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BGH · IVb ZA 3/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZA 3/89

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 22. mit der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch (Senatsbeschluß vom 9. Danach war die Klägerin mit der Ablehnung ihres Prozeß-kostenhilfegesuchs durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Januar 1989 nicht (mehr) unverschuldet an der Wahrnehmung des Termins zur Verhandlung über ihren Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil gehindert. Die Gründe des Beschlusses vom 18. Januar 1989 unterliegen, auch im Rahmen des § 513 Abs. 2 (§ 566) ZPO, keiner Überprüfung durch den Bundesgerichtshof.Denn gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe durch das Berufungsgericht ist kein Rechtsmittel gegeben, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Zitierte Normen: § 566 ZPO
BeschlußZPOFallProzeßkostenhilfeTerminKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZA 3/89
Beschluss
 in dem Rechtsstreit
 Doris
Straße El
 Klägerin und Antragstellerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr Dr.
Dr.
gegen
 Heinz Sl
r, MI
Straße^P, L^HMB-EI
Beklagter,
- Prozeßbevollächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 22. März 1989
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte RechtsVerfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mit der Revision könnte zwar geltend gemacht werden, ein Fall der Versäumung habe nicht Vorgelegen, §§ 566, 513 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 11.10.1978 - IV ZR 101/78 = FamRZ 1979, 29; auch Urteil vom 09.10.1975 - VII ZR 242/73 NJW 1976, 196). Ein solcher Fall ergibt sich aber aus dem zur Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs vorgetragenen Sachverhalt nicht. Allerdings fällt es unter § 513 Abs. 2 ZPO, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen im Termin bzw. an der Wahrnehmung des Termins (vgl. § 333 ZPO) verhindert war, § 337 ZPO. Soweit das Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei begründet ist, entfällt es jedoch
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mit der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch (Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 = VR 1985/ 271; BGH VR 1977, 432).
Danach war die Klägerin mit der Ablehnung ihres Prozeß-kostenhilfegesuchs durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. September 1988, spätestens seit dem Erlaß des weiteren Beschlusses vom 18. Januar 1989 nicht (mehr) unverschuldet an der Wahrnehmung des Termins zur Verhandlung über ihren Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil gehindert.
Die Gründe des Beschlusses vom 18. Januar 1989 unterliegen, auch im Rahmen des § 513 Abs. 2 (§ 566) ZPO, keiner Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Denn gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe durch das Berufungsgericht ist kein Rechtsmittel gegeben, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
\ Beglaubigt
 Lohmann
Krohn