Die gegen eine einstweilige Anordung über Ehegattenunterhalt gerichtete negative Feststellungsklage unterliegt keiner Einschränkung dahin, daß die Feststellung erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder Verzug des Gläubigers mit einem Verzicht auf seine Rechte aus der einstweiligen Anordnung verlangt werden kann (Fortführung der Senatsurteile FamRZ 1983, 355, 356; 1984, 767, 768; 1987, 682; NJW 1987, 893, 894). März 1989 - IVb ZA 2/89 - OLG Karlsruhe Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 22. Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg (Familiensenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die negative Feststellungsklage, die gegenüber einer einstweiligen Anordnung auf Ehegattenunterhalt (§ 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO) eine "anderweitige Regelung" i.S. des § 62Of ZPO erstrebt, auch für die zurückliegende Zeit erhoben werden kann (vgl. Eine Einschränkung dahin, daß die Feststellung erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder ab Verzug des Gläubigers mit einem Verzicht auf seine Rechte aus der einstweiligen Anordnung verlangt werden kann, findet im Gesetz keine Stütze (ebenso Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht § 620b ZPO Rdn. 17? Der Vertrauensschutz für den Titelgläubiger wird hinreichend dadurch gewährleistet, daß er gegenüber einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts ggf.die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) erheben kann und nicht befürchten muß, wegen objektiv unberechtigter Vollstreckungsmaßnahmen analog § 945 ZPO ohne Rücksicht auf ein Verschulden Schadenersatz leisten zu müssen (Senat FamRZ 1984, 767 ff).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 620 Satz 1 Nr. 6, 620 f Die gegen eine einstweilige Anordung über Ehegattenunterhalt gerichtete negative Feststellungsklage unterliegt keiner Einschränkung dahin, daß die Feststellung erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder Verzug des Gläubigers mit einem Verzicht auf seine Rechte aus der einstweiligen Anordnung verlangt werden kann (Fortführung der Senatsurteile FamRZ 1983, 355, 356; 1984, 767, 768; 1987, 682; NJW 1987, 893, 894). BGH, Beschluß vom 22. März 1989 - IVb ZA 2/89 - OLG Karlsruhe (Freiburg) AG Emmendingen BUNDESGERICHTSHOF IVb ZA 2/89 BESCHLUSS in der Familiensache Heike W , E®straße mk, W( Beklagte und Antragstellerin Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte L^HBstraße W| und gegen Peter * fstraße Köfl ■, Kläger, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. ■ und Partner, Leo-WflIB-Straße 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 22. März 1989 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg (Familiensenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 1989 wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Gründe: Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die negative Feststellungsklage, die gegenüber einer einstweiligen Anordnung auf Ehegattenunterhalt (§ 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO) eine "anderweitige Regelung" i.S. des § 62Of ZPO erstrebt, auch für die zurückliegende Zeit erhoben werden kann (vgl. FamRZ 1983, 355, 356? 1984, 767, 768? 1987, 682? NJW 1987, 893, 894). Eine Einschränkung dahin, daß die Feststellung erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder ab Verzug des Gläubigers mit einem Verzicht auf seine Rechte aus der einstweiligen Anordnung verlangt werden kann, findet im Gesetz keine Stütze (ebenso Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht § 620b ZPO Rdn. 17? Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl. § 620f Rdn. 16? OLG München FamRZ 1985, 410? OLG Düsseldorf WI 3 FamRZ 1985, 1147; OLG Hamm FamRZ 1988, 1056; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 608; OLG Bamberg FamRZ 1988, 525). Der Vertrauensschutz für den Titelgläubiger wird hinreichend dadurch gewährleistet, daß er gegenüber einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts ggf. die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) erheben kann und nicht befürchten muß, wegen objektiv unberechtigter Vollstreckungsmaßnahmen analog § 945 ZPO ohne Rücksicht auf ein Verschulden Schadenersatz leisten zu müssen (Senat FamRZ 1984, 767 ff). Der durch die einstweilige Anordnung Verpflichtete kann auch sogleich die Bereicherungsklage erheben, die hinsichtlich des in der Vergangenheit rechtsgrundlos geleisteten Unterhalts ebenfalls keinen Einschränkungen der hier erörterten Art unterliegt (Senat aaO). Wenn der Verpflichtete - wie im vorliegenden Fall - von Anfang an keinen Unterhalt bezahlt hat, würde die Gegenmeinung auch zu dem ungereimten Ergebnis führen, daß er eine Vollstreckung für vergangene Zeiträume hinnehmen müßte, ohne die Möglichkeit zu haben, das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs für ; diese Zeiten überprüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht hat hiernach den zutreffenden RechtsStandpunkt eingenommen; die beabsichtigte Revision der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Lohmann Zysk