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BGH · IVb ARZ 5/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 5/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 9. Oktober 1982 hat das Amtsgericht Kandel ein Entmündigungsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet. Dezember 1982 an das Amtsgericht Augsburg als das Gericht des Wohnortes der Antragsgegnerin "mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens nach § 650 ZPO” überwiesen. Das Amtsgericht Kandel hat den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen. Als zuständiges Gericht ist nach § 650 Abs.3 ZPO das Amtsgericht Kandel zu bestimmen. November 1982 ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durchgeführten Vernehmung der Antragsgegnerin unzulässig, denn diese ist nur als Anhörung anzusehen, während die förmliche Vernehmung erst für den 9. Das Amtsgericht Kandel hatte aufgrund der im Oktober 1982 gegebenen Verhältnisse seine örtliche Zuständigkeit nach § 648 ZPO i.v. mit §§ 12 und 13 ZPO zutreffend angenommen und das Verfahren durch Zustellung des Entmündigungsantrags an die Antragsgegnerin sowie durch Bestimmung eines Anhörungstermins eingeleitet. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, muß das hiernach zuständige Gericht grundsätzlich auch das Verfahren durchführen und über den Entmündigungsantrag entscheiden; es kann nur ausnahmsweise gern.

AmtsgerichtKandelARZZPOVernehmung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 5/85 BESCHLUSS
in dem Entmündigungsverfahren
 betreffend Lotte K	geb.	K(
geb. am 28. Oktober 1957 in z. Zt. wohnhaft in	Reiterhof	B|
Antragsgegnerin -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 9. März 1983 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Kandel.
G r ü n d e :
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz vom 1. Oktober 1982 hat das Amtsgericht Kandel ein Entmündigungsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet. Diese ist nach einer Auskunft der Gemeindeverwaltung Km polizeilich für FfBHH (im Bezirk des Amtsgerichts Kffmi) gemeldet, hat sich aber vor der Antragstellung zeitweise auch in Bayern aufgehalten. Am 2. September 1982 hat sie geheiratet. Während einer Haft ihres Ehemannes im Oktober und November 1982 hat die Antragsgegnerin bei ihrer Mutter in Freckenfeld gewohnt. Am 26. November 1982 ist sie vom Amtsgericht Kandel ausführlich zu dem Entmündigungsan-trag gehört worden. Einem auf den 9. Dezember 1982 anberaumten Vemehmungstermin ist sie ferngeblieben. Ihr Ehemann hat mitgeteilt, daß sie jetzt in EflIB wohne.
Das Amtsgericht Kandel hat das Verfahren am 21. Dezember 1982 an das Amtsgericht Augsburg als das Gericht des Wohnortes der Antragsgegnerin "mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens nach § 650 ZPO” überwiesen. Das Amts-
 
gerieht Augsburg hat die Übernahme durch Beschluß vom 4. Februar 1983 abgelehnt. Das Amtsgericht Kandel hat den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.
II.
Als zuständiges Gericht ist nach § 650 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht Kandel zu bestimmen. Die Überweisung an das Amtsgericht Augsburg war zwar nicht gern. § 650 Abs. 2 in Verbindung mit § 654 Abs. 1 ZPO wegen der am 26. November 1982 ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durchgeführten Vernehmung der Antragsgegnerin unzulässig, denn diese ist nur als Anhörung anzusehen, während die förmliche Vernehmung erst für den 9. Dezember 1982 vorgesehen war. Für die Überweisung an das Amtsgericht Augsburg fehlt es Jedoch an einem rechtfertigenden Grund. Das Amtsgericht Kandel hatte aufgrund der im Oktober 1982 gegebenen Verhältnisse seine örtliche Zuständigkeit nach § 648 ZPO i.v. mit §§ 12 und 13 ZPO zutreffend angenommen und das Verfahren durch Zustellung des Entmündigungsantrags an die Antragsgegnerin sowie durch Bestimmung eines Anhörungstermins eingeleitet. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, muß das hiernach zuständige Gericht grundsätzlich auch das Verfahren durchführen und über den Entmündigungsantrag entscheiden; es kann nur ausnahmsweise gern. § 650 Abs. 1 ZPO die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirk sich der zu Entmündigende (später) aufhält, wenn dies mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint; davon soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn sonst eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich wäre (vgl. BGHZ 10, 316, 317;
 
Beschluß vom 30. Januar 1980 - IV ARZ 74/79 - FamRZ 1980,
344, 345 und Senatsbeschluß vom 23. Juni 1982 - IVb ARZ 23/82 - nicht veröffentlicht). Die Tatsache, daß sich die Antragsgegnerin gegenwärtig mit ihrem Ehemann auf einem Reiterhof in Em aufhält, reicht dafür allein nicht aus.
Ob es eines erneuten persönlichen Eindrucks des zur Entscheidung über die Entmündigung berufenen Richters von der Antragsgegnerin bedarf oder ob ihre gemäß § 654 ZPO gebotene Vernehmung durch einen ersuchten Richter ausreichen wird, läßt sich im gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt noch nicht feststellen. Andere für eine Überweisung in Betracht kommenden Gründe sind weder vom Amtsgericht Kandel dargelegt noch ersichtlich.
Lohmann	Nonnenkamp