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BGH · ivb ARZ 7/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb ARZ 7/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke am 16. Zuständig ist das Amtsgericht Duisburg. Das Amtsgericht Duisburg ist an den Verweisungs beschluß des Amtsgerichts Essen vom 4. Allerdings entspricht es einer vordringenden Meinung, daß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der seinem Wortlaut nach auf den Fall zugeschnitten ist, daß einer der Ehegatten alle minderjährigen Kinder aus der Ehe bei sich hat, entsprechend anzuwenden ist, wenn sich ein Teil der Kinder bei einem der Ehegatten und der andere Teil bei einem Dritten aufhält (OLG München FamRZ 1979, 152; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 376; OLG Hamm FamRZ 1980, 1137; Rolland 1. Es kann Jedoch nicht als willkürlich angesehen werden, daß das Amtsgericht Essen in dieser vom B\indesgerichtshof noch nicht entschiedenen Frage einen anderen Standpunkt eingenommen hat.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
ZPOAmtsgerichtEssenFamRZWeiterverweisungwillkürlichKind

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb ARZ 7/83 BESCHLUSS
in der Famillensache
 Petra
gegen geb.	FBBHpstraße	80,
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- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin,
%r
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke
 am 16. März 1983 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Duisburg.
Gründe :
Das Amtsgericht Duisburg ist an den Verweisungs beschluß des Amtsgerichts Essen vom 4. Januar 1983 nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Daß das Verfahren zuvor vom Amtsgericht Essen-Steele an das Amtsgericht Essen verwiesen worden war, stand der Weiterverweisung nicht entgegen, weil der Ehefrau zu der ersteren Verweisung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGHZ 71, 69, 72). Die Weiterverweisung an das Amtsgericht Duisburg war auch nicht willkürlich (s. hierzu BGH aaO). Allerdings entspricht es einer vordringenden Meinung, daß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der seinem Wortlaut nach auf den Fall zugeschnitten ist, daß einer der Ehegatten alle minderjährigen Kinder aus der Ehe bei sich hat, entsprechend anzuwenden ist, wenn sich ein Teil der Kinder bei einem der Ehegatten und der andere Teil bei einem Dritten aufhält (OLG München FamRZ 1979, 152; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 376; OLG Hamm FamRZ 1980, 1137; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 606 ZPO Rdn. 9; Zöller/Philippi ZPO

13. Aufl. § 606 Anm. 4 b; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl.
§ 606 Anm. 3b). Hiernach wäre das Amtsgericht Essen zuständig. Es kann Jedoch nicht als willkürlich angesehen werden, daß das Amtsgericht Essen in dieser vom B\indesgerichtshof noch nicht entschiedenen Frage einen anderen Standpunkt eingenommen hat.
Lohmann
 Macke