Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 20. Ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat - ohne Anhörung der Parteien, um eine Bindung gemäß § 281 Abs. 2 ZPO zu vermeiden - sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht D. Diese hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts vorgelegt. Zuständig für die Berufung ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts. Indessen betrifft der Rechtsstreit die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin als seiner geschiedenen Ehefrau, so daß eine Familiensache nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG gegeben ist. Diesen Anspruch haben die Parteien durch die oben wiedergegebene Scheidungsvereinbarung in dem Sinne vertraglich geregelt und modifiziert, daß die Regeln über den Versorgungsausgleich Anwendung finden sollen; diese Vereinbarung wiederum soll bei Unwirksamkeit durch eine ihr möglichst nahekommende ersetzt werden. Der Anspruch der Klägerin aus dem Vergleich kann nach der Ansicht des Senats nicht als ein von dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig gelöster, rein vertraglicher Anspruch angesehen werden, für den die Familiengerichte nicht zuständig wären. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Modifizierung des Anspruchs aus § 60 EheG angenommen in einem Fall, in dem sich der geschiedene September 1979 aaO), ferner eine solche des Anspruchs aus $ 58 EheG in einem Fall, in dem ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (Beschluß vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ARZ 8/85 in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 20. März 1985 beschlossen: Zuständig ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Gründe: I. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 24. Mai 1977 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden, nachdem zuvor ein Vergleich über die Scheidungsfolgen geschlossen worden war. Der Vergleich enthält Abmachungen zur elterlichen Gewalt über die Kinder der Parteien und über deren Unterhalt sowie die folgende Vereinbarung: "Die Parteien sind sich darüber einig, daß die mit dem am 1.7.1977 in Kraft tretenden Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechtes dann geltenden Regeln hinsichtlich des Ver- 3 sorgungsausgleichs im Alter für die Parteien Anwendung finden soll, soweit dies rechtlich zulässig ist. Falls diese Bestimmung unwirksam sein sollte, so ist sie durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden würden vereinbart haben, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten." Im vorliegenden Rechtsstreit erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, im Rahmen eines von ihr als Versicherungsnehmerin und versicherter Person bei der GflHV Lebensversicherung aG abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages einen Einmalbetrag in Höhe von 52.625 DM auf ein Prämiendepot einzuzahlen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung zu dem Oberlandesgericht D. eingelegt. Ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat - ohne Anhörung der Parteien, um eine Bindung gemäß § 281 Abs. 2 ZPO zu vermeiden - sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht D. - Berufungszivilkammer -verwiesen. Diese hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts vorgelegt. 4 - II. Zuständig für die Berufung ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts. Es liegt allerdings kein Verfahren vor, das den Versorgungsausgleich betrifft, § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG. Der Versorgungsausgleich ist erst durch das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene 1. EheRG eingeführt worden. Von § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG werden daher nur Ansprüche erfaßt, die nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind (vgl. BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Indessen betrifft der Rechtsstreit die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin als seiner geschiedenen Ehefrau, so daß eine Familiensache nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG gegeben ist. Aufgrund der Scheidung aus beiderseitigem Verschulden entstand für die Klägerin unter den in § 60 EheG genannten Voraussetzungen der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. Zwar enthält der Scheidungsfolgenvergleich keine Regelung über die Zahlung eines laufenden Unterhaltsbeitrages. Der Anspruch darauf ist in dem Vergleich aber auch nicht ausgeschlossen worden. Er kommt also für die Zukunft, insbesondere für das Alter der - derzeit erwerbstätigen - Ehe- 5 frau in Betracht. Diesen Anspruch haben die Parteien durch die oben wiedergegebene Scheidungsvereinbarung in dem Sinne vertraglich geregelt und modifiziert, daß die Regeln über den Versorgungsausgleich Anwendung finden sollen; diese Vereinbarung wiederum soll bei Unwirksamkeit durch eine ihr möglichst nahekommende ersetzt werden. Der Anspruch der Klägerin aus dem Vergleich kann nach der Ansicht des Senats nicht als ein von dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig gelöster, rein vertraglicher Anspruch angesehen werden, für den die Familiengerichte nicht zuständig wären. Nach der Lebenserfahrung kann ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875). Solche Anhaltspunkte treten hier jedenfalls nicht hinreichend deutlich hervor. Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Modifizierung des Anspruchs aus § 60 EheG angenommen in einem Fall, in dem sich der geschiedene 6 - Ehemann - zusätzlich - zur Zahlung eines Betrages an die Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtet hatte (Beschluß vom 19. September 1979 aaO), ferner eine solche des Anspruchs aus $ 58 EheG in einem Fall, in dem ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79). Lohmann Portmann