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BGH · IVb ARZ 9/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 9/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. Zuständig ist das Amtsgericht Gelsenkirchen . November 1985 an das Amtsgericht Gelsenkirchen verwiesen, nachdem es sich für örtlich und sachlich nicht zuständig erklärt hatte. Zwar haben die Parteien und das verweisende Landgericht übersehen, daß für die Klage gemäß §§ 771 Abs.1, 802 ZPO eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht besteht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

Zitierte Normen: § 281 ZPO § 1 ZVG
RechtsstreitAmtsgerichtörtlichGelsenkirchenProzeßbevollmächtigteParteiLandgerichtBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 9/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Karl
kstraße
 Kläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
gegen
 Ursula
Straße
 He
Beklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
und Partner
- Prozeßbevollmächtigte:
2
2B
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 14. Mai 1986 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Gelsenkirchen .
Gründe :
Das Landgericht Regensburg hat den Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtshängigkeit in Öffentlicher Sitzung auf Antrag beider Parteien durch verkündeten Beschluß vom 12. November 1985 an das Amtsgericht Gelsenkirchen verwiesen, nachdem es sich für örtlich und sachlich nicht zuständig erklärt hatte. Dieser Beschluß ist für das Amtsgericht Gelsenkirchen bindend, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Es liegen keine Gründe vor, die ausnahmsweise einer Bindung entgegenstehen (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72). Zwar haben die Parteien und das verweisende Landgericht übersehen, daß für die Klage gemäß §§ 771 Abs. 1, 802 ZPO eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht besteht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
Der Rechtsstreit, der eine Familiensache darstellt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - FamRZ 1985,
903) hätte daher an das nach § 1 ZVG sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen werden müssen. Die Verweisung
 an das Amtsgericht Gelsenkirchen ist damit zwar rechtsfehl haft, jedoch ist sie noch nicht willkürlich.
Blumenrohr
 Nonnenkamp