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BGH · IVb ZA 6/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZA 6/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Senatsbeschluß vom 10. Den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Den daraufhin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht durch Urteil abgelehnt, weil die (unbedingte) Einlegung der Berufung nicht fristgerecht nachgeholt worden sei (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). September 1985 eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. Bei dieser Sachlage mußte der Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen werden, weil die Klägerin ihre Kostenarmut nicht zweifelsfrei dargetan hatte. Nunmehr hat die Klägerin vorgetragen, seinerzeit wäre von ihrer Mutter ein Kredit über 100.000 DM bei einer Sparkasse besorgt worden. Die Klägerin hat kurz vor dem Erlaß dieser Entscheidung ihrer Mutter eine Grundschuld über 150.000 DM abgetreten. 2. Aus dem Vorangegangenen folgt zugleich, daß auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den beabsichtigten Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht dargetan sind.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
SenatsbeschlußMutterZyskwirtschaftlichVersäumungProzeßkostenhilfeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZA 6/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Antragsteilerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Eisentrautstraße 4,
gegen
 Wolfgang
Beklagter und Antragsgegner,
 Rechtsanwalt Untere T®gasse #,
Schwabach
- Prozeßbevollmächtigter:
1
2
2b
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 5. Februar 1986 beschlossen:
I. Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 werden zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird abgelehnt.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 37.097,27 DM abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Den daraufhin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht durch Urteil abgelehnt, weil die (unbedingte) Einlegung der Berufung nicht fristgerecht nachgeholt worden sei (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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Für eine Revision gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig um Prozeßkostenhilfe gebeten. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 10. Juli 1985 abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetan waren.
Die Klägerin hat Gegenvorstellungen gegen diesen Senatsbeschluß erhoben und mit einem am 25. September 1985 eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren.
II.
1. Maßgebend für den Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 war § 115 Abs. 2 ZPO, wonach Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann, wenn die Partei die Kosten der Prozeßführung durch zu demutbaren Einsatz ihres Vermögens aufbring " kann. Die Klägerin ist Miteigentümerin zur Hälfte eines nicht von ihr bewohnten Einfamilienhauses, dessen Verkehrswert sie selbst in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit ca. 350.000 DM angegeben hat. Aus den Prozeßakten geht hervor, daß jede der Parteien den Miteigentumsanteil der anderen erwerben wollte. Dabei hatte die Klägerin d~m Beklagten ein Angebot über 100.000 DM unterbreitet. Nach ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 1984 wäre ihr dieser Geldbetrag von einem "hier nicht interessierenden Geldgeber" zur Verfügung gestellt worden. Bei dieser Sachlage mußte der Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen werden, weil die Klägerin ihre Kostenarmut nicht zweifelsfrei dargetan hatte.
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Nunmehr hat die Klägerin vorgetragen, seinerzeit wäre von ihrer Mutter ein Kredit über 100.000 DM bei einer Sparkasse besorgt worden. Sie hat am 31. Mai 1985 an ihrem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld über 150.000 DM bestellt und diese an ihre Mutter abgetreten. In diesem Zusammenhang beruft sie sich darauf, daß sie, selbst wenn sie die Rückzahlung eines Kredits finanzieren könnte, die an ihre Mutter abgetretene Grundschuld nicht beleihen könne. Aus dem Grundbuch ergibt sich ferner, daß die Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet worden ist (eingetragen am 25. September 1985).
Der nunmehr zugrundezulegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß, den Beschluß vom 10. Juli 1985 zu ändern. Die Klägerin hat kurz vor dem Erlaß dieser Entscheidung ihrer Mutter eine Grundschuld über 150.000 DM abgetreten. Über eine wirtschaftliche Gegenleistung wird nichts vorgetragen. Wenn die Abtretung unentgeltlich erfolgt ist, hätte es nahe gelegen, die Mutter wenigstens um die Vorstreckung der Prozeßkosten zu ersuchen. Ob dies versucht worden ist, ergibt der Vortrag der Klägerin wiederum nicht. Sie kann aber nicht erwarten, daß ihr Prozeßkostenhilfe gewährt wird, wenn sie sich freiwillig ihrer wesentlichen Kreditunterlage begibt. Der Senat muß nach wie vor davon ausgehen, daß die Klägerin sich bei zu demutbarem Einsatz ihres Vermögens die Kosten der Prozeßführung hätte beschaffen können, zu demal nach Anordnung der Teilungsversteigerung auch konkrete Aussicht auf den Zufluß eines erheblichen Erlösanteils besteht.
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2. Aus dem Vorangegangenen folgt zugleich, daß auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den beabsichtigten Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht dargetan sind.
Lohmann
 Zysk
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