Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 13. März (hier und im folgenden: 1988) zugestellte Urteil hat er bei dem Amtsgericht Duisburg mit Schreiben vom 8. weil das Rechtsmittel nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung an sich statthaft (§ 519b ZPO). Die sofortige Beschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat den Beklagten bereits darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung der Berufungsfrist gesetzlich nicht möglich ist. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde. 5. Gründe, die es rechtfertigen könnten, dem Beklagten gegen die Versäumung der Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (SS 233, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 100/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 13. Juli 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 1988 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 10.058,17 DM. Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg verurteilt worden, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen das ihm am 30. März (hier und im folgenden: 1988) zugestellte Urteil hat er bei dem Amtsgericht Duisburg mit Schreiben vom 8. April, das am 12. April dort und - nach Weiterleitung - am 20. April bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen ist, "Widerspruch” eingelegt. Nach einem fruchtlosen Hinweis hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 24. Mai 1988 die als Widerspruch bezeichnete Berufung als unzulässig verworfen. 3 weil das Rechtsmittel nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Gegen diesen Beschluß, der dem Beklagten am 31. Mai zugestellt worden ist, richtet sich seine "Beschwerde" vom 17. Juni, die am 22. Juni bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. II. 1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung an sich statthaft (§ 519b ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der vorliegende, nicht als Scheidungsfolgesache anhängig gemachte Unterhaltsrechts streit war im ersten Rechtszug nicht im An-waltsprozeß zu führen (S 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In derartigen Verfahren läßt S 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Einlegung der Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle und damit - auch bei schriftlicher Einlegung - ohne anwaltliche Vertretung zu (S 78 Abs. 3 ZPO; Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 679; zutreffend Bergerfurth FaraRZ 1988, 601). 3. Die sofortige Beschwerde ist aber unzulässig, weil die Notfrist von zwei Wochen, die S 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO für ihre Einlegung vorschreibt, nicht eingehalten worden ist. Diese mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnende Frist endete am 14. Juni. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde am 22. Juni ist also verspätet. 4. Dem Antrag des Beklagten, ihm "eine angemessene Fristverlängerung zur Wahrnehmung seiner Rechte zuzusprechen ", kann nicht entsprochen werden. Der Vorsitzende des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat den Beklagten bereits darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung der Berufungsfrist gesetzlich nicht möglich ist. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde. 5. Gründe, die es rechtfertigen könnten, dem Beklagten gegen die Versäumung der Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (SS 233, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sind nicht ersichtlich. Lohmann Portmann