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BGH · IVb ARZ 6/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 6/88

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 2. Zuständig ist das Amtsgericht Landstuhl. Die Amtsgerichte St. Wendel und Landstuhl haben sich mit den Beschlüssen vom 16. Dieses ist an die Verweisung durch das Amtsgericht St. Wendel in dessen Beschluß vom 16. Zwar war die Unterhaltsklage bei dem nach §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 12 ZPO örtlich zuständigen Amtsgericht St. Wendel erhoben worden (§ 253 Abs. 1 ZPO); damit schied eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von § 38 Nr. 1 ZPO - unabhängig davon, ob eine solche im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts-Rechtsverhältnisses überhaupt zulässig ist Etwas anderes gilt nur, wenn eine Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72). Das ist bei dem - dem übereinstimmenden Wunsch der Parteien nach Verweisung Rechnung tragenden - Beschluß des Amtsgerichts St. Wendel vom 16.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtWendelARZLandstuhlVerweisungBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVb ARZ 6/88
in der Familiensache
 gegen
WIV
2
3/
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 2. März 1988
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Landstuhl.
Gründe:
1.	Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung liegen vor. Die Amtsgerichte St. Wendel und Landstuhl haben sich mit den Beschlüssen vom 16. November 1987 und vom 3. Dezember 1987 im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.
2.	Als zuständig ist das Amtsgericht Landstuhl zu bestimmen. Dieses ist an die Verweisung durch das Amtsgericht St. Wendel in dessen Beschluß vom 16. November 1987 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Gründe, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Frage stellen könnten (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Zwar war die Unterhaltsklage bei dem nach §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 12 ZPO örtlich zuständigen Amtsgericht St. Wendel erhoben worden (§ 253 Abs. 1 ZPO); damit schied eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von § 38 Nr. 1 ZPO - unabhängig davon, ob eine solche im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts-Rechtsverhältnisses überhaupt zulässig ist
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(bejahend etwa Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 621 Anm. 4 b; Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl. § 621 Rdn. 89) - jedenfalls gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an sich aus (vgl. BGH Beschluß vom 19. Dezember 1975 - I ARZ 579/75 = NJW 1976, 626 m.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 38 Anm. 5 B a). Auch wenn die Verweisung hiernach rechtsfehlerhaft war, rechtfertigt das noch keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß selbst auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind (Senatsbeschluß vom 23. November 1983 - IVb ARZ 47/83, ständige Rechtsprechung). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72). Das ist bei dem - dem übereinstimmenden Wunsch der Parteien nach Verweisung Rechnung tragenden - Beschluß des Amtsgerichts St. Wendel vom 16. November 1987 noch nicht der Fall.
Lohmann
 Krohn