Hängt die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts für einen Entmündigungsantrag wegen Geisteskrankheit davon ab, ob der Antragsgegner einen früheren Wohnsitz rechtswirksam aufgegeben hat, steht aber nicht fest, ob er damals unbeschränkt geschäftsfähig war, so ist die Aufgabe des Wohnsitzes trotz bestehender Zweifel als wirksam zu behandeln. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr . Die Beschlüsse sind sämtlich nach Zustellung des Entmündigungsantrags der Staatsanwaltschaft Kleve vom 29. Eine Zuständigkeit eines der beteiligten Gerichte durch bindende Verweisung gemäß § 281 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ist nicht begründet worden. Die Zuständigkeit bestimmt sich daher gemäß § 648 Abs. 1 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners. Einen solchen Wohnsitz hatte der Antragsgegner seit August 1982 im Haus seiner Eltern in H»-S«*-Straße die ihn nach seiner Scheidung bei sich aufgenommen hatten. Novmember 1983 erklärt, nach dem Brand habe der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners sie (die Eltern) aufgefordert, den Sohn wieder bei sich aufzunehmen; sie hätten sich aber bedroht gefühlt und hätten deshalb abgelehnt. Unter diesen Gegebenheiten besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsgegner weiterhin in MilHBl seinem Elternhaus seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat; die Wohnungsinhaber, seine Eltern, haben abgelehnt, ihm wieder eine Bleibe bei sich zu gewähren; der Antragsgegner selbst hat nach seiner eigenen Erklärung keine Beziehung mehr zu den Eltern und damit auch zu seinem früheren Wohnsitz im Elternhaus. Ein solcher fehlt Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie können demgemäß ohne den Willen ihres gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben (§ 8 Abs. 1 BGB). Ob er in der Zeit, als er, etwa durch seine polizeiliche Abmeldung von zu erkennen gab, daß er den Wohnsitz im Elternhaus aufgeben wollte, voll geschäftsfähig war, steht nicht fest. Diesen Zweifeln ist indessen im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nicht nachzugehen, da dieses Verfahren lediglich dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, das dann seinerseits die prozessualen und materiellen Voraussetzungen für den erhobenen Entmündigungsantrag - und in diesem Rahmen das Bestehen einer Geisteskrankheit, die unter Umständen schon im Jahre 1984 aufgetreten sein könnte - zu prüfen haben wird. Für das vorliegende Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, das den Entmündigungsprozeß nur vorbereitet, ist die Geschäftsfähigkeit des Antragsgegners in dem maßgeblichen Zeitpunkt im April 1984 nach allgemeinen Grundsätzen zu unterstellen (vgl. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner den Wohnsitz in MBH®gemäß § 7 Abs.3 BGB rechtswirksam durch geschäftsähnliches Verhalten aufgegeben hat (vgl. Bei Einreichung und Zustellung des Entmündigungsantrages im Oktober 1986 befand sich der Antragsgegner seit dem 19. b) Unter diesen Umständen wird der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners nach § 16 ZPO durch seinen Aufenthalt bestimmt (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 13, 16, 36 Nr. 6, 648 Abs. 1? BGB § 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Hängt die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts für einen Entmündigungsantrag wegen Geisteskrankheit davon ab, ob der Antragsgegner einen früheren Wohnsitz rechtswirksam aufgegeben hat, steht aber nicht fest, ob er damals unbeschränkt geschäftsfähig war, so ist die Aufgabe des Wohnsitzes trotz bestehender Zweifel als wirksam zu behandeln. BGH, Beschl. v. 25. März 1987 - IVb ARZ 6/87 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ARZ 6/87 in der Entmündigungssache Staatsanwaltschaft Kleve, zu Az.: 17 Hs R 3/86, Kleve, Antragsteller in. gegen Horst Günter R Istraße flP, z. Zt. Antragsgegner. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr . Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 25. März 1987 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Düren. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Es liegen insgesamt drei rechtskräftige Unzuständigerklärungen im Sinne dieser Vorschrift vor, nämlich die Beschlüsse des Amtsgerichts Moers vom 28. November 1986, des Amtsgerichts Kleve vom 23. Januar 1987 und des Amtsgerichts Düren vom 3. Februar 1987. Die Beschlüsse sind sämtlich nach Zustellung des Entmündigungsantrags der Staatsanwaltschaft Kleve vom 29. September 1986 an den Antragsgegner am 16. Oktober 1986 ergangen und sowohl der antragstellenden Staatsanwaltschaft als auch dem Antragsgegner bekannt gemacht worden. 3 2. Eine Zuständigkeit eines der beteiligten Gerichte durch bindende Verweisung gemäß § 281 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ist nicht begründet worden. Zwar ist das Verfahren von dem Amtsgericht Moers an das Amtsgericht Kleve und von diesem an das Amtsgericht Düren als das jeweils für zuständig gehaltene Gericht verwiesen worden. Die Verweisungen entfalteten jedoch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 ZPO. Denn weder das Amtsgericht Moers noch das Amtsgericht Kleve haben dem Antragsgegner vor Erlaß ihrer Entscheidung rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Verweisung gewährt (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f). 3. Die Zuständigkeit bestimmt sich daher gemäß § 648 Abs. 1 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners. a) Ein Wohnsitz-Gerichtsstand im Sinne von § 13 ZPO i.V. mit § 7 BGB ist unter den besonderen hier gegebenen Verhältnissen nicht feststellbar. Der Wohnsitz einer Partei besteht dort, wo sie mit Domizilwillen den räumlichen Mittelpunkt ihres Lebens bzw. den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat (BGB-RGRK/Krüger-Nieland 12. Aufl. § 7 Rdn. 1, 37). Einen solchen Wohnsitz hatte der Antragsgegner seit August 1982 im Haus seiner Eltern in H»-S«*-Straße die ihn nach seiner Scheidung bei sich aufgenommen hatten. Dort lebt er - zu demindest - seit dem 4 23. Dezember 1983 nicht mehr, nachdem durch Beschluß des Amtsgerichts Moers vom 22. Dezember 1983 gemäß § 126a StPO seine einstweilige Unterbringung und später durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Februar 1984 gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war. Er ist auch nicht mehr in mMHI polizeilich gemeldet. Vielmehr hat er sich nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes MflP vom 30. Oktober 1986 am 13. April 1984 nach (Sitz der Rheinischen Landesklinik B^H|^-H^p abgemeldet. Das Verhältnis zu seinen Eltern, die ihn in ihrem Haus aufgenommen hatten, ist nach seiner eigenen Erklärung vom 1. September 1986 "gebrochen", nachdem er in der Nacht vom 27. Juni 1983 das Elternhaus in Brand gesetzt hat. Der Vater hat in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Moers vom 10. Novmember 1983 erklärt, nach dem Brand habe der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners sie (die Eltern) aufgefordert, den Sohn wieder bei sich aufzunehmen; sie hätten sich aber bedroht gefühlt und hätten deshalb abgelehnt. Unter diesen Gegebenheiten besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsgegner weiterhin in MilHBl seinem Elternhaus seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat; die Wohnungsinhaber, seine Eltern, haben abgelehnt, ihm wieder eine Bleibe bei sich zu gewähren; der Antragsgegner selbst hat nach seiner eigenen Erklärung keine Beziehung mehr zu den Eltern und damit auch zu seinem früheren Wohnsitz im Elternhaus. 5 Allerdings setzt die Aufgabe des Wohnsitzes nach § 7 Abs. 3 BGB den - rechtserheblichen - Aufhebungswillen voraus. Ein solcher fehlt Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie können demgemäß ohne den Willen ihres gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben (§ 8 Abs. 1 BGB). Einen gesetzlichen Vertreter (Gebrechlichkeitspfleger oder Vormund) hat der - erwachsene - Antragsgegner, dessen Entmündigung wegen Geisteskrankheit die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren betreibt, bisher nicht. Ob er in der Zeit, als er, etwa durch seine polizeiliche Abmeldung von zu erkennen gab, daß er den Wohnsitz im Elternhaus aufgeben wollte, voll geschäftsfähig war, steht nicht fest. Insoweit sind nach dem bisherigen Verfahrensstand, insbesondere nach dem Inhalt der in dem Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, Zweifel angebracht. Diesen Zweifeln ist indessen im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nicht nachzugehen, da dieses Verfahren lediglich dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, das dann seinerseits die prozessualen und materiellen Voraussetzungen für den erhobenen Entmündigungsantrag - und in diesem Rahmen das Bestehen einer Geisteskrankheit, die unter Umständen schon im Jahre 1984 aufgetreten sein könnte - zu prüfen haben wird. Für das vorliegende Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, das den Entmündigungsprozeß nur vorbereitet, ist die Geschäftsfähigkeit des Antragsgegners in dem maßgeblichen Zeitpunkt im April 1984 nach allgemeinen Grundsätzen zu unterstellen (vgl. BGH Beschluß vom 12. Februar 1987 - I ARZ 650/86, zur Veröffentlichung bestimmt; auch BGHZ 35, 1, 6). Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner den Wohnsitz in MBH®gemäß § 7 Abs. 3 BGB rechtswirksam durch geschäftsähnliches Verhalten aufgegeben hat (vgl. BGHZ 7, 104, 109). Daß er einen neuen Wohnsitz - etwa in Bedburg-Hau - begründet hat, ist nicht feststellbar. Bei Einreichung und Zustellung des Entmündigungsantrages im Oktober 1986 befand sich der Antragsgegner seit dem 19. Juni 1986 in der LlHBklinik DflHB und war in nach Auskunft des dortigen Einwohner- meldeamtes nicht (mehr) polizeilich gemeldet. Anhaltspunkte für die Begründung eines Wohnsitzes in DflHD bestehen nicht. b) Unter diesen Umständen wird der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners nach § 16 ZPO durch seinen Aufenthalt bestimmt (vgl. Thomas/Putzo ZPO § 16 Anm.). Da er sich bei Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags seit mehreren Monaten in der LflHMklinik DfHP aufhielt, ist danach das Amtsgericht Düren zur Entscheidung berufen. Lohmann Krohn