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BGH · IVb ZB 73/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 73/82

in dem Rechtsstreit Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. Daher könnte ihm für die beabsichtigte Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden (vgl.

Zitierte Normen: § 117 ZPO
RevisionsfristRechtsstreitZyskZAbeabsichtigenBESCHLUSS5/88Lohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb ZA..5/88.	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 21. September 1988
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Beklagte hat die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) nicht innerhalb der Revisionsfrist eingereicht. Daher könnte ihm für die beabsichtigte Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - NJW 1983,
2145) .
Lohmann
 Zysk