Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 8. Ihre Behauptung, die Schränke seien ihr Eigentum, sie habe sie mit anderem Hausrat bei der Hausratsteilung erworben, sei unzutreffend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Abschluß des Leihvertrages nicht habe beweisen können und aufgrund des Verhandlungsergebnisses feststehe, daß die Beklagte Eigentümerin der Möbelstücke sei. Auch wenn ihm der Beweis für den Abschluß des Leihvertrages nicht gelingen sollte, sei sein. Als für die Berufung zuständig ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO der Senat für Familiensachen zu bestimmen, weil das Berufungsverfahren eine Familiensache im Sinne des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG zu dem Gegenstand hat. Entgegen der vom Kläger in der Klageschrift vertretenen Ansicht handelt es sich bei den herausverlangten Möbeln um Hausrat im Sinne der Hausratsverordnung, da sie als Hausratsgegenstände geeignet sind und nach dem Lebenszuschnitt der Parteien der Ausstattung der ehelichen Wohnung gedient haben (vgl. Unter diesen Umständen sei die Begründung des Klageanspruchs durch den Kläger mit seinem Eigentum an den herausverlangten Sachen maßgebend, der sich auf Hausratsteilung überhaupt nicht berufe. Über Eigentumsherausgabeansprüche nach § 985 BGB sei im Rahmen der Familiengerichtsbarkeit nur zu entscheiden, wenn sich die geschiedenen Ehegatten über die Hausratsverteilung nicht geeinigt hätten. Vielmehr hat er sich zur Begründung der Klage gerade darauf gestützt, daß die beiden streitbefangenen Schränke nicht Gegenstand der einverständlichen Hausratsverteilung gewesen seien. Das gilt jedenfalls, soweit der Kläger die Herausgabe der Schränke unter Berufung auf sein (Allein-)Eigentum gemäß § 985 BGB verlangt (vgl. Daß in diesem Verfahren darüber zu entscheiden ist, ob die Schränke von jener Vereinbarung der Parteien über die Hausratsverteilung erfaßt werden, hindert das Eingreifen von § 1 Abs. 2 HausrVO nicht (vgl. Da es sich insoweit jedoch nicht um die Geltendmachung eines gesonderten prozessualen Anspruchs, sondern lediglich um eine weitere sachlichrechtliche Begründung eines einheitlichen prozessualen Begehrens handelt und mithin eine Prozeßtrennung ausscheidet, ist nach den im Senatsbeschluß vom 10. November 1982 (IVb ARZ 44/82 - FamRZ 1983, 155, 156) dargelegten Grundsätzen der Senat für Familiensachen einheitlich für zuständig zu erklären, zu demal die Entscheidung über das Vorliegen des Leihvertrages, der an sich von der Eigentumslage unabhängig wäre, im vorliegenden Fall im Tat-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ARZ 5/85 in dem Rechtsstreit 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 8. Mai 1985 beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Gründe: I. Mit seiner zu dem Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte, mit der er bis Juni 1977 verheiratet war, auf Herausgabe zweier Zillertaler Bauernschränke in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe nach der Scheidung noch etwa ein Jahr lang in dem während der Ehe gemeinsam bewohnten, ihm bzw. seiner Mutter gehörenden Bauernhaus in B. gewohnt. Weil sie für ihre neue Wohnung noch keine ausreichende Wohnungseinrichtung gehabt habe, habe er der Beklagten bei ihrem Auszug zwei ihm gehörende Bauernschränke geliehen, deren Heraus- 3 gäbe sie jetzt verweigere. Ihre Behauptung, die Schränke seien ihr Eigentum, sie habe sie mit anderem Hausrat bei der Hausratsteilung erworben, sei unzutreffend. Die beiden Schränke seien nicht Gegenstand der Hausratsteilung gewesen. Sie hätten ihm schon vor der Ehe gehört. Sie seien Bestandteil seiner Sammlung von Zillertaler Bauernmöbeln und könnten auch aus diesem Grunde nicht zu dem Hausrat gezählt werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Abschluß des Leihvertrages nicht habe beweisen können und aufgrund des Verhandlungsergebnisses feststehe, daß die Beklagte Eigentümerin der Möbelstücke sei. Das Eigentum an einem Schrank habe sie 1971/72 erlangt, den anderen habe sie beim Auszug im Juni 1978 im vereinbarten Austausch mit einem ihr gehörenden Schrank zu Eigentum erworben. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger seinen Herausgabeanspruch weiter. Er macht geltend, er sei nach wie vor Eigentümer der beiden Schränke und habe sie der Beklagten nur leihweise überlassen. Auch wenn ihm der Beweis für den Abschluß des Leihvertrages nicht gelingen sollte, sei sein. Herausgabeanspruch aus § 985 BGB begründet, da er Eigentümer und die Beklagte unrechtmäßige Besitzerin der beiden Schränke sei. Bei dem Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die jeweils nach 4 der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Ansicht darüber, ob das Berufungsverfahren eine Familiensache darstellt oder nicht. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt. II. Als für die Berufung zuständig ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO der Senat für Familiensachen zu bestimmen, weil das Berufungsverfahren eine Familiensache im Sinne des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG zu dem Gegenstand hat. Familiensachen im Sinne dieser Vorschrift sind, neben anderen, Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat nach der Hausratsverordnung. Entgegen der vom Kläger in der Klageschrift vertretenen Ansicht handelt es sich bei den herausverlangten Möbeln um Hausrat im Sinne der Hausratsverordnung, da sie als Hausratsgegenstände geeignet sind und nach dem Lebenszuschnitt der Parteien der Ausstattung der ehelichen Wohnung gedient haben (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ARZ 59/83 - FamRZ 1984, 575). Heräusgabestreitigkeiten zwischen geschiedenen Ehegatten über solchen Hausrat fallen grundsätzlich unter die Hausratsverordnung (vgl. Senatsbeschluß aaO sowie vom 22. September 1982 - IVb ARZ 32/82 - FamRZ 1982, 1200 = NJW 1984, 1758). Der Familiensenat des Oberlandesgerichts 5 hat ausgeführt, in der vorliegenden Sache sei das nicht der Fall, weil es an einem Zusammenhang mit der Scheidung fehle. Die Parteien seien seit 24. Juni 1977 geschieden und der Rechtsstreit sei erst fünf Jahre später begonnen worden. Hinzu komme, daß die Parteien im Scheidungsterrain eine Vereinbarung überreicht hätten, in deren § 4 sie erklärt hätten, daß der gemeinsame Hausrat aufgeteilt sei. Unter diesen Umständen sei die Begründung des Klageanspruchs durch den Kläger mit seinem Eigentum an den herausverlangten Sachen maßgebend, der sich auf Hausratsteilung überhaupt nicht berufe. Über Eigentumsherausgabeansprüche nach § 985 BGB sei im Rahmen der Familiengerichtsbarkeit nur zu entscheiden, wenn sich die geschiedenen Ehegatten über die Hausratsverteilung nicht geeinigt hätten. Gerade das sei hier aber der Fall. Diese Beurteilung wird der Sache nicht in vollem Umfang gerecht. Es trifft zu, daß der Kläger die von der Beklagten geltend gemachte, im Rahmen der Scheidungsvereinbarung getroffene Abrede, daß der gemeinsame Hausrat aufgeteilt sei, nicht in Abrede gestellt hat. Er hat jedoch sein Klagebegehren nicht aus dieser Einigung der Parteien abgeleitet (vgl. dazu BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 - FamRZ 1979, 789, 790). Vielmehr hat er sich zur Begründung der Klage gerade darauf gestützt, daß die beiden streitbefangenen Schränke nicht Gegenstand der einverständlichen Hausratsverteilung gewesen seien. Ausgehend von diesem Klagevorbringen, das für die Qualifizierung des Rechts- ssr 6 - Streits maßgeblich ist, ist das Herausgabeverlangen mithin auf Hausratsgegenstände gerichtet, für die die Hausratsverteilung noch offen ist. Damit unterfällt das Begehren des Klägers ebenso der Hausratsverordnung wie sonstige Herausgabestreitigkeiten geschiedener Ehegatten über den Hausrat. Das gilt jedenfalls, soweit der Kläger die Herausgabe der Schränke unter Berufung auf sein (Allein-)Eigentum gemäß § 985 BGB verlangt (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 89/75 - FamRZ 1976, 691). Daß in diesem Verfahren darüber zu entscheiden ist, ob die Schränke von jener Vereinbarung der Parteien über die Hausratsverteilung erfaßt werden, hindert das Eingreifen von § 1 Abs. 2 HausrVO nicht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 44. Aufl. Anhang II zu dem EheG § 1 Anm. 2 b). Soweit der Kläger sein Begehren gemäß § 604 BGB aus einem angeblich beim Auszug der Beklagten abgeschlossenen Leihvertrag ableitet, läge an sich keine Familiensache vor. Da es sich insoweit jedoch nicht um die Geltendmachung eines gesonderten prozessualen Anspruchs, sondern lediglich um eine weitere sachlichrechtliche Begründung eines einheitlichen prozessualen Begehrens handelt und mithin eine Prozeßtrennung ausscheidet, ist nach den im Senatsbeschluß vom 10. November 1982 (IVb ARZ 44/82 - FamRZ 1983, 155, 156) dargelegten Grundsätzen der Senat für Familiensachen einheitlich für zuständig zu erklären, zu demal die Entscheidung über das Vorliegen des Leihvertrages, der an sich von der Eigentumslage unabhängig wäre, im vorliegenden Fall im Tat- sächlichen wesentlich davon abhängen wird, ob die streitbefange nen Schränke bereits Gegenstand der einverständlichen Hausrats* Verteilung der Parteien waren und wem das Eigentum an diesen \ Möbeln zusteht. Lohmann Blumenrohr