Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 19. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren gegen das Urteil des 5. November 1989 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt er gemäß § 78b ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er macht geltend, daß er innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision keinen zu seiner Vertretung bereiten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden habe. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dabei kann offenbleiben, ob es ausreicht, daß der Kläger - wie er glaubhaft gemacht hat - im Oktober 1989 zwei vergebliche Versuche unternommen hat, die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erreichen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich der Kläger auf die durch den Antritt seiner Strafhaft eingetretene Minderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gegenüber den Beklagten nicht berufen darf.Einem Strafgefangenen kann zwar nicht generell verwehrt werden, den Eintritt der haftbedingten Leistungsunfähigkeit geltend zu machen, auch wenn er diese selbst herbeigeführt hat. Anders liegt es aber, wenn die Straftat einen besonderen Bezug zu dem in Rede stehenden Unterhaltsanspruch auf-weist, der sich nicht in der ursächlichen Verknüpfung zwischen der haftbedingten Leistungsunfähigkeit und der Straftat erschöpft (Senatsurteile vom 21. Einen Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht zur Feststellung der durch die Beweisurkunde belegten Tatsachen hat der Kläger nicht gestellt.
« BUNDESGERICHTSHOF m 3ft u/tt BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Norbert Straße 4, Kläger, Berufungsbeklagter und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen 1. Mary 2. Ellen beide gesetzlich vertreten durch die Mutter Gisela Kü SflHMfetraße 106, Beklagte und Berufungsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 2 // r> Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 19. Dezember 1989 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg (Familiensenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. September 1989 wird zurückgewiesen. Gründe: Durch das im Beschlußausspruch genannte Urteil wurde eine Klage des Antragstellers abgewiesen, mit der er die Ab änderung eines ihn zur Zahlung von Unterhalt an die beiden Beklagten - seine minderjährigen Töchter aus geschiedener Ehe - verpflichtenden Urteils erstrebt. Gegen das ihm am 3. Oktober 1989 zugestellte Urteil will der Kläger - zugelassene - Revision einlegen. Mit einem am 3. November 1989 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt er gemäß § 78b ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er macht geltend, daß er innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision keinen zu seiner Vertretung bereiten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden habe. WI 3 Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob es ausreicht, daß der Kläger - wie er glaubhaft gemacht hat - im Oktober 1989 zwei vergebliche Versuche unternommen hat, die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erreichen. Denn die Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich der Kläger auf die durch den Antritt seiner Strafhaft eingetretene Minderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gegenüber den Beklagten nicht berufen darf. Einem Strafgefangenen kann zwar nicht generell verwehrt werden, den Eintritt der haftbedingten Leistungsunfähigkeit geltend zu machen, auch wenn er diese selbst herbeigeführt hat. Anders liegt es aber, wenn die Straftat einen besonderen Bezug zu dem in Rede stehenden Unterhaltsanspruch auf-weist, der sich nicht in der ursächlichen Verknüpfung zwischen der haftbedingten Leistungsunfähigkeit und der Straftat erschöpft (Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792 und vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914). Die Berufung auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit verstößt gegen Treu und Glauben und ist daher unbeachtlich, wenn die Strafhaft auf eine besonders schwere Verfehlung gegen den oder die Unterhaltsberechtigten zurückgeht. Letzteres hat das Oberlandesgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt. Verfahrensrechtliche Angriffe wegen der Verwertung des beigezogenen Strafurteils versprechen keinen Erfolg; es durfte als vorgetragene Beweisurkunde nicht übergangen werden (vgl. BGH Urteil vom 27. September 1988 - IX ZR 8/88 - BGHR ZPO S 286 Abs. 1, Strafurteil 1). Feststellungen dürfen auf ein zulässiges Beweismittel auch gegen den Widerspruch einer Partei gestützt werden (vgl. Zöller/Gümmer ZPO, 15. Aufl., § 14 EGZPO Rdn. 2; Baumbach/ Lauterbach/Albers ZPO, 48. Aufl., § 14 EGZPO). Einen Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht zur Feststellung der durch die Beweisurkunde belegten Tatsachen hat der Kläger nicht gestellt. Lohmann Nonnenkamp