Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 26. Die Klägerin hat den Beklagten beim Amtsgericht Achim auf Feststellung in Anspruch genommen, daß er sie so zu stellen habe, wie sie im Falle einer gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 1983 gestanden hätte. Gegen dessen klageabweisendes Urteil hat die Klägerin Berufung zu dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Der dort mit der Sache befaßte Senat für Familiensachen hat die Parteien darauf hingewiesen, daß er sich nicht für zuständig halte, weil das Verfahren keine Familiensache betreffe. einen Hilfsantrag der Klägerin und nach mündlicher Verhandlung hat er sich durch verkündeten Beschluß für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Verden als Berufungsgericht verwiesen. Die Berufungszivilkammer des Landgerichts hält den Rechtsstreit für eine Familiensache. Zuständig für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts ist das Landgericht. Auch wenn man dem vorlegenden Gericht folgt und davon ausgeht, daß es sich um eine Streitigkeit familienrechtlicher Art handelt und damit als Berufungsgericht an sich das Oberlandesgericht zuständig wäre, ist dennoch das Landgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil dieses an den nach Anhörung der Parteien ergangenen Verweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts gebunden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ARZ 5/86 in dem Rechtsstreit Gerda S Hl Straße Klägerin und Berufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und M. Amm K E. T| Istraße gegen Hans-Jürgen Istraße 0, Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Am MflBplatz 2 J3 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 26. Februar 1986 beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist das Landgericht Verden. Gründe: I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin hat den Beklagten beim Amtsgericht Achim auf Feststellung in Anspruch genommen, daß er sie so zu stellen habe, wie sie im Falle einer gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 1983 gestanden hätte. Beim Amtsgericht ist diese Klage vom Familiengericht beschieden worden. Gegen dessen klageabweisendes Urteil hat die Klägerin Berufung zu dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Der dort mit der Sache befaßte Senat für Familiensachen hat die Parteien darauf hingewiesen, daß er sich nicht für zuständig halte, weil das Verfahren keine Familiensache betreffe. Auf 3 einen Hilfsantrag der Klägerin und nach mündlicher Verhandlung hat er sich durch verkündeten Beschluß für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Verden als Berufungsgericht verwiesen. Die Berufungszivilkammer des Landgerichts hält den Rechtsstreit für eine Familiensache. Durch verkündeten Beschluß hat sie die Übernahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Das zuständige Rechtsmittelgericht ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen (BGHZ 78, 108). Zuständig für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts ist das Landgericht. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache handelt oder nicht. Auch wenn man dem vorlegenden Gericht folgt und davon ausgeht, daß es sich um eine Streitigkeit familienrechtlicher Art handelt und damit als Berufungsgericht an sich das Oberlandesgericht zuständig wäre, ist dennoch das Landgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil dieses an den nach Anhörung der Parteien ergangenen Verweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts gebunden ist. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß Verweisungen von einem Rechts- 4 mittelgericht an ein anderes grundsätzlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermögen. Davon hat der Bundesgerichtshof jedoch u.a. für den Fall der Verweisung aus Gründen der Verkennung des familienrechtlichen Charakters eines Rechtsmittelverfahrens eine Ausnahme anerkannt (vgl. BGHZ 72, 182? Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36). Von einem derartigen Ausnahmefall ist auch bei dem Verweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts auszugehen. Ob dessen Beurteilung zutrifft, ist entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts für die Bindungswirkung der Verweisung nicht ausschlaggebend. Da die Verweisung eine Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts voraussetzt, ist es ein Gebot der Prozeßökonomie, daß eine weitere Zuständigkeitsprüfung mit der möglichen Folge einer Rück- oder Weiterverweisung oder einer Rechtsmittelverwerfung aus Zuständigkeitsgründen unterbleibt. Demzufolge begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verweisung an das andere Rechtsmittelgericht selbst dann dessen Zuständigkeit, wenn das verweisende Gericht die Frage des familienrechtlichen Charakters der Sache unzutreffend beurteilt hat; gegebenenfalls muß - aufgrund der bindenden Verweisung - die Berufungskammer in einer Familiensache oder - im Falle einer Verweisung vom Landgericht an das Oberlandesgericht - der Familiensenat in einer Nichtfamiliensache entscheiden (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85 - FamRZ 1985, 1242, 1243). Lohmann Blumenrohr