Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Der Vater teilte diese nicht, stellte aber hilfsweise den Antrag, das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim zu verweisen. März 1989 erklärte sich das Amtsgericht Mönchengladbach für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim. gegen seine Zuständigkeit äußerte, erklärte der Vater, daß er Möchengladbach als endgültigen Wohnsitz seiner Ehefrau und des Kindes anerkenne. April 1989 ebenfalls für (örtlich) unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vor. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes richtet sich daher gemäß S 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. Die Entscheidung ist nicht dadurch entbehrlich geworden, daß das Verfahrensziel des Vaters durch den Zeitablauf insoweit nicht mehr zu erreichen ist, wie er eine Umgangsregelung für den Monat März 1989 erstrebte. 3. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Hildesheim zu bestimmen, denn es ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den nach Eintritt der im FGG-Verfahren maßgeblichen Anhängigkeit der Sache ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach gebunden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 6/89 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend di^Regelung des Umgangsrechtes mit dem Kind Sarah S / geboren am 7. November 1982, Beteiligte: 1. Heinz-Dieter S ________ als Vater, Am RI 11, Antragsteller, 2. Ulrike , bei K( I, als Mutter, , GflH^reg 35, Antragsgegnerin 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. April 1989 beschlossen s Zuständig ist das Amtsgericht Hildesheim. Gründe: I. Das betroffene Kind stammt aus der Ehe der beteiligten Eltern. Die Mutter zog mit dem Kind im September 1988 aus der Ehewohnung in Hildesheim aus; seitdem wohnen beide bei ihren Eltern in Mönchengladbach. Der Vater stellte am 17. Februar 1989 beim Amtsgericht Mönchengladbach den Antrag, seine Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind zu regeln. Das angerufene Amtsgericht wies beide Eltern auf Bedenken wegen seiner örtlichen Zuständigkeit hin. Der Vater teilte diese nicht, stellte aber hilfsweise den Antrag, das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim zu verweisen. Mit - beiden beteiligten Eltern zugestelltem -Beschluß vom 7. März 1989 erklärte sich das Amtsgericht Mönchengladbach für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim. Als dieses gegenüber den Beteiligten ebenfalls Bedenken WI 3 gegen seine Zuständigkeit äußerte, erklärte der Vater, daß er Möchengladbach als endgültigen Wohnsitz seiner Ehefrau und des Kindes anerkenne. Danach erklärte sich das Familiengericht in Hildesheim durch einen beiden Eltern mitgeteilten Beschluß vom 6. April 1989 ebenfalls für (örtlich) unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vor. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Umgangsregelung nach § 1634 Abs. 4 i.V. mit Abs. 2 BGB begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von S 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes richtet sich daher gemäß S 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. 2. Die Entscheidung ist nicht dadurch entbehrlich geworden, daß das Verfahrensziel des Vaters durch den Zeitablauf insoweit nicht mehr zu erreichen ist, wie er eine Umgangsregelung für den Monat März 1989 erstrebte. Das von ihm eingeleitete Verfahren ist dadurch weder beendet noch im übrigen erledigt worden. 3. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Hildesheim zu bestimmen, denn es ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den nach Eintritt der im FGG-Verfahren maßgeblichen Anhängigkeit der Sache ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach gebunden (vgl. BGHZ 71, 15). Es liegen keine Gründe vor, die ausnahmsweise der bin denden Wirkung der Verweisung entgegenstehen. Soweit das Amtsgericht Hildesheim darlegt, warum es örtlich nicht zuständig sei, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden; denn der Sinn der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordneten Bindung besteht gerade darin, daß eine Sachentscheidung selbst bei unrichtiger Verweisung nicht durch ge richtliche Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter verzögert wird. Die Bindung entfällt nur, wenn die Verweisung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und willkürlich ist (BGHZ 71, 79, 72). Dafür liegt hier nichts vor. Lohmann Nonnenkamp