in dem Rechtsstreit Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. Daher könnte ihm für die beabsichtigte Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF ivb ZA..5/88. BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. September 1988 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beklagte hat die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) nicht innerhalb der Revisionsfrist eingereicht. Daher könnte ihm für die beabsichtigte Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - NJW 1983, 2145) . Lohmann Zysk