Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Betrages für die Steuernachzahlung weiter. Im Hinblick auf die Verkürzung seines Nettoeinkommens sei der Vergleich durch eine weitere Vereinbarung vom 14. Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Familiensenat verschiedener Auffassung darüber, ob das Berufungsverfahren eine Familiensache zu dem Gegenstand hat. Der Bundesgerichtshof hat in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, ob der allgemeine BerufungsSenat oder der Senat für Familiensachen zur Entscheidung berufen ist (BGHZ 71, 264). Zutreffend sind beide Senate des Oberlandesgerichts davon ausgegangen, daß sich die Frage, ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs richtet (Senatsbeschluß vom 9. Ein derartiges Klagebegehren unterfällt dem in § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG abschließend definierten Begriff der Familiensache auch dann nicht, wenn es sich gegen den Ehegatten richtet. Indessen hat der Kläger daneben - erstmals in der Berufungsinstanz -die Rückzahlung eines Teils des Unterhalts verlangt, den er auf Grund der Vereinbarung vom 3o. August 1977 entrichtet hat, weil diese Vereinbarung infolge Anfechtung nichtig oder er wegen seines rückwirkend geringer gewordenen Einkommens von Anfang an nur zur UnterhaltsZahlung in Höhe von 636 DM monatlich verpflichtet gewesen sei. Die hierfür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind, wie der Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts zutreffend ausgeführt hat, familienrechtlicher Art. So unterfällt das Begehren insoweit, als es auf die Rückzahlung von Unterhalt gerichtet ist, der für die Beklagte selbst bestimmt war, der Regelung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG. Obwohl sich das Rückzahlungsverlangen gegen die Ehefrau und nicht gegen die Kinder richtet, betrifft es doch ndie gesetzliche UnterhaltspflichtM des Klägers gegenüber seinen Kindern, weil er die zurückverlangten Beträge auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entrichtet hat (vgl. Hiernach ist die Rechtsverfolgung des Klägers in der Berufungsinstanz teils familienrechtlicher, teils nichtfamilienrechtlicher Art. Dabei bestehen Zweifel, ob es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt oder ob der Kläger zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend machen will, von denen einer eine Familien Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht in dieser Frage, die der Senat nicht abschließend zu beurteilen vermag, zur Bejahung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gelangt, erscheint es aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie gerechtfertigt, die Zuständigkeit für das Beruf ungsverfahren einheitlich zu bestimmen und entweder den Familiensenat oder den Senat für allgemeine Zivilsachen für zuständig zu erklären, den Rechtsstreit auch insoweit zu entscheiden, als es sich um Anspruchsgrundlagen handelt, für deren Beurteilung sonst der andere BerufungsSenat zuständig wäre (vgl. Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, die Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt dem Familiensenat zu übertragen, da der Schwerpunkt der rechtlichen Beurteilung voraussichtlich auf familienrechtlichem Gebiet liegt.
BUNDESGERICHTSHOF ivb ARZ 8/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des technischen Angestellten Volkher SMktraße ■, t Kläger und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Istr. ■ gegen die Arbeiterin Anneliese Gisela Kafllstraße geb. Ki » Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. itraße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke am 9. März 1982 beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Gründe : I. Während des EhescheidungsVerfahrens der Parteien kam es am 3o. August 1977 im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu dem Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich der Kläger u.a. verpflichtete, an die Beklagte, die innerhalb der ehelichen Wohnung von ihm getrennt lebte und im September 1977 auszuziehen beabsichtigte, für diese und die vier gemeinsamen Kinder einen monatlichen Unterhalt von 1 195 DM zu zahlen. Zu dieser Zeit waren der Kläger in die Lohnsteuerklasse III und die ebenfalls erwerbstätige Beklagte in die Steuerklasse V eingereiht. Die vier Kinder der Parteien waren auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragen. In der Folge wurde die Beklagte auf ihren Antrag in eine günstigere Steuerklasse eingestuft. Ferner wurden ihr die Kinder zugeordnet. Das hatte zur Folge, daß der Kläger für das Jahr 1977 3 4o9,66 DM Einkommensteuer nachzahlen mußte. Hinzu kamen 219 DM Zinsen, so daß er insgesamt 3 628,66 DM entrichtete. Diesen Betrag hat der Kläger mit seiner zu dem Landgericht erhobenen Klage von der Beklagten erstattet verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihm vorsätzlich und widerrechtlich diesen Schaden zugefügt. Sie habe sich ohne sein Wissen unmittelbar nach ddta Abschluß des Vergleichs in eine günstigere Steuerklasse umstufen lassen, um sich dadurch für das Jahr 1977 eine ihr nicht zustehende Steuerrückzahlung zu verschaffen, die zu seinen Lasten gegangen sei. Deshalb sei sie ihm nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V. mit § 263 StGB zu dem Schadensersatz verpflichtet. Hilfsweise werde der Anspruch auf § 812 BGB gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Klageanspruch nach §§ 823 Abs. 1 und 2, 826, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB beurteilt, aber die Voraussetzungen dieser Vorschriften für nicht gegeben erachtet. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Betrages für die Steuernachzahlung weiter. Außerdem hat er in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Beklagte habe der Unterhaltsvereinbarung vom 3o. August 1977 durch ihr Vorgehen die Grundlage entzogen, weil sich sein Nettoeinkommen nachträglich erheblich verringert habe. Vorsorglich fechte er die Vereinbarung vom 3o. August 1977 wegen arglistiger Täuschving an. Im Hinblick auf die Verkürzung seines Nettoeinkommens sei der Vergleich durch eine weitere Vereinbarung vom 14. April 1978 dahin geändert worden, daß seine Unterhaltsverpflichtung 4/ für die Zeit ab 1. März 1978 von 1 195 DM auf 636 DM monatlich herabgesetzt worden sei. Bedingt durch die Manipulation der Beklagten habe er somit seine Unter-haltsschuld um (7 x 559 ~) 3 913 DM überzahlt. Diese Überzahlung fordere er zurück. Vorsorglich stütze er das Rückzahlungsverlangen auch auf § 717 Abs. 2 ZPO. Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Familiensenat verschiedener Auffassung darüber, ob das Berufungsverfahren eine Familiensache zu dem Gegenstand hat. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt. II. Der Bundesgerichtshof hat in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, ob der allgemeine BerufungsSenat oder der Senat für Familiensachen zur Entscheidung berufen ist (BGHZ 71, 264). Zutreffend sind beide Senate des Oberlandesgerichts davon ausgegangen, daß sich die Frage, ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs richtet (Senatsbeschluß vom 9. Juli 198o - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 198o, 988). Hiernach könnte die Rechtsverfolgung, mit der der Kläger die durch die Steuernachzahlung erlittene Einbuße ersetzt verlangt, als Nichtfamiliensache einzuordnen sein. Denn insoweit hat er die Beklagte auf Schadensersatz sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen. Ein derartiges Klagebegehren unterfällt dem in § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG abschließend definierten Begriff der Familiensache auch dann nicht, wenn es sich gegen den Ehegatten richtet. Indessen hat der Kläger daneben - erstmals in der Berufungsinstanz -die Rückzahlung eines Teils des Unterhalts verlangt, den er auf Grund der Vereinbarung vom 3o. August 1977 entrichtet hat, weil diese Vereinbarung infolge Anfechtung nichtig oder er wegen seines rückwirkend geringer gewordenen Einkommens von Anfang an nur zur UnterhaltsZahlung in Höhe von 636 DM monatlich verpflichtet gewesen sei. Die hierfür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind, wie der Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts zutreffend ausgeführt hat, familienrechtlicher Art. So unterfällt das Begehren insoweit, als es auf die Rückzahlung von Unterhalt gerichtet ist, der für die Beklagte selbst bestimmt war, der Regelung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG. Soweit es um die Rückzahlung von Beträgen geht, die für die Kinder der Parteien bestimmt waren, greift § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG ein. Obwohl sich das Rückzahlungsverlangen gegen die Ehefrau und nicht gegen die Kinder richtet, betrifft es doch ndie gesetzliche UnterhaltspflichtM des Klägers gegenüber seinen Kindern, weil er die zurückverlangten Beträge auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entrichtet hat (vgl. BGHZ 71, 264; Beschluß vom 2o. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217, 218). Hiernach ist die Rechtsverfolgung des Klägers in der Berufungsinstanz teils familienrechtlicher, teils nichtfamilienrechtlicher Art. Dabei bestehen Zweifel, ob es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt oder ob der Kläger zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend machen will, von denen einer eine Familien Sache und der andere eine Nichtfamiliensache zu dem Gegenstand hat. Trifft das letztere zu, so kämen - nach der noch erforderlichen Klärung des Verhältnisses der Ansprüche zueinander - eine Trennung des Prozesses und eine Zuständigkeitsregelung nach den Grundsätzen in Betracht, wie sie der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 2o. Dezember 1978 (aaO), 5. März 198o (IV ARZ 5/8o - FamRZ 198o, 554) und 8. Juli 1981 (IVb ARZ 532/81 - FamRZ 1981, 1o47) dargelegt hat. Liegt dagegen ein einheitlicher prozessualer Anspruch vor, so scheidet eine derartige Prozeßtrennung aus. Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht in dieser Frage, die der Senat nicht abschließend zu beurteilen vermag, zur Bejahung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gelangt, erscheint es aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie gerechtfertigt, die Zuständigkeit für das Beruf ungsverfahren einheitlich zu bestimmen und entweder den Familiensenat oder den Senat für allgemeine Zivilsachen für zuständig zu erklären, den Rechtsstreit auch insoweit zu entscheiden, als es sich um Anspruchsgrundlagen handelt, für deren Beurteilung sonst der andere BerufungsSenat zuständig wäre (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ARZ 5o6/8l). Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, die Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt dem Familiensenat zu übertragen, da der Schwerpunkt der rechtlichen Beurteilung voraussichtlich auf familienrechtlichem Gebiet liegt. Lohmann Blumenrohr