Antragsteller Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, und Dr. Zysk am 22. b) Im übrigen liegen auch deshalb keine rechtskräftigen Unzuständigerklärungen der beiden beteiligten Gerichte im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO vor, weil das Amtsgericht Duisburg, an das das Amtsgericht Paderborn das Verfahren verwiesen hatte, den Beteiligten keine Mitteilung von seiner Verfügung vom 9. Diesem Beschluß kommt jedoch keine bindende Wirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu, weil das Verfahren bisher nicht rechtshängig geworden (vgl. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO S 281 Abs. 1 Satz 1 Rechtshängigkeit 1) und der Beschluß zudem unter Verletzung des Anspruchs der betroffenen Eheleute auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist (vgl. b) Die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 10a VAHRG folgt aus § 45 FGG (vgl. Hat in diesem Bezirk keiner der Ehegatten (mehr) seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wie es hier offenbar der Fall ist, dann ist der Aufenthalt des Ehegatten maßgebend, dessen Recht durch die beantragte Verfügung beeinträchtigt würde (§ 45 Abs. 2 Satz 1 FGG). März 1987 in den Ruhestand versetzt worden sei und sich als Folge dieser Maßnahme seine ehezeitanteiligen Versorgungsanwartschaften auf monatlich 2.567,05 DM - anstatt, wie in der Erstentscheidung angenommen, nur auf monatlich 2.068,06 DM - beliefen, zielt die "beantragte Verfügung" auf eine "Beeinträchtigung" des Ehemannes. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg als des Gerichts, in dessen Bezirk der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
BUNDESGERICHTSHOF Ivb ARZ 4/31 BESCHLUSS in der Familiensache Prof. Wolfgang FfliHi/ Karl-Gj .-Str. gegen Ingeborg FflBi geb. YmB, (früher) Josef-Si Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R BflM ■ , _ __ Vers . Nr. : WMBi F und K 2. Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion AW, Antragsteller Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, und Dr. Zysk am 22. März 1989 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das ist hier nicht der Fall. a) Eine rechtskräftige Unzuständigerklärung verlangt zunächst die Zustellung oder, wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt, die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner (BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 = FamRZ 1980, 562; ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Der bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangene Antrag der Bezirksfinanzdirektion AflHiH vom 26. Januar 1989 ist den geschiedenen Eheleuten bisher weder zugestellt noch sonst zur Kenntnis gebracht worden. 3 b) Im übrigen liegen auch deshalb keine rechtskräftigen Unzuständigerklärungen der beiden beteiligten Gerichte im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO vor, weil das Amtsgericht Duisburg, an das das Amtsgericht Paderborn das Verfahren verwiesen hatte, den Beteiligten keine Mitteilung von seiner Verfügung vom 9. Februar 1989 gemacht hat, mit der es die Übernahme der Sache abgelehnt hat. Die Verfügung ist damit gerichtsintern geblieben und stellt auch aus diesem Grund keine "rechtskräftige Unzuständigerklärung" dar. 2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Nürnberg zuständig sein dürfte. a) Das Amtsgericht Paderborn hat das Verfahren zwar durch Beschluß vom 2. Februar 1989 an das Amtsgericht Duisburg verwiesen. Diesem Beschluß kommt jedoch keine bindende Wirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu, weil das Verfahren bisher nicht rechtshängig geworden (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO S 281 Abs. 1 Satz 1 Rechtshängigkeit 1) und der Beschluß zudem unter Verletzung des Anspruchs der betroffenen Eheleute auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 46/87 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 4). b) Die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 10a VAHRG folgt aus § 45 FGG (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 33/88 = BGHR VAHRG § 10a Zuständigkeit 1 = FamRZ 1988, 1160 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die 4 Zuständigkeit in erster Linie nach dem letzten gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten (§ 45 Abs. 1 FGG). Hat in diesem Bezirk keiner der Ehegatten (mehr) seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wie es hier offenbar der Fall ist, dann ist der Aufenthalt des Ehegatten maßgebend, dessen Recht durch die beantragte Verfügung beeinträchtigt würde (§ 45 Abs. 2 Satz 1 FGG). Da die Bezirksfinanzdirektion Ansbach ihr Abänderungsbegehren darauf stützt, daß der Ehemann vorzeitig zu dem 15. März 1987 in den Ruhestand versetzt worden sei und sich als Folge dieser Maßnahme seine ehezeitanteiligen Versorgungsanwartschaften auf monatlich 2.567,05 DM - anstatt, wie in der Erstentscheidung angenommen, nur auf monatlich 2.068,06 DM - beliefen, zielt die "beantragte Verfügung" auf eine "Beeinträchtigung" des Ehemannes. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg als des Gerichts, in dessen Bezirk der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lohmann Krohn