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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 21. Das Amtsgericht Fürth ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 26. Die vom Amtsgericht Duisburg ausgesprochene Verweisung war zwar fehlerhaft, da dieses Gericht gemäß § 23 a ZPO als Wohnsitzgericht der Klägerin zuständig war und seine Zuständigkeit zufolge § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO Dennoch stellt sich das Verfahren des Amtsgerichts Duisburg, zu demal die Parteien übereinstimmend um Verweisung gebeten hatten, nicht als geradezu willkürlich dar.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtBindungswirkungwillkürlichVerweisungDuisburgZPOVerweisungsbeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVh AR7. q/8A
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Martina L
Am	Lat
 Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte und
 gegen
Eheleute Lothar und Doris L
Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes	Rechtsanwälte
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 21. März 1984 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Fürth.
Gründe :
Das Amtsgericht Fürth ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 26. Januar 1984 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Einem Verweisungsbeschluß kommt im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn er Jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die vom Amtsgericht Duisburg ausgesprochene Verweisung war zwar fehlerhaft, da dieses Gericht gemäß § 23 a ZPO als Wohnsitzgericht der Klägerin zuständig war und seine Zuständigkeit zufolge § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
durch den späteren Umzug der Klägerin nicht berührt wurde. Dennoch stellt sich das Verfahren des Amtsgerichts Duisburg, zu demal die Parteien übereinstimmend um Verweisung gebeten hatten, nicht als geradezu willkürlich dar. Es verbleibt daher bei der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses.
Lohmann
 Macke