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BGH · IVb ARZ 8/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 8/88

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Die Antragstellerin hat zunächst die Verweisung der Sache an das Amtsgericht Oldenburg beantragt, mit Schriftsatz vom 22. Januar 1988 aber erklärt, sie sei auch mit einer Verweisung im schriftlichen Verfahren an das Amtsgericht Lüneburg einverstanden. Das Amtsgericht Rendsburg hat sich daraufhin - durch nicht begründeten Beschluß - für Als zuständiges Gericht ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Lüneburg zu bestimmen, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Rendsburg gebunden ist, Der Auffassung des Amtsgerichts Lüneburg, die Bindung nach S 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfalle wegen schwerwiegender Verfahrensverstöße des verweisenden Gerichts, kann nicht zugestimmt werden. § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Verweisungsantrag der Antragstellerin fehlt nicht, da im Schriftsatz vom 22. Soweit das Amtsgericht Lüneburg meint, der Verweisungsbeschluß hätte begründet werden müssen und entfalte mangels einer Begründung keine Bindungs-wirkung (so etwa Baumbach/Lauterbach/ Hartmann a.a.O., Soweit das Amtsgericht Lüneburg im einzelnen darlegt, daß seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 648 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sei, braucht dem nicht näher nachgegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtAmtsgerichtsRendsburgVerweisungZPOLüneburgBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ARZ 8/88	BESCHLUSS
in dem Entmündigungsverfahren
 Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel,
 Antragstellerin,
gegen
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 23. März 1988
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Lüneburg.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft hat am 29. Dezember 1987 beim Amtsgericht Rendsburg beantragt, den Antragsgegner wegen Geistesschwäche zu entmündigen. Der Antrag ist am 5. Januar 1988 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat durch Schriftsatz seiner Anwälte vom 15. Januar 1988 angeregt, die Sache im schriftlichen Verfahren an das Amtsgericht Lüneburg abzugeben, weil er seinen Wohnsitz seit seiner Geburt in Lüneburg habe. Die Antragstellerin hat zunächst die Verweisung der Sache an das Amtsgericht Oldenburg beantragt, mit Schriftsatz vom 22. Januar 1988 aber erklärt, sie sei auch mit einer Verweisung im schriftlichen Verfahren an das Amtsgericht Lüneburg einverstanden. Das Amtsgericht Rendsburg hat sich daraufhin - durch nicht begründeten Beschluß - für
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örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Amtsgericht Lüneburg verwiesen. Dieses Gericht hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgerichts Rendsburg zurückverwiesen .
II.
Als zuständiges Gericht ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Lüneburg zu bestimmen, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Rendsburg gebunden ist,
S 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift ist auch im Entmündigungsverfahren anwendbar, soweit es sich - wie hier -um einen Streit um die ursprüngliche Örtliche Zuständigkeit handelt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO, 46. Aufl.,
§ 648 Anm. 1).
Der Auffassung des Amtsgerichts Lüneburg, die Bindung nach S 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfalle wegen schwerwiegender Verfahrensverstöße des verweisenden Gerichts, kann nicht zugestimmt werden. Der gern. § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Verweisungsantrag der Antragstellerin fehlt nicht, da im Schriftsatz vom 22. Januar 1988 eine nachträgliche Modifizierung des ursprünglich gestellten Antrags, zu demindest ein Alternativantrag, zu sehen ist. Soweit das Amtsgericht Lüneburg meint, der Verweisungsbeschluß hätte begründet werden müssen und entfalte mangels einer Begründung keine Bindungs-wirkung (so etwa Baumbach/Lauterbach/ Hartmann a.a.O.,
S 281, Anm. 3 B b cc ccc unter Hinweis auf OLG München
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FamRZ 1982, 943), vermag der Senat dem unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht zu folgen. Nach § 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse unanfechtbar. Sinn und Zweck der Regelung ist es, im Interesse der Prozeßökonomie einer Verzögerung und Verteuerung der Verfahren durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorzubeugen. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluß und das diesem Beschluß zugrundeliegende Verfahren grundsätzlich jeder Nachprüfung (vgl. BGHZ 1, 341, 342; 2, 278, 279 f? zuletzt BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1987 - I ARZ 809/87 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ein Begründungszwang folgt daher nicht aus der Erwägung, daß einem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglicht werden muß (vgl. dazu Zöller/Voll-kommer ZPO 15. Aufl. § 329 Rdn. 24). Eine fehlende Begründung kann jedenfalls dann als unschädlich angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verweisung ein übereinstimmender Antrag der Beteiligten zugrundeliegt.
Soweit das Amtsgericht Lüneburg im einzelnen darlegt, daß seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 648 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sei, braucht dem nicht näher nachgegangen zu werden. Sinn der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung ist es gerade, zur Vermeidung von verzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten auch sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse zu decken. Nur wenn eine Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht, bindet sie nicht (BGHZ 71, 79, 72 f). Solche Mängel haften dem Verweisungsbe-schluß des Amtsgerichts Rendsburg nicht an? die Ausführungen
 des Amtsgerichts Lüneburg über die tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse des Antragsgegners ergeben insbesondere keinen Fall der Willkür.
Lohmann
 Zysk