Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 24. Oktober 1986 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Landau verwiesen, dessen Zuständigkeit sich aus § 606 Abs. 2 Satz 2, 1. Das Amtsgericht Landau hat sich mit Beschluß vom 14. Januar 1988 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saarbrücken gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Daß der Kläger, nachdem das Amtsgericht Landau das Verfahren auf seinen Antrag zu dem Ruhen gebracht hatte, mit Schreiben vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 4/88 BESCHLUSS in der Familiensache Johann August itraße Kläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Gerda Maria Beklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte jun. und 2 2? Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 24. Februar 1988 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Landau/Pfalz. Gründe: I. Der hochbetagte Kläger begehrt die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung seiner im Jahre 1985 geschlossenen Ehe. Er wirft der Beklagten u.a. vor, sie weigere sich, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, habe vielmehr nach der Eheschließung abredewidrig ihre Wohnung in Landau beibehalten und besuche ihn nur bisweilen in Saarbrücken. Das zunächst angerufene Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken hat sich mit Beschluß vom 6. Oktober 1986 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Landau verwiesen, dessen Zuständigkeit sich aus § 606 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative ZPO ergebe. Das Amtsgericht Landau hat sich mit Beschluß vom 14. Januar 1988 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. WIV 3 II. Als zuständig war das Amtsgericht Landau zu bestimmen. Es ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saarbrücken gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Daß der Kläger, nachdem das Amtsgericht Landau das Verfahren auf seinen Antrag zu dem Ruhen gebracht hatte, mit Schreiben vom 30. April 1987 erklärt hat, er nehme die Klage zurück, ändert nichts. Die Klagerücknahme unterliegt dem Anwaltszwang des § 78 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 44. Aufl. § 269 Anm. 3 Aa; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 269 Rdn. 12). Die von dem Kläger selbst abgegebene Rücknahmeerklärung ist wirkungslos. Deshalb handelt es sich bei dem später durch den Prozeßbevollmächtigten wieder aufgerufenen Verfahren noch um das nämliche; die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 6. Oktober 1986 dauert fort. Lohmann Portmann