Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Das angefochtene Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht auch die Möglichkeit geprüft hat, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1579 BGB nicht vollständig auszuschließen, sondern nur herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen; davon hat es rechtsfehlerfrei keinen Gebrauch gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZA 21/87 BESCHLUSS in der FamilienSache Edith M K geb. Mefli, N| Straße Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Martin Alfons M h ■Straße Antragsteller und Berufungsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Februar 1988 beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg (Familiensenat) - vom 29. September 1987 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beurteilung, mit rund 3 1/2 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrages sei die Ehe der Parteien noch im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB "von kurzer Dauer" gewesen, begegnet unter den festgestellten besonderen Umständen des Falles keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das angefochtene Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht auch die Möglichkeit geprüft hat, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1579 BGB nicht vollständig auszuschließen, sondern nur herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen; davon hat es rechtsfehlerfrei keinen Gebrauch gemacht. Lohmann Portmann