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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 2. September 1988 schon ausgeführt, ist die von der Klägerin beabsichtigte Revision gegen das Urteil vom 16. In einem Rechtsstreit, der nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO Familiensache ist, findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat (§ 621d Abs. 1 ZPO). Folgerichtig ist es davon ausgegangen, daß sein Urteil mangels Zulassung nicht der Revision unterliege: es hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen und die Nebenentscheidung, daß das Urteil ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar ist, mit dem Hinweis auf § 713 ZPO begründet.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
RechtsstreitSenatsbeschlußOberlandesgerichtFamiliensacheZPOSacheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
9/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
29
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 2. November 1988
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 19. Oktober 1988 gibt keinen Anlaß, den Senatsbeschluß vom 21. September 1988 zu ändern.
Gründe:
Wie im Senatsbeschluß vom 21. September 1988 schon ausgeführt, ist die von der Klägerin beabsichtigte Revision gegen das Urteil vom 16. Mai 1988 mangels Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht statthaft.
In einem Rechtsstreit, der nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO Familiensache ist, findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat (§ 621d Abs. 1 ZPO). Der Senat hat davon auszugehen, daß der vorliegende Rechtsstreit Familiensache ist. Da das Revisionsgericht nach § 549 Abs. 2 ZPO nicht prüft, ob eine Familiensache vorliegt, ist es daran gebunden, daß das Oberlandesgericht die Sache als Familiensache behandelt hat. Letzteres ergibt sich bereits daraus, daß beim Oberlandesgericht ein Familiensenat in der Sache entschieden hat. Nachdem das Amtsgericht die Sache (zutreffend, vgl. Senatsbeschluß vom
3
24. Juni 1981 - IVb ARZ 523/81 - FamRZ 1981, 1045) als Familiensache behandelt hatte und dies im Berufungsrechtszug nicht gerügt worden war, hätte das Oberlandesgericht sie auch nicht anders beurteilen dürfen (§ 529 Abs. 3 ZPO). Folgerichtig ist es davon ausgegangen, daß sein Urteil mangels Zulassung nicht der Revision unterliege: es hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen und die Nebenentscheidung, daß das Urteil ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar ist, mit dem Hinweis auf § 713 ZPO begründet. Das offenbar irrtümlich erlassene Ergänzungsurteil vom 11. Juli 1988 ergibt nicht, daß das Oberlandesgericht von seiner Auffassung, es handele sich um eine Familiensache, abgerückt ist, so daß auf sich beruhen kann, ob ein nachträglicher Auffassungswandel überhaupt erheblich wäre.
Lohmann
 Zysk