März 1983 reichte die Antragstellerin beim Amtsgericht Hamburg den Scheidungsantrag ein. Nach vergeblichen Versuchen, die Antragsschrift dem Antragsgegner zuzustellen, gab das Amtsgericht Hamburg durch Beschluß vom 12. Das Amtsgericht Hamburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, weil diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem zivilprozessualen Rechtsstreit die Zustellung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift voraussetzt (vgl. Hier hat ein Scheidungsrechtsstreit, für den die Zuständigkeit bestimmt werden könnte, noch nicht begonnen, weil es an einer wirksamen Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner bisher fehlt. Kindern (das beim Antragsgegner verbliebene älteste Kind ist bereits volljährig) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts hat, ist dieses Gericht nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig (vgl. Nach der seit Einreichung des Scheidungsantrags eingetretenen Entwicklung scheidet das Amtsgericht Hamburg als zuständiges Gericht aus. Die vom Amtsgericht Vf|angeführten prozeßökonomischen Gründe müssen schon deshalb zurücktreten, weil sich im vorliegenden Fall auch die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach § 606 ZPO richtet (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 8/86 BESCHLUSS in der Familiensache Lydia Anna Selma R VI geb. SchflB, H( Antragsteller in, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Charles Anthony R f, USA, Street, N Antragsgegner, 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den ! Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. April 1986 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine deutsche Staatsangehörige, hat am 12. Juni 1965 mit dem Antragsgegner, einem Staatsangehörigen der USA, in die Ehe geschlossen, aus der fünf in den Jahren 1966, 1969, 1971, 1972 und 1976 geborene Kinder hervorgegangen sind. Seit 1982 leben die Eheleute getrennt. Im März 1983 verließ die Antragstellerin die letzte eheliche Wohnung in den USA und begab sich mit den vier jüngeren Kindern nach Hamburg. Das älteste Kind verblieb beim Antragsgegner. Am 31. März 1983 reichte die Antragstellerin beim Amtsgericht Hamburg den Scheidungsantrag ein. 3 Nach vergeblichen Versuchen, die Antragsschrift dem Antragsgegner zuzustellen, gab das Amtsgericht Hamburg durch Beschluß vom 12. Februar 1986 den Rechtsstreit an das Amtsgericht ab, weil die Antragsteller in zwischenzeitlich in dessen Bezirk gezogen sei. Dieses Gericht lehnte die Übernahme des Verfahrens ab. Das Amtsgericht Hamburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, weil diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem zivilprozessualen Rechtsstreit die Zustellung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift voraussetzt (vgl. etwa Beschlüsse vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 und vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 -FamRZ 1982, 43). Hier hat ein Scheidungsrechtsstreit, für den die Zuständigkeit bestimmt werden könnte, noch nicht begonnen, weil es an einer wirksamen Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner bisher fehlt. 2. Im Hinblick auf die von den beteiligten Gerichten geäußerten Ansichten zur Zuständigkeitsfrage wird bemerkt: Sofern die Antragstellerin nunmehr mit den gemeinsamen minderjährigen 4 Kindern (das beim Antragsgegner verbliebene älteste Kind ist bereits volljährig) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts hat, ist dieses Gericht nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 44. Auf1. Anm. 3 B). Wie schon der Wortlaut des Gesetzes ergibt, sind für die Zuständigkeit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 28. November 1979 - IV ARZ 71/79 - FamRZ 1980, 131), die hier noch nicht eingetreten ist. Nach der seit Einreichung des Scheidungsantrags eingetretenen Entwicklung scheidet das Amtsgericht Hamburg als zuständiges Gericht aus. Die vom Amtsgericht Vf|angeführten prozeßökonomischen Gründe müssen schon deshalb zurücktreten, weil sich im vorliegenden Fall auch die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach § 606 ZPO richtet (vgl. BGHZ 63, 219, 220), diese Vorschrift aber eindeutig auf den Aufenthalt des Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abstellt und nicht auf eine im Zeitpunkt der Anhängigkeit gegebene Zuständigkeit. Lohmann Zysk