Dem Antragsgegner wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert. Soweit eine Herabsetzung der Unterhaltsrente auf weniger als 564,4o EM erstrebt wird, bietet die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg, Auch wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, daß das von der Antragstellerin bezogene Wohngeld auch nicht teilweise durch einen erhöhten Wohnkostenbedarf aufgezehrt wird, sondern in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. März 1982 - IVb ZR 646/ßo), führt das nicht zur Anrechnung des Wohngeldbetrages auf die zugebilligte Unterhaltsrente. Vielmehr ist dann die 2/5-Quote, nach der das Oberlandesgericht den Unterhalt der Antragstellerin bemessen 1st, von der Differenz zwischen dem Nettninkommen des Antragsgegners von 1 577 DM und dem Wohngeld in Höhe von 166 DM, mithin von 1 411 DM, zu errechnen. Damit hat das beabsichtigte Rechtsmittel allenfalls insoweit Aussicht auf Erfolg, als der Antragsgegner eine Herabsetzung des zuerkannten Unterhalts um 12,6o DM monatlich erstrebt.
TVb ZA 2/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Heinrich P Istraße Antragsgegner 9 - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. istraße K< und gegen P geb. straße a. Antragstellerin, — Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Pres. KaäL-1 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohu und Nonnenkamp am 7. April 1982 beschlossen: Dem Antragsgegner wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert. Gründe : Soweit eine Herabsetzung der Unterhaltsrente auf weniger als 564,4o EM erstrebt wird, bietet die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg, Auch wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, daß das von der Antragstellerin bezogene Wohngeld auch nicht teilweise durch einen erhöhten Wohnkostenbedarf aufgezehrt wird, sondern in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Senatsentscheidung vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/ßo), führt das nicht zur Anrechnung des Wohngeldbetrages auf die zugebilligte Unterhaltsrente. Vielmehr ist dann die 2/5-Quote, nach der das Oberlandesgericht den Unterhalt der Antragstellerin bemessen 1st, von der Differenz zwischen dem Nettninkommen des Antragsgegners von 1 577 DM und dem Wohngeld in Höhe von 166 DM, mithin von 1 411 DM, zu errechnen. Das ergibt einen monatlichen Unterhalt von 564,4o DM. Damit hat das beabsichtigte Rechtsmittel allenfalls insoweit Aussicht auf Erfolg, als der Antragsgegner eine Herabsetzung des zuerkannten Unterhalts um 12,6o DM monatlich erstrebt. In diesem Umfang kann der Antragsgegner die Revision jedoch auf eigene Kosten durchführen. Seidl Blumenrohr