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BGH · Ivb ARZ 7/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ivb ARZ 7/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Der Vater hat beim Amtsgericht Augsburg beantragt, ihm die elterliche Sorge für die beiden Kinder zu übertragen. Das Familiengericht Alsfeld hat die Übernahme abgelehnt, weil es seine (örtliche) Zuständigkeit nicht für gegeben hielt. Das Familiengericht Augsburg, das beide mit der Sache befaßten Amtsgerichte für zuständig hält, die größere Entscheidungsnähe aber beim Amtsgericht Alsfeld sieht, Januar 1982 die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts gemäß § 36 Ziffer 6 ZPO vorgelegt. 1. Für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch in Fällen mit Auslandsberührung das deutsche Recht als lex fori maßgebend (Senatsbeschluß vom Die für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts notwendige Voraussetzung, daß die deutschen Gerichte nach deutschem Recht in der Sache international zuständig sind, ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 1 und 13 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 3. b) Hinzu kommt, daß das Amtsgericht Augsburg sich ausweislich der Gründe des Vorlegungsbeschlusses selbst nicht für örtlich unzuständig hält. Für den Fall, daß das Amtsgericht Augsburg eine Entscheidung über eine Abgabe nach § 46 FGG herbeiführen will, ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

Zitierte Normen: § 46 FGG
VaterAmtsgerichtzuständigARZKindBestimmungBeschlußAugsburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ivb ARZ 7/82	BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die elterliche Sorge für
a)	Chrissovalantis Z
b)	t'araskeri Z
, geb. am 17.8.J geb. am 2.1.|■■
Beteiligte:
1. der Vater Konstantinos
 Straße
Antragsteller,
2. die Mutter Chrissoula
 Straße fl|
geb. K|
Antragsgegnerin.
S9
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Februar 1932
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
I.
Die Beteiligten sind griechische Staatsangehörige, die als Eheleute in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind. Nach dem Vortrag des Vaters hat die Mutter am 7. Januar 1982 mit beiden ehelichen Kindern die gemeinsame Ehewohnung heimlich verlassen und ist mit ihnen und einem Freund nach HHI gezogen. Der Vater hat beim Amtsgericht Augsburg beantragt, ihm die elterliche Sorge für die beiden Kinder zu übertragen.
Das Amtsgericht Augsburg hat die Akten am 14. Januar 1982 dem Amtsgericht Alsfeld mit dem Ersuchen um Übernahme des Verfahrens übersandt. Das Familiengericht Alsfeld hat die Übernahme abgelehnt, weil es seine (örtliche) Zuständigkeit nicht für gegeben hielt. Das Familiengericht Augsburg, das beide mit der Sache befaßten Amtsgerichte für zuständig hält, die größere Entscheidungsnähe aber beim Amtsgericht Alsfeld sieht,
 
hat durch Beschluß vom 26. Januar 1982 die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts gemäß § 36 Ziffer 6 ZPO vorgelegt.
II.
1.	Für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch in Fällen mit Auslandsberührung das deutsche Recht als lex fori maßgebend (Senatsbeschluß vom
17. September 198o - IVb ARZ 557/8o - FamRZ 1981,
23). Die für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts notwendige Voraussetzung, daß die deutschen Gerichte nach deutschem Recht in der Sache international zuständig sind, ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 1 und 13 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 3. Oktober 1961 (BGBl. 1971 II 217) gegeben, weil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
2.	Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Ziffer 6 ZPO, der nach
§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO hier gilt (vgl* BGHZ 71, 15 ff.), sind jedoch nicht erfüllt.
a) Es liegen keine rechtskräftigen Unzuständigerklärungen der mit der Sache befaßten Amtsgerichte vor. Der $enat hat bereits mit den Beschlüssen vom 5. März 198o?(IVb ARZ 8/8o - FamRZ 198o,-562). undvvom 26.
 
SS
November 198o ( IVb ARZ 566/80 - FamRZ 1981, 138) entschieden, daß eine rechtskräftige Unzuständigerklärung wenigstens die Mitteilung der Antragsschrift an die weiteren Beteiligten voraussetzt. Weder das Familiengericht Alsfeld noch das Familiengericht Augsburg hat indessen vor Erlaß ihrer Beschlüsse den am 13. Januar 1982 zu gerichtlichem Protokoll erklärten Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin mitgeteilt. Soweit sich aus den Akten ergibt, weiß diese bisher nichts von dem Verfahren.
 
b) Hinzu kommt, daß das Amtsgericht Augsburg sich ausweislich der Gründe des Vorlegungsbeschlusses selbst nicht für örtlich unzuständig hält. Es fehlt danach auf seiner Seite von vornherein an einer Unzuständigerklärung. Für den Fall, daß das Amtsgericht Augsburg eine Entscheidung über eine Abgabe nach § 46 FGG herbeiführen will, ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Insoweit wäre gegebenenfalls das nach § 46 Abs. 2 FGG zuständige Oberlandesgericht anzurufen.
Lohmann
 Nonnenkamp