- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 21. Hingegen kann die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Ludwigshafen vom 24. Bei diesem Gericht ist das Verfahren durch Zustellung des Scheidungsantrags vom 1. Ebensowenig ist die einmal begründete Zuständigkeit durch die Aussetzung des Verfahrens nach § 614 ZPO beseitigt worden (vgl. Dieser Beschluß war entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht bindend für das Amtsgericht Lu^MMMBi (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO); denn er ist ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Ehemann ergangen (BGHZ 71, 69, 72).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 7/84 BESCHLUSS in der Familiensache Elisabeth Maria bei Jochen HflB Antragsteller in, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr >straße 19 4 gegen Klaus-Peter B , Lo< Antragsgegner, r Lu - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 21. März 1984 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt Gründe: I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich die beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Zwar erfüllt der Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 10. Januar 1984 die Voraussetzungen einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO. Hingegen kann die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Ludwigshafen vom 24. Januar 1984 nicht als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung angesehen werden, weil sie als gerichtsinterne Verfügung er gangen und den Parteien nicht bekanntgegeben worden ist. 3 IT . Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem bisherigen Sachund Streitstand das Amtsgericht Mainz für die Entscheidung zuständig ist. Bei diesem Gericht ist das Verfahren durch Zustellung des Scheidungsantrags vom 1. Oktober 1979 am 15. Januar 1980 rechtshängig geworden, als die Ehefrau zusammen mit dem gemeinschaftlichen Kind in M^|0, 0 ihren gewöhn- lichen Aufenthalt hatte ($ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die auf diese Weise begründete Zuständigkeit ist weder durch die Übersiedlung des Kindes zu dem Ehemann bzw. dessen Eltern im Juli 1980 noch durch den späteren Wohnsitzwechsel der Ehefrau nach weggefallen, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Ebensowenig ist die einmal begründete Zuständigkeit durch die Aussetzung des Verfahrens nach § 614 ZPO beseitigt worden (vgl. zu $ 620 ZPO a.F. BGH Urteil vom 8. März 1967 - TV ZR 306/65 = FamRZ 1967, 460, 461). Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen ist auch nicht durch den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts vom 10. Januar 1984 begründet worden. Dieser Beschluß war entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht bindend für das Amtsgericht Lu^MMMBi (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO); denn er ist ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Ehemann ergangen (BGHZ 71, 69, 72). Lohmann Krohn