt habe und unter Berücksichtigung des 7. Sie habe die Frist so berechnet, als handele es sich nicht um eine Feriensache, und den Fristablauf auf den 9. August 1985 habe sie keine Wiedervorlagefrist notiert und den Anwalt auch sonst nicht auf dieses Datum hingewiesen. Wie der Vortrag des Beklagten in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Z.ausweist, ist es zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen, weil der Berufungsanwalt seiner Angestellten in der vorliegenden Sache nicht nur die Eintragung und Überwachung der Frist, sondern auch deren Berechnung und die Beurteilung überlassen hat, ob es sich um eine Feriensache handelte oder nicht. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung der Berufung hemmen, in der Kanzlei des Rechtsanwalts häufig vorkommt und der Rechtsanwalt sein Büropersonal, das gut ausgebildet ist und sich als zuverlässig erwiesen hat, laufend durch Stichproben überwacht. Der Rechtsanwalt muß seine Angestellten vielmehr anweisen, ihm alle Sachen vorzulegen, in denen die Frist zur Berufungsbegründung nach ihrer Meinung durch die Gerichtsferien gehemmt ist (BGH VersR 1967, 955; 1977, 933; 1979, 253). Daß der Berufungsanwalt des Beklagten in seinem Büro in derartiger Weise Vorsorge für die richtige Behandlung von Sachen getroffen hat, in denen die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit in der Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragen wird, im Büro des Anwalts habe die Anweisung bestanden, die eingehenden Fristsachen unverzüglich nach dem Eingang mit dem Anwalt zu besprechen, "damit entsprechende Anweisungen ggfs, gesondert ergehen" könnten, ist schon nicht ersichtlich, daß diese "Besprechung" in Fällen eines möglichen Einflusses der Gerichtsferien auf den Fristenlauf auch der Klärung diente, ob es sich um eine Feriensache handelte. in ihrer mit der Beschwerdeschrift vorgelegten weiteren eidesstattlichen Versicherung erklärt hat, "über die Bedeutung und die Behandlung von in den Feriensachen ablaufenden Fristen" sei sie unterrichtet und auch Feriensachen als solche seien ihr geläufig gewesen. Das spricht dafür, daß der Angestellten in den einschlägigen Fällen sowohl die Beurteilung, ob eine Sache eine Feriensache darstellt, als auch die Fristberechnung zur selbständigen Erledigung übertragen war.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
GerichtsferienFristFristablaufFeriensacheAblaufBegründungSacheAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 101/85
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Heinz S
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 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
 Edith S
geb. WeM, Neuen
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Klägerin und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwälte BW	und	Dr.
I. Instanz:	ScMHBstraße	G|
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 12. März 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 17.383,99 DM
Gründe:
I.
Die Parteien, die im Zuge der Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Beklagten dessen ünterhaltsverpflichtung durch eine Unterhaltsvereinbarung näher geregelt haben, streiten um nachehelichen Unterhalt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -, durch das der Beklagte antragsgemäß zu
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Unterhaltsleistungen an die Klägerin verurteilt wurde, hat dieser am 7. Juni 1985 rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels um einen Monat zu verlängern, ist diese Frist durch Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 5. Juli 1985, die dem Berufungsanwalt des Beklagten am 8. Juli 1985 telefonisch mitgeteilt und am folgenden Tage zugestellt worden ist, bis 7. August 1985 verlängert worden. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden auf den Fristablauf hat der Beklagte durch seinen Berufungsanwalt am 21. August 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die bis dahin unterlassene Berufungsbegründung nachgeholt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung am 21. August 1985 verspätet eingereicht worden ist. Da es sich bei dem Rechtsstreit, wie der Beklagte nicht verkennt, gemäß
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§ 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG um eine Feriensache handelte, war die Berufungsbegründungsfrist nach ihrer Verlängerung am 7. August 1985 abgelaufen.
2. Die vom Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu Recht versagt. Sie wäre nur zu erteilen, wenn innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Tatsachen vorgetragen und bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht worden wären, wonach der Beklagte ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (S 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO).
Das ist nicht der Fall.
a) Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen, im Büro seines Berufungsanwalts würden die Fristen in der Weise überwacht, daß in einem besonderen Fristenkalender zunächst der Fristablauf und sodann Vorfristen von ein oder zwei Wochen notiert würden. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache bei der täglichen Besprechung der anstehenden Sachen gesondert vorgelegt. Bei Ablauf der Frist erfolge erneut Vorlegung und schließlich Streichung der Eintragung, wenn die Erledigung feststehe. Die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege der Angestellten Z.. Diese sei eine geschulte und zuverlässige Mitarbeiterin, die, wie der Berufungsanwalt aus täglicher Er-
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fahrung wisse, den Kalender zuverlässig und fehlerlos führe. Im vorliegenden Fall habe Frau Z. den in die Gerichtsferien fallenden Fristablauf übersehen, weil sie die Angelegenheit "wie eine normale Angelegenheit" behandelt habe und unter Berücksichtigung des 7. Juli 1985 als Fristbeginn und der Gerichtsferien zu einem Ablauf der Monatsfrist am 9. Oktober 1985 gelangt sei. Die erste Vorfrist habe sie für den 2. September 1985 notiert.
In der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Z., die der Beklagte zur Glaubhaftmachung vorgelegt hat, heißt es, der Lauf der Frist und deren Behandlung während der Gerichtsferien seien ihr bekannt. Bei allen Fristen, seien es Berufungsfristen oder auch Begründungsfristen, notiere sie deren Ablauf und dazu noch zwei Vorfristen. In der vorliegenden Sache habe sie allerdings irrtümlich nicht beachtet, daß der Fristablauf in die Gerichtsferien gefallen und nicht gehemmt gewesen sei. Sie habe die Frist so berechnet, als handele es sich nicht um eine Feriensache, und den Fristablauf auf den 9. Oktober 1985 notiert. Für den 7. August 1985 habe sie keine Wiedervorlagefrist notiert und den Anwalt auch sonst nicht auf dieses Datum hingewiesen. Sie selbst habe "die Sache ja versehentlich irrig betrachtet".
b) Diese Begründung des Antrages rechtfertigt nicht die er-
betene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Wie der Vortrag des Beklagten in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Z. ausweist, ist es zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen, weil der Berufungsanwalt seiner Angestellten in der vorliegenden Sache nicht nur die Eintragung und Überwachung der Frist, sondern auch deren Berechnung und die Beurteilung überlassen hat, ob es sich um eine Feriensache handelte oder nicht. Das gereicht ihm zu dem Vorwurf.
Die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Berufungsbegründungsfrist vorzu demerken ist, Feriensache ist, darf ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen. Er muß vielmehr Vorsorge dafür treffen, daß ihm die Akten vorgelegt werden, wenn die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, so daß er selbst darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung der Berufung hemmen, in der Kanzlei des Rechtsanwalts häufig vorkommt und der Rechtsanwalt sein Büropersonal, das gut ausgebildet ist und sich als zuverlässig erwiesen hat, laufend durch Stichproben überwacht. Diese Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof sowohl für die alte wie für die neue Fassung des § 233 ZPO in ständiger Rechtsprechung vertreten (VersR 1967,
 955? 1969, 834? 1975, 571? 1977, 933? 1979, 253 und 351? 1980, 194). Durch eine allgemeine Anweisung an das Büropersonal, bei jeder Zweifelsfrage, die sich bei der Berechnung einer Rechts-
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mittelbegründungsfrist ergibt, mit dem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen, wird ihnen nicht genügt. Der Rechtsanwalt muß seine Angestellten vielmehr anweisen, ihm alle Sachen vorzulegen, in denen die Frist zur Berufungsbegründung nach ihrer Meinung durch die Gerichtsferien gehemmt ist (BGH VersR 1967, 955; 1977, 933; 1979, 253). Eine derartige Weisung muß eindeutig und unmißverständlich sein. Sie ist dem Personal als ein allgemeines Verbot deutlich zu machen, in ihrem Ablauf gehemmte und damit über einen Monat hinausreichende Berufungsbegründungsfristen in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen (vgl. BGH VersR 1977, 933 und ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluß vom 16. Februar 1983 - IVb ZB 6/83).
Daß der Berufungsanwalt des Beklagten in seinem Büro in derartiger Weise Vorsorge für die richtige Behandlung von Sachen getroffen hat, in denen die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit in der Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragen wird, im Büro des Anwalts habe die Anweisung bestanden, die eingehenden Fristsachen unverzüglich nach dem Eingang mit dem Anwalt zu besprechen, "damit entsprechende Anweisungen ggfs, gesondert ergehen" könnten, ist schon nicht ersichtlich, daß diese "Besprechung" in Fällen eines möglichen Einflusses der Gerichtsferien auf den Fristenlauf auch der Klärung diente, ob es sich um eine Feriensache handelte. Dagegen spricht außer dem oben wiedergegebenen Vortrag zur Begründung des Wiederein-
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Setzungsgesuchs vor dem Oberlandesgericht auch der Umstand, daß die Angestellte Z. in ihrer mit der Beschwerdeschrift vorgelegten weiteren eidesstattlichen Versicherung erklärt hat, "über die Bedeutung und die Behandlung von in den Feriensachen ablaufenden Fristen" sei sie unterrichtet und auch Feriensachen als solche seien ihr geläufig gewesen. Das spricht dafür, daß der Angestellten in den einschlägigen Fällen sowohl die Beurteilung, ob eine Sache eine Feriensache darstellt, als auch die Fristberechnung zur selbständigen Erledigung übertragen war.
Lohmann
 Blumenrohr