Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 2. Das Amtsgericht Remscheid ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1987 ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wipperfürth vom 11. Dezember 1987 gebunden, der entgegen der Ansicht der Klägerin einer Anfechtung nicht unterliegt (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und daher - ebenso wie der Beschluß des Amtsgerichts Remscheid über die Verweigerung der Verfahrensübernahme - eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung nach § 36 Nr. 6 ZPO darstellt. entbehrt* su^jb daher willkürlich ist ,7;2^) -^ Diese äußere teiGrenze ist hier entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Remscheid keinesfalls erreicht. Dessen Ausführungen, deepAmtsgericht;; Wipperfürth, dem die jetzige Anschrift des Beklagten: Wipperfürth, W0BHHHHI bei Frau AflHB^B, bekannt: sei *, j habe "das mittlerweile komplett gewordene Verfahren" nur verwiesen, weilbderbBeklagtedppfc:>n4-ch&b habe geJlia4e^:rwerden können, werden dem Akteninhalt nicht gerecht. Septen4>e^^l9J7 als neue Wohnadresse des Beklagten mitgeteilt hatte, hatte das Amtsgericht Wipperfürth: die, &unte^upg■dpr Tep^ns lading) versucht , y bi% 4e^n £ o££ÄüfcepgebeBPi Sendung^ kam rjfdpeh^am »Pkr Die Ansicht des Amtsgerichts Remscheid, daß die Parteien durch die Verweisung ihrem gesetzlichen Richter entzogen würden, trifft danach nicht zu.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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in der Familiensache
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Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
gegen
Manfred
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Beklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 2. März 1988
beschlossen;
Zuständig ist das Amtsgericht Remscheid.
Gründe:
Das Amtsgericht Remscheid ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1987 ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wipperfürth vom 11. Dezember 1987 gebunden, der entgegen der Ansicht der Klägerin einer Anfechtung nicht unterliegt (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und daher - ebenso wie der Beschluß des Amtsgerichts Remscheid über die Verweigerung der Verfahrensübernahme - eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung nach § 36 Nr. 6 ZPO darstellt. Dabei braucht der Frage, ob der Beklagte beim Eintritt der Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage am 14. Oktober 1987 tatsächlich seinen Wohnsitz in Wipperfürth aufgegeben und in Remscheid begründet hatte und der Verweisungsbeschluß damit letztlich von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, nicht weiter nachgegangen zu werden, da § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gerade für den Fall der Verweisung an ein an sich nicht zur Entscheidung berufenes Gericht gilt und dessen Zuständigkeit begründet. Die Bindungswirkung entfällt nur bei
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ist hier entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Remscheid keinesfalls erreicht. Dessen Ausführungen, deepAmtsgericht;; Wipperfürth, dem die jetzige Anschrift des Beklagten: Wipperfürth, W0BHHHHI bei Frau AflHB^B, bekannt: sei *, j habe "das mittlerweile komplett gewordene Verfahren" nur verwiesen, weilbderbBeklagtedppfc:>n4-ch&b habe geJlia4e^:rwerden können, werden dem Akteninhalt nicht gerecht. Gerade unter dieser Anschrift, welche die Klägerin dem Gericht mit Schriftsatz vom 24. Septen4>e^^l9J7 als neue Wohnadresse des Beklagten mitgeteilt hatte, hatte das Amtsgericht Wipperfürth: die, &unte^upg■dpr Tep^ns lading) versucht , y bi% 4e^n £ o££ÄüfcepgebeBPi Sendung^ kam rjfdpeh^am »Pkr
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die jeglicher Grundlage entbehrt hätte und nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Die Ansicht des Amtsgerichts Remscheid, daß die Parteien durch die Verweisung ihrem gesetzlichen Richter entzogen würden, trifft danach nicht zu.
Lohmann
Blumenrohr